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<rss xmlns:taxo="http://purl.org/rss/1.0/modules/taxonomy/" xmlns:rdf="http://www.w3.org/1999/02/22-rdf-syntax-ns#" xmlns:itunes="http://www.itunes.com/dtds/podcast-1.0.dtd" xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom" version="2.0"><channel><title>Newsbeiträge - NTG24</title><link>https://www.ntg24.de</link><atom:link href="https://www.ntg24.de/rssfeed_steuern.xml" rel="self" type="application/rss+xml"/><description>Steuern - Aktuelle Nachrichten</description><item><title>Mitarbeiterunterkünfte: BFH schränkt Hinzurechnung bei Gewerbesteuer ein</title><link>https://www.ntg24.de/Gewerbesteuer-18052026-DE-Steuern</link><guid>https://www.ntg24.de/Gewerbesteuer-18052026-DE-Steuern</guid><description> &#13;
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Unternehmen, die ihre Mitarbeiter bei überregionalen Einsätzen in Hotels oder Ferienwohnungen unterbringen, müssen diese Mietkosten nicht zwingend bei der Gewerbesteuer hinzurechnen. Der Bundesfinanzhof hat in einem wichtigen Urteil klargestellt, unter welchen konkreten Bedingungen solche Aufwendungen überhaupt der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes unterliegen. Das Urteil betrifft insbesondere Unternehmen mit wechselnden Einsatzorten und mobilen Belegschaften – ein Sachverhalt, der in der Praxis vielfach vorkommt.&#13;
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Was war der Streitfall?&#13;
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Geklagt hatte eine GmbH, deren Geschäftstätigkeit ausschließlich in der Instandhaltung und Sicherung von Entwässerungsanlagen bestand. Da die Aufträge des Unternehmens über das gesamte Bundesgebiet verteilt und zeitlich begrenzt waren, mietete die GmbH für ihre Arbeitnehmer am jeweiligen Einsatzort Hotelzimmer oder Ferienwohnungen an. Ziel war es, unnötig lange Anfahrtswege zu vermeiden. Die entstandenen Kosten flossen direkt in die Kalkulation der erbrachten Leistungen ein und wurden als Betriebsausgaben abgesetzt. Innerhalb des eigenen Einzugsgebiets wurden keine Unterkünfte angemietet. ...</description></item><item><title>BFH: Verspätungszuschlag bei Gewinnfeststellungserklärung ist zwingend festzusetzen</title><link>https://www.ntg24.de/Verspaetungszuschlag-15052026-DE-Steuern</link><guid>https://www.ntg24.de/Verspaetungszuschlag-15052026-DE-Steuern</guid><description> &#13;
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Wer eine Gewinnfeststellungserklärung nicht rechtzeitig einreicht, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen – und zwar unabhängig davon, ob die Steuerlast der beteiligten Mitunternehmer durch Vorauszahlungen bereits vollständig abgedeckt ist. Das hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil klargestellt und damit eine in der Praxis durchaus relevante Frage abschließend beantwortet.&#13;
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Was war der Streitpunkt?&#13;
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Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob die obligatorische Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach der Abgabenordnung auch dann greift, wenn bei sämtlichen an einer Mitunternehmerschaft beteiligten Personen die festgesetzte Einkommensteuer die Summe der bereits geleisteten Vorauszahlungen nicht übersteigt. In einem solchen Szenario entsteht für keinen der Beteiligten eine Steuernachzahlung – und es könnte argumentiert werden, dass dem Fiskus durch die verspätete Abgabe kein finanzieller Nachteil entstanden ist. ...</description></item><item><title>Keine Geschäftsveräußerung bei Betriebsfortführung durch Pächter</title><link>https://www.ntg24.de/Geschaeftsveraeusserung-13052026-DE-Steuern</link><guid>https://www.ntg24.de/Geschaeftsveraeusserung-13052026-DE-Steuern</guid><description> &#13;
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Die steuerliche Behandlung von Geschäftsveräußerungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) stellt Unternehmen immer wieder vor Herausforderungen. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) konkretisiert, unter welchen Umständen eine Betriebsfortführung vorliegt, und hebt dabei besonders hervor: Wird ein Betrieb von den Erwerbern nur verpachtet und nicht selbst weitergeführt, liegt keine umsatzsteuerfreie Geschäftsveräußerung im Ganzen vor.&#13;
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Fortführungsabsicht bei der Geschäftsveräußerung&#13;
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Grundsätzlich ist eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG nur dann gegeben, wenn der Erwerber den Betrieb oder einen Teilbetrieb fortführt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob jeder Zwischenerwerber die Fortführung sicherstellt, sondern ob die Absicht, den Betrieb weiterzuführen, am Ende der Übertragungskette, also beim Letzterwerber, vorhanden ist. Das Finanzgericht München hatte zuvor angenommen, dass auch die Fortführung durch einen Pächter dieser Vermögensgegenstände ausreiche, um eine Geschäftsveräußerung anzunehmen. Hiergegen setzte sich der BFH durch und erklärte diese Sichtweise für rechtsfehlerhaft. ...</description></item><item><title>Innenleistungen in der Organschaft: BMF schafft endlich Klarheit</title><link>https://www.ntg24.de/Organschaft-06052026-DE-Steuern</link><guid>https://www.ntg24.de/Organschaft-06052026-DE-Steuern</guid><description> &#13;
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Die umsatzsteuerliche Organschaft gehört zu den komplexesten Konstruktionen im deutschen Steuerrecht. Nun hat das Bundesfinanzministerium eine lang erwartete Verwaltungsanweisung veröffentlicht, die eine zentrale Streitfrage verbindlich klärt: Leistungen, die innerhalb eines Organkreises erbracht werden, unterliegen grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer – und zwar selbst dann nicht, wenn sie für sogenannte nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne verwendet werden.&#13;
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Was steckt hinter der Regelung?&#13;
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Im Kern geht es darum, wie Leistungsbeziehungen innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft steuerlich zu behandeln sind. Bei einer Organschaft werden mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen für Zwecke der Umsatzsteuer als ein einziges Steuersubjekt behandelt. Leistungen, die zwischen dem Organträger und den Organgesellschaften oder unter den Organgesellschaften selbst ausgetauscht werden, gelten als sogenannte Innenleistungen. Diese sind umsatzsteuerlich nicht relevant, weil sie sich gewissermaßen innerhalb eines einzigen Unternehmens abspielen. ...</description></item><item><title>BFH klärt Gewinnbegriff bei Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG</title><link>https://www.ntg24.de/Investitionsabzugsbetrag-04052026-DE-Steuern</link><guid>https://www.ntg24.de/Investitionsabzugsbetrag-04052026-DE-Steuern</guid><description> &#13;
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei wichtigen Entscheidungen die Definition des Gewinnbegriffs bei der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags (IAB) gemäß § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) präzisiert. Diese Klarstellung ist für viele Steuerpflichtige relevant, die ihre Investitionsplanung auf Basis des IAB gestalten. Das Gericht stellt klar, dass für die Prüfung der maßgeblichen Gewinngrenze sämtliche außerbilanziellen Korrekturen zu berücksichtigen sind.&#13;
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Gewinnbegriff im Kontext des Investitionsabzugsbetrags&#13;
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Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht es kleinen und mittleren Unternehmen, zukünftige Investitionen steuerlich vorzuziehen, indem sie bereits vor Anschaffung oder Herstellung der beweglichen Wirtschaftsgüter bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd geltend machen können. Für den Anspruch auf diesen Abzug darf ein bestimmter Gewinnrahmen nicht überschritten werden. ...</description></item><item><title>Umsatzsteuer auf private Dienstwagennutzung jetzt klarer geregelt</title><link>https://www.ntg24.de/Dienstwagen-02052026-DE-Steuern</link><guid>https://www.ntg24.de/Dienstwagen-02052026-DE-Steuern</guid><description> &#13;
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Die umsatzsteuerliche Behandlung der privaten Nutzung von Dienstwagen durch Arbeitnehmer hat mit einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) neue Klarheit gewonnen. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom Juni 2022 bildet die Grundlage für diese Konkretisierung und sorgt dafür, dass der Zusammenhang zwischen Arbeitsleistung und privater Fahrzeugüberlassung künftig eindeutiger bewertet wird.&#13;
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Grundsatz der umsatzsteuerlichen Bewertung&#13;
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Der BFH hat in seinem Urteil klargestellt, dass eine Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken in vielen Fällen als tauschähnlicher Umsatz gilt. Das bedeutet, dass die Nutzung des Dienstwagens nicht nur als unentgeltliche Nebenleistung betrachtet wird, sondern als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung des Mitarbeiters. Entscheidend ist dabei, dass die private Nutzung des Fahrzeugs individuell im Arbeitsvertrag geregelt wurde und von dem Arbeitnehmer tatsächlich in Anspruch genommen wird. In solchen Fällen besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der privaten Nutzung und dem Arbeitsverhältnis, was steuerlich eine Leistung gegen Entgelt begründet. ...</description></item><item><title>Umsatzsteuer auf Tiersehnen und Tiermägen: BFH schafft Klarheit</title><link>https://www.ntg24.de/Tiersehnen-24042026-DE-Steuen</link><guid>https://www.ntg24.de/Tiersehnen-24042026-DE-Steuen</guid><description> &#13;
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Wer hätte gedacht, dass Straußenmägen und Pferdesehnen einmal Gegenstand eines höchstrichterlichen Steuerstreits werden? Der Bundesfinanzhof hat sich in einem aktuellen Urteil mit der umsatzsteuerlichen Einordnung tierischer Nebenerzeugnisse befasst – und dabei Grundsätze entwickelt, die für Unternehmen aus der Fleischverarbeitungs- und Tiernahrungsbranche erhebliche praktische Konsequenzen haben.&#13;
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**Wenn der Strauß kein Hausgeflügel ist**&#13;
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Im Mittelpunkt des Verfahrens standen unter anderem getrocknete und zerteilte Straußenmägen. Das Gericht ordnete diese Erzeugnisse in eine bestimmte Position der Kombinierten Nomenklatur ein, die für tierische Eingeweide und ähnliche Erzeugnisse vorgesehen ist – und zwar unabhängig davon, ob die Mägen für den menschlichen Verzehr geeignet sind oder nicht. ...</description></item><item><title>BFH billigt rückwirkende Anwendung der Erbschaftsteuerreform 2016</title><link>https://www.ntg24.de/Erbschaftsteuer-23042026-DE-Steuern</link><guid>https://www.ntg24.de/Erbschaftsteuer-23042026-DE-Steuern</guid><description> &#13;
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Die Erbschaftsteuerreform des Jahres 2016 wirft bis heute rechtliche Fragen auf. Der Bundesfinanzhof hat nun in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass die rückwirkende Anwendung der damaligen Neuregelungen auf Schenkungen ab dem 1. Juli 2016 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist – selbst dann, wenn die Schenkung vor der offiziellen Verkündung des Gesetzes im November 2016 erfolgte. Das höchste deutsche Steuergericht wies die Klage einer GmbH ab, die sich gegen die Anwendung des neuen Rechts auf eine im Juli 2016 vollzogene Anteilsübertragung gewehrt hatte.&#13;
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**Hintergrund: Reform nach BVerfG-Vorgaben**&#13;
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Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz musste nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2014 grundlegend überarbeitet werden. Das Gericht hatte wesentliche Teile der Begünstigungsregelungen für Betriebsvermögen für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung gesetzt. Das daraufhin verabschiedete Anpassungsgesetz wurde am 4. November 2016 beschlossen und am 9. November 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es trat jedoch rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft – also zu dem Zeitpunkt, ab dem das alte Recht nicht mehr angewendet werden durfte. ...</description></item><item><title>Teilverkauf von Solarpark kein umsatzsteuerbefreiter Betriebsübergang</title><link>https://www.ntg24.de/Solarpark-21042026-DE-Steuern</link><guid>https://www.ntg24.de/Solarpark-21042026-DE-Steuern</guid><description> &#13;
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass die Übertragung von einzelnen Anlagen eines Solarparks auf verschiedene Erwerber nicht automatisch eine umsatzsteuerfreie Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt. Entscheidend dafür ist, ob der bisherige Betreiber seine wirtschaftliche Tätigkeit nach der Veräußerung weiterführt. Im vorliegenden Fall stellte der BFH klar, dass die Fortführung der Einspeisung des Stroms durch den bisherigen Betreiber die Annahme einer Geschäftsveräußerung ausschließt.&#13;
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Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit&#13;
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Im Streitfall hatte eine GmbH &amp; Co. KG Teile ihrer Photovoltaikanlage an mehrere Gesellschaften übertragen. Trotz Eigentumsübertragung speiste der ursprüngliche Betreiber weiterhin den gesamten erzeugten Strom unter dem bestehenden Netzanschlussvertrag in das öffentliche Netz ein und vereinnahmte die EEG-Vergütung. Die einzelnen Erwerber betrieben jeweils nur Teilanlagen des Solarparks und vermarkteten den Strom nicht eigenständig zum Netzbetrieb, sondern lieferten ihn an die ursprüngliche Betreiberin. ...</description></item><item><title>EuGH klärt Mehrwertsteuer auf Nebenleistungen im Hotelbereich</title><link>https://www.ntg24.de/Hotelleistung-USt-17042026-DE-Steuern</link><guid>https://www.ntg24.de/Hotelleistung-USt-17042026-DE-Steuern</guid><description> &#13;
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Der Europäische Gerichtshof hat in einer vielbeachteten Entscheidung Grundsatzfragen zur Mehrwertsteuer auf Hotelleistungen beantwortet. Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, ob Deutschland berechtigt ist, bestimmte Zusatzleistungen rund um die Übernachtung vom reduzierten Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent auszunehmen – selbst dann, wenn diese Leistungen unselbstständig und im Gesamtpreis enthalten sind. Der Bundesfinanzhof hatte die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt, da erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit der deutschen Regelung mit dem europäischen Mehrwertsteuerrecht bestanden.&#13;
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**Die deutsche Regelung und ihr Kern**&#13;
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Im deutschen Umsatzsteuerrecht gilt für die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur Beherbergung von Gästen der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent. Dieser Steuervorteil greift jedoch nach dem Umsatzsteuergesetz ausdrücklich nicht für solche Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen – und zwar auch dann nicht, wenn diese Leistungen zusammen mit der eigentlichen Beherbergung in Rechnung gestellt werden. Konkret bedeutet das: Ein Hotel, das Frühstück oder Parkplätze anbietet und dafür keinen separaten Preis ausweist, muss diese Leistungen nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung trotzdem herausrechnen und zum Regelsteuersatz von 19 Prozent besteuern. ...</description></item><item><title>Umsatzsteuervoranmeldung: Fünf Fehler, die Unternehmen immer wieder Geld kosten</title><link>https://www.ntg24.de/Umsatzsteuervoranmeldung-Fuenf-Fehler-14042026-DE-Steuern</link><guid>https://www.ntg24.de/Umsatzsteuervoranmeldung-Fuenf-Fehler-14042026-DE-Steuern</guid><description> &#13;
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Die Umsatzsteuervoranmeldung wirkt auf viele Unternehmen wie ein überschaubarer Standardvorgang. Gerade das macht sie so anfällig für Fehler. Wer Monat für Monat oder Quartal für Quartal nach demselben Muster arbeitet, übersieht schnell, wie viele kleine Entscheidungen aus der laufenden Buchhaltung am Ende in diese Meldung einfließen.&#13;
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Das eigentliche Risiko liegt deshalb selten nur im Versand an das Finanzamt. Kritisch wird es meist dort, wo Belege zu spät erfasst, Geschäftsvorfälle vorschnell eingeordnet oder Sonderfälle zu routiniert behandelt werden. Genau an diesen Stellen entstehen Fehler, die später vermeidbare Korrekturen und Rückfragen auslösen können. ...</description></item><item><title>BFH stärkt Kirchenautonomie bei Fragen der Mitgliedschaft</title><link>https://www.ntg24.de/Kirchensteuer-13042026-DE-Steuern</link><guid>https://www.ntg24.de/Kirchensteuer-13042026-DE-Steuern</guid><description> &#13;
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Wer zahlt Kirchensteuer – und wer nicht? Diese auf den ersten Blick schlichte Frage kann im Einzelfall zu komplexen Rechtsstreitigkeiten führen, die bis vor den Bundesfinanzhof gelangen. In einem aktuellen Urteil hat der BFH grundsätzliche Aussagen dazu getroffen, wie Finanzgerichte mit Fragen des kirchlichen Mitgliedschaftsrechts umzugehen haben. Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung – vor allem für Fälle, in denen ein früherer Kirchenaustritt oder ein möglicher Wiedereintritt streitig ist.&#13;
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**Kirchenmitgliedschaft als eigene Angelegenheit der Kirchen**&#13;
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Grundvoraussetzung für die Kirchensteuerpflicht ist die Mitgliedschaft in einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft. Wer nicht Mitglied ist, schuldet keine Kirchensteuer. Wer aber Mitglied ist und wer nicht, das entscheiden die Kirchen nach eigenem Recht – und nicht der Staat. Dieser Grundsatz ist verfassungsrechtlich verankert:  ...</description></item><item><title>BMF ändert Regeln zu Vorsteuer und nichtwirtschaftlicher Nutzung</title><link>https://www.ntg24.de/Vorsteuerabzug-07042026-DE-Steuern</link><guid>https://www.ntg24.de/Vorsteuerabzug-07042026-DE-Steuern</guid><description> &#13;
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Das Bundesministerium der Finanzen hat mit einem koordinierten Ländererlass wichtige Klarstellungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungsbezügen getroffen, die sowohl im unternehmerischen Bereich als auch im Bereich der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit im engeren Sinne genutzt werden. Die Neuregelung betrifft die Frage, wie Vorsteuerbeträge aufzuteilen sind und was passiert, wenn sich das Nutzungsverhältnis nachträglich verschiebt. Für viele Unternehmen und Organisationen mit gemischter Tätigkeit hat das Schreiben erhebliche praktische Tragweite.&#13;
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**Aufteilungsgebot bei gemischter Nutzung**&#13;
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Bezieht ein Unternehmer eine Leistung, die er teilweise unternehmerisch und teilweise im Rahmen einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit im engeren Sinne verwendet, darf er den Vorsteuerabzug nur anteilig geltend machen. Das BMF stellt nun ausdrücklich klar, dass in diesen Fällen ein Aufteilungsgebot gilt. Der Vorsteuerabzug ist also von Anfang an auf den unternehmerisch genutzten Teil zu beschränken. ...</description></item><item><title>BFH bestätigt Anscheinsbeweis bei Privatnutzung betrieblicher Pkw durch Geschäftsführer</title><link>https://www.ntg24.de/Verdeckte-Gewinnausschuettung-06042026-DE-Steuern</link><guid>https://www.ntg24.de/Verdeckte-Gewinnausschuettung-06042026-DE-Steuern</guid><description> &#13;
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Die private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge durch Gesellschafter-Geschäftsführer bleibt ein häufiger Streitpunkt in der Steuerpraxis. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung erneut klargestellt, dass bei der Frage der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) für betrieblich zur Verfügung gestellte Dienstwagen ein Anscheinsbeweis für eine private Mitnutzung gilt. Diese Entscheidung verdeutlicht die rigide Handhabung der Finanzgerichte bei der Annahme einer vGA, wenn ein Fahrzeug zwar betrieblich angeschafft wurde, aber der Geschäftsführer es auch privat nutzen könnte.&#13;
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Anscheinsbeweis bei Gesellschafter-Geschäftsführern&#13;
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Der BFH hat entschieden, dass bei Gesellschafter-Geschäftsführern grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sie einen ihnen von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Dienstwagen auch privat nutzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein formelles Privatnutzungsverbot existiert oder ob kein Fahrtenbuch geführt wird. Eine tatsächliche Kontrolle oder eine klare Abgrenzung der Nutzung ist häufig nicht gegeben, weshalb die Finanzgerichte dem Anscheinsbeweis einen hohen Stellenwert beimessen. Aus der Praxis ergibt sich, dass vor allem bei hochpreisigen Fahrzeugen, die im Betriebsvermögen gehalten werden, die Finanzverwaltung verstärkt Nachweise für eine rein betriebliche Nutzung verlangt. Wird diese nicht überzeugend erbracht, ist die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung naheliegend. ...</description></item><item><title>Neuregelung erleichtert unentgeltliche Unterstützung in Steuersachen</title><link>https://www.ntg24.de/Steuerberatung-27032026-VG-Steuern</link><guid>https://www.ntg24.de/Steuerberatung-27032026-VG-Steuern</guid><description> &#13;
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Die Bundesregierung plant weitreichende Änderungen im Steuerberatungsgesetz, die unentgeltliche Hilfeleistungen in Steuersachen künftig deutlich erleichtern sollen. Bisher war es nur erlaubt, bei Angehörigen kostenfrei steuerlichen Beistand zu leisten. Zukünftig soll diese Beschränkung entfallen, um dem gesellschaftlichen Wandel und neuen Lebensformen Rechnung zu tragen.&#13;
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Unentgeltliche Hilfe künftig offener&#13;
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Das bisherige Verbot, unentgeltliche Unterstützung außerhalb des familiären Umfelds zu erbringen, sollte an die heutigen sozialen Realitäten angepasst werden. Lebensmodelle und Beziehungen sind heute vielfältiger, sodass das Gesetz hier neuer Regelungen bedarf. Geplant ist, dass Ehrenamtliche im Regelfall ohne direkte Gegenleistung beraten dürfen – eine Entwicklung, die vor allem gemeinnützige Initiativen und Hilfsangebote stärken wird. Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Einrichtung sogenannter „Tax Law Clinics“. Diese Einrichtungen an Hochschulen oder in deren Umfeld sollen es ermöglichen, unter fachlicher Anleitung eine praxisnahe Beratung anzubieten. Damit können sowohl ehrenamtliches Engagement als auch die Förderung des Steuer-Nachwuchses vorangetrieben werden. ...</description></item><item><title>Elektronische Steuerbescheide werden ab 2027 Pflicht</title><link>https://www.ntg24.de/DIVA-26032026-DE-Steuern</link><guid>https://www.ntg24.de/DIVA-26032026-DE-Steuern</guid><description> &#13;
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Die Finanzverwaltung stellt zum Jahresbeginn 2027 die Zustellung von Steuerbescheiden fast vollständig auf elektronische Bekanntgabe um. Basis dafür ist die Neufassung des § 122a der Abgabenordnung, die im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes IV angepasst wurde. Damit wird der digitale Steuerbescheid, künftig über das ELSTER-Portal versandt, für alle Betroffenen zur Regel. Diese Umstellung betrifft auch Rentner, für die das Thema zunehmend an Relevanz gewinnt, da viele von ihnen steuerpflichtig sind und sich auf die Neuerung einstellen müssen.&#13;
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Digitale Bekanntgabe wird Standard&#13;
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Die elektronische Übermittlung der Steuerbescheide erfolgt als sogenannter Digitaler Verwaltungsakt. Ab 2027 erhalten Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung elektronisch eingereicht haben, den Bescheid automatisch im ELSTER-Postfach, ohne dass es einer gesonderten Einwilligung bedarf. Die Zeit, in der man aktiv seine Zustimmung für einen digitalen Bescheid geben musste, ist damit vorbei. Wer stattdessen weiterhin auf Papierbescheide setzen möchte, muss ab dann proaktiv Widerspruch einlegen. Das PDF im ELSTER-Postfach hat denselben rechtlichen Status wie der klassische Papierbescheid, die postalische Version wird durch die elektronische Zustellung vollständig ersetzt. ...</description></item><item><title>Automatischer Austausch von Mindeststeuer-Daten kommt</title><link>https://www.ntg24.de/Mindeststeuer-25032026-DE-Steuern</link><guid>https://www.ntg24.de/Mindeststeuer-25032026-DE-Steuern</guid><description> &#13;
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Die globale Mindestbesteuerung von Unternehmensgruppen wird künftig durch einen automatisierten Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden weltweit unterstützt. Ein aktueller Gesetzesentwurf der Bundesregierung macht die Umsetzung der Mehrseitigen Vereinbarung vom 19. September 2025 bindend, die den Austausch von so genannten GloBE-Informationen – also Mindeststeuer-Berichten – mit Drittstaaten regelt. Diese Entwicklung ist ein weiterer Schritt, um Steuervermeidung bei multinationalen Konzernen zu unterbinden und die globale Steuertransparenz zu verbessern.&#13;
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Was ist der GloBE-Informationsaustausch?&#13;
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Die effektive Mindestbesteuerung nach internationalem Standard erfordert, dass Unternehmen, insbesondere große multinationale Gruppen, detaillierte Berichte über ihr globales Einkommen und die darauf entfallenen Steuern erstellen. Diese sogenannten Mindeststeuer-Berichte oder GIR (GloBE Information Return) enthalten wichtige Kennzahlen, die den Finanzverwaltungen erlauben sollen, die Einhaltung der Mindeststeuerpflicht zu überwachen. Die neue Mehrseitige Vereinbarung schafft den rechtlichen Rahmen dafür, dass diese Daten nicht isoliert von einzelnen Ländern verwaltet werden, sondern automatisch zwischen den zuständigen Behörden weltweit ausgetauscht werden. Dadurch kann jede beteiligte Steuerbehörde zeitnah und vollständig auf die relevanten Informationen zugreifen und so die korrekte Anwendung der Mindeststeuerregelungen besser kontrollieren. ...</description></item><item><title>EU stärkt Mobilität durch bessere Anerkennung beruflicher Qualifikationen</title><link>https://www.ntg24.de/Berufsqualifikationen-25032026-DE-Steuern</link><guid>https://www.ntg24.de/Berufsqualifikationen-25032026-DE-Steuern</guid><description> &#13;
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Die Europäische Kommission plant, die Übertragbarkeit beruflicher Qualifikationen innerhalb der EU grundlegend zu verbessern. Geplant ist ein Maßnahmenpaket, das im dritten Quartal 2026 vorgestellt werden soll und vor allem die Anerkennungsverfahren für reglementierte Berufe erleichtern, modernisieren und ausweiten will. Damit reagiert die EU-Kommission auf strukturelle Hindernisse im Binnenmarkt, die vor allem dann entstehen, wenn Fachkräfte in einen anderen Mitgliedstaat wechseln wollen.&#13;
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Mobilität im Binnenmarkt nach wie vor eingeschränkt&#13;
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Grundsätzlich dürfen EU-Bürger ihre im Heimatland erlernten Berufe in anderen Mitgliedstaaten ausüben. Allerdings gibt es bei reglementierten Berufen zentrale Einschränkungen: Steuerberater, Wirtschaftsprüfer sowie Steuerfachangestellte zählen dazu und müssen beim Umzug in einen anderen EU-Staat häufig aufwändige Anerkennungsprozeduren durchlaufen. Das liegt insbesondere daran, dass das Steuerrecht national geregelt ist und Qualifikationen aus anderen Ländern nicht ohne Weiteres vergleichbar sind. Für Unternehmen und Fachkräfte ist dies eine erhebliche Hürde, die Beweglichkeit einschränkt und auch den Fachkräftemangel in einzelnen Regionen verschärft. ...</description></item><item><title>FG Düsseldorf klärt Umsatzsteuer beim Factoring und Vorsteuerabzug</title><link>https://www.ntg24.de/Factoring-23032026-VG-Steuern</link><guid>https://www.ntg24.de/Factoring-23032026-VG-Steuern</guid><description> &#13;
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Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom Juni 2025 wichtige Klarheit zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Factoringleistungen geschaffen. In dem Fall stritt eine Klägerin mit dem Finanzamt darüber, ob Factoringleistungen vorliegen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Das Gericht stellte fest, dass für den Vorsteuerabzug eine tatsächliche Einziehung der Forderungen durch den Factor, also den Zessionar, erforderlich ist. Nur wenn der Factor den Forderungseinzug übernimmt und den Unternehmer von der Einziehung entlastet, liegt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung vor.&#13;
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Hintergrund und Bedeutung des Urteils&#13;
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Beim Factoring verkauft ein Unternehmen seine Forderungen an einen Factor, der im Regelfall den Forderungseinzug übernimmt und dafür eine Gebühr verlangt – die sogenannte Factoringleistung. Die umsatzsteuerliche Einordnung dieser Leistungen ist für Unternehmen im Rechnungswesen und für Steuerberater von zentraler Bedeutung. Durch den Vorsteuerabzug auf die Factoringleistungen können Unternehmen Kosten senken. Das Finanzamt hatte jedoch argumentiert, dass kein Factoringleistung vorlag, weil der Factor keine tatsächliche Einziehung der Forderungen vornahm. Stattdessen wurde der Vorgang als steuerfreier Forderungsverkauf gemäß § 4 Nr. 8c UStG bewertet, was zu einer anteiligen Kürzung des Vorsteuerabzugs führte. ...</description></item><item><title>Privat veranlasste Fährkosten mindern geldwerten Vorteil nicht</title><link>https://www.ntg24.de/1prozent-Methode-Firmenwagen-20032026-VG-Steuern</link><guid>https://www.ntg24.de/1prozent-Methode-Firmenwagen-20032026-VG-Steuern</guid><description> &#13;
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Im Rahmen der privaten Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagens hatte der Kläger geltend gemacht, individuell getragene Zusatzkosten wie Fährentgelte, Mautgebühren oder Parkkosten bei der Steuerfestsetzung vorteilsmindernd zu berücksichtigen. Der geldwerte Vorteil aus der privaten Fahrzeugnutzung wurde vom Finanzamt nach der pauschalen 1-%-Regelung ermittelt. Der Kläger wollte durch den Abzug dieser Kosten eine Reduktion des pauschalen Nutzungswertes erreichen – doch der BFH widersprach dieser Argumentation deutlich.&#13;
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In seinem Urteil vom 18. Juni 2024 (Az. VIII R 32/20) stellte der Bundesfinanzhof klar: Nur solche Kosten mindern den geldwerten Vorteil, die Bestandteil der typisierten Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG sind. Dazu gehören regelmäßig wiederkehrende, fest kalkulierbare Kosten wie Versicherungen, Kraftfahrzeugsteuer oder auch Treibstoffkosten – nicht aber Zusatzkosten, die ausschließlich durch die individuelle Reiseroute des Arbeitnehmers verursacht werden. ...</description></item></channel></rss>
