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Zweifel am Anti-Hass-Gesetz

Greift das Gesetz in die Grundrechte ein?

NTG24 - Zweifel am Anti-Hass-Gesetz

 

Er ist im Juni beschloss der Bundestag das notwendige Gesetz zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Hasskriminalität. Dazu gehört eine Pflicht für Internetplattformen und soziale Netzwerke, Hassposts an das Bundeskriminalamt zu melden. Damit sollte ein effektives Mittel gegen Hass und Hetze im Netz geschaffen werden, was ein stetig wachsendes und aktuelles Problem ist. Darunter fallen unter anderem Morddrohungen, Volksverhetzung und Gewaltdarstellungen. Um die Täter möglichst schnell zu identifizieren, müssen dabei auch IP-Adressen weitergegeben werden.

Doch die Ausfertigung des Gesetzes kam zuletzt nicht so voran, wie sie eigentlich sollte. Denn es fehlt noch die Unterschrift des Bundespräsidenten Frank-Walter Steinmeier, der prüfen muss, ob das Gesetzesvorhaben „evident verfassungswidrig“ ist. Auch wenn das Gesetz von Anfang an immer wieder kritisiert wurde, scheinen nun wirklich erhebliche Zweifel diesbezüglich zu bestehen.

 

Verfassungsrechtliche Bedenken

 

Diese Zweifel äußert der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags. Dies berichtet die Süddeutsche Zeitung unter Berufung auf ein Gutachten der Rechtsexperten, das im Auftrag der Grünen-Fraktion erstellt worden war.

Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass einige der Befugnisse zur Übermittlung sogenannter Bestandsdaten zu weit gehen, da sie an keine nennenswerten Voraussetzungen geknüpft seien. Auch wenn es sich dabei nicht um besonders sensible Daten handelt, ist der Abruf von Informationen wie Name, Anschrift oder Geburtsdatum ein Eingriff in Grundrechte.

Das Gutachten stützt sich auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17. Juli. Dort urteilte das BVerfG: „Auch wenn Auskünfte über Daten, deren Aussagekraft und Verwendungsmöglichkeiten eng begrenzt sind, dürfen sie nicht ins Blaue hinein zugelassen werden.“ In dem Beschluss ging es zwar nicht um soziale Netzwerke, sondern um Telekommunikationsanbieter, die auch solche Daten speichern, jedoch lässt sich dies laut Wissenschaftlichen Dienst auf die Netzwerke übertragen.

Eben dies gilt beispielsweise für die Identifizierung von Nutzern mithilfe einer IP-Adresse. Nach Einschätzung des Wissenschaftlichen Dienstes dürfte die Vorschrift unverhältnismäßig sein, wenn man den Maßstab des BVerfG anlegt. Denn danach müsste eine hinreichend präzise Umgrenzung des Verwendungszwecks der betroffenen Informationen vorgenommen werden, die aber hier nicht zu erkennen sei.

Das Gesetz, was eine doch so große Bedeutung hat und dringend gebraucht wird, ist damit angreifbar und es kann zunächst nur auf eine noch andauernde Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vertröstet werden.

 

17.09.2020 - Ann-Kathrin Wellen - akw@ntg24.de

 

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