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CETA – Hat sich der Bundestag selbst entmachtet?

Ceta, der Bundestag und verfassungspolitische Verantwortung

NTG24 - CETA – Hat sich der Bundestag selbst entmachtet?

 

Am heutigen 13.10.2020 wird sich das Bundesverfassungsgericht mit dem Ceta-Freihandelsvertrag von EU und Kanada befassen. Dabei verhandelt das höchste deutsche Gericht über eine Organklage der Bundestagsfraktion der Linken gegen die im September 2016 erfolgte Stellungnahme des Bundestags zum Freihandelsabkommen ,,Ceta‘‘ zwischen der EU und Kanada.

Der Grund: Mit der Zustimmung dazu, das Abkommen vorläufig umzusetzen, sei der Bundestag seiner Verantwortung nicht gerecht geworden und habe damit das Grundgesetz verletzt. Der Bundestag habe mit seiner zu vagen Stellungnahme der Bundesregierung eine Blankovollmacht ausgestellt. Der Bundestag benenne weder genau, welche Materien von der vorläufigen Anwendung ausgenommen werden sollten, noch stelle er sicher, dass die EU nicht jenseits ihrer Kompetenzen handelt. Außerdem hätte der Bundestag seine Vorgaben in Gesetzesform beschließen müssen.

Heute verhandeln die Richter des Zweiten Senats darüber, das Urteil wird in einigen Monaten erwartet (Az. 2 BvE 4/16).

Ceta ist seit dem 21. September 2017 aufgrund eines separaten Beschlusses des Gerichts vorläufig in Kraft, allerdings nur in den Bereichen in unstreitiger EU-Zuständigkeit. Der EU-Ministerrat stimmte Ceta bereits im Oktober 2016 zu. Damit das Abkommen vollständig in Kraft treten kann, muss es von den Parlamenten aller EU-Mitgliedstaaten ratifiziert werden. Das ist erst zum Teil geschehen.

In Deutschland kann Ceta erst ratifiziert werden, wenn das Bundesverfassungsgericht über die Klagen entschieden hat. Die Bundesregierung musste aber unter anderem sicherstellen, dass Deutschland im Zweifel aus dem Abkommen wieder herauskommt. Ein Stopp von Ceta ist damit immer noch möglich.

Zudem ist noch eine weitere Klage gegen die Inhalte des Ceta-Abkommens vor dem BVerfG anhängig, welche voraussichtlich nächstes Frühjahr verhandelt wird. Dabei geht es um die inhaltliche Bewertung, ob die EU beim Abschluss des Vertrags jenseits ihrer Kompetenzen („ultra vires“) agierte. Kläger ist hier ein Bündnis von „Mehr Demokratie“, foodwatch und campact, das von 125.000 Bürgern unterstützt wird.

Durch das Ceta-Abkommen soll der Handel zwischen der EU und Kanada intensiviert werden. Über 99 % der Zölle werden beseitigt. EU-Firmen können in Kanada auch bei öffentlichen Ausschreibungen auf regionaler und kommunaler Ebene zum Zuge kommen.

Darauf zielt auch eine zweite Klage der Linksfraktion gegen die Bundesregierung. Heute aber steht vor allem die Rolle des Bundestags im Blick der Verfassungsrichter. Der Bundestag hat Mitwirkungsrechte, was jedoch nicht nur formell auch einer Mitwirkungspflicht entspricht! Insbesondere dann, wenn zum Beispiel Kompetenzen von nationalen auf EU-Institutionen übertragen werden. Eine Stellungnahme des Bundestags muss die Bundesregierung ihren
Verhandlungen auf europäischer Ebene zugrunde legen.

Die auf Antrag von CDU/CSU und SPD beschlossene Stellungnahme zu Ceta kritisiert die Bundestagsfraktion der Linken als ,,Blankoscheck für die Exekutive‘‘, wie es in der Klageschrift heißt. Dabei bedeuteten die im Abkommen vorgesehenen Ständigen Ausschüsse eine Entmachtung des deutschen Parlaments, sagte Ernst. ,,Der Bundestagsabgeordnete, den die Bürger gewählt haben, wird im Extremfall überflüssig, weil ein Ständiger Ausschuss die Rechtssetzung macht.‘‘

 

Fazit

 

Die Entstehung des Ceta-Akommens und seine Reichweite bieten viel Stoff für staatsrechtliche Grundsatzdiskussionen. Die Urteile des Bundesverfassungsgerichts über die Ceta-Klagen dürften deshalb richtungsweisenden Charakter in der Rechtsprechung des Gerichts in Bezug auf ,,ultra vires‘‘-Entscheidungen haben. Aber auch die Frage, inwieweit ,,Ständige Ausschüsse‘‘ im Rahmen des Ceta-Abkommens faktisch die Rechtsetzung nationaler Parlamente substituieren können sollten, dürfte zu klären sein.

Die Fragen, wie förmlich eine Zustimmung des Bundestages sein muss, dürfen auch nicht den Blick darauf verstellen, dass es nicht das erste Verfahren ist, in dem der Deutsche Bundestag in den Augen des Gerichts seine Verantwortung nicht voll wahrnimmt. Zweifel daran werden seit Jahren bestätigt. Erinnert sei nur an die Entscheidung zur Übertragung von Beteiligungsrechten des Bundestages auf das Geheimgremium, wonach das Vorgehen des Bundestags weitgehend verfassungswidrig war (Urteil vom 28.02.2012, Az. 2 BvE 8/11). Kurz: Das Parlament muss sich seiner Verantwortung auch bei unbequemen Entscheidungen stellen. Dem Plenum, nicht einem Teil des Bundestages kommt das Budgetrecht zu.

Dieser Verantwortung könnte der Bundestag auch im Falle Ceta wieder nicht gerecht geworden sein. Man darf auf die Sicht des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts gespannt sein.

 

13.10.2020 - Arndt Kümpel - ak@ntg24.de

 

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