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Corona, das Infektionsschutzgesetz und die Grundrechte

Wider­stand gegen Sperr­stunde und Beher­ber­gungs­verbot

NTG24 - Corona, das Infektionsschutzgesetz und die Grundrechte

 

In der derzeitigen Auslegung der Rechtsgrundlage für die von den Behörden angeordneten Sperrstunden und Beherbergungsverbote spiegelt sich eine Rechtspraxis, welche im Kontext sich ständig ändernder Datenlagen des Corona-Infektionsgeschehens durchgeführt wird.

Dabei kollidiert die Rechtsanwendung der Exekutive mit bedeutenden anderen, verfassungsmäßig garantierten Rechtsgütern wie der Berufsausübungsfreiheit. Die Schwere des Eingriffs in dieses Individualgrundrecht ist inzwischen auch Gegenstand mehrerer Gerichtsentscheidungen von Verwaltungsgerichten bzw. ihrer Revisionsinstanzen.

 

Infektionsschutzgesetz - zu allgemein?

 

Das Infektionsschutzgesetz ist der Maßstab, also die rechtliche Grundlage für pandemiebedingte Grundrechtsbeschränkungen wie Beherbergungsverbote, Sperrstunden und Maskengebote. Danach sind die Bundesländer für die Umsetzung des Infektionsschutzes zuständig.

Offen hingegen bleibt bei diesem Verweis, ob das Gesetz, insbesondere § 28 des Infektionsschutzgesetzes, eine hinreichende Grundlage für die auf ihn gestützten Beschränkungen ist. Diese Entscheidung erfordert eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, welche bislang nur in wenigen Fällen stattfand.

Denn je tiefer der Grundrechtseingriff ist, desto präziser muss die rechtliche Grundlage dafür sein. Wesentliche Entscheidungen über Grundrechtseingriffe muss der Gesetzgeber, also das Parlament, selbst treffen. Er darf sie nicht der Regierung überlassen. Das ist ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Wesentlichkeitstheorie).

Zu Beginn der Pandemie im Frühjahr 2020 wurde darüber kontrovers diskutiert, ob ein so schwerwiegender Grundrechtseingriff wie Ausgangsbeschränkungen auf die recht allgemein gehaltene Regelung im Infektionsschutzgesetz gestützt werden kann. Der Gesetzgeber änderte die Vorschrift im Anschluss geringfügig, allerdings nur ,,aus Gründen der Normenklarheit‘‘, wie es im Gesetzentwurf hieß. Es scheint, als muss das Bundesverfassungsgericht der Exekutive die praktische Bedeutung der Güterabwägung in Erinnerung rufen.

 

Das Bundesverfassungsgericht ist gefordert

 

Das Bundesverfassungsgericht hat in den vergangenen Monaten in verschiedenen Eilverfahren einige Grundsätze in Bezug auf die Rechtsanwendung der Exekutive angemahnt, insbesondere den bereits erwähnten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Eingriffe in Grundrechte können durchaus erlaubt sein, aber sie müssen verhältnismäßig sein. Das heißt, es darf keine anderen Möglichkeiten geben, die genauso gut geeignet wären und die weniger in Grundrechte eingreifen würden. Außerdem muss zwischen dem Zweck der Maßnahme und den betroffenen Grundrechten abgewogen werden. Was wiegt schwerer?

Im April hat das Bundesverfassungsgericht in einem Verfahren über ein Gottesdienstverbot festgestellt, das sei ein ,,überaus schwerwiegender Eingriff in die Glaubensfreiheit‘‘. Es brauche deshalb eine ,,fortlaufende strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit anhand der jeweils aktuellen Erkenntnisse‘‘.

 

Befristetes Verbot

 

Das Verbot hielt der vorläufigen Prüfung durch die Verfassungsrichter stand. Ausschlaggebend war, dass es befristet war. Denn damit sei sichergestellt, dass das Verbot im Zweifel verlängert werden müsse. Und bei jeder Fortschreibung müsse untersucht werden, ob es angesichts neuer Erkenntnisse verantwortet werden könne, das Verbot zu lockern - etwa durch eine Beschränkung auf regionale Verbote oder Auflagen für den Gottesdienstbesuch. Auch bei den Ausgangsbeschränkungen in Bayern war für das Bundesverfassungsgericht maßgeblich, dass sie nur befristet gelten sollten und es außerdem zahlreiche Ausnahmen gab.

Auch Versammlungsverbote sind aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz vor Infektionsgefahren zulässig. Auch sie müssen aber verhältnismäßig sein. Die Exekutive muss also insbesondere prüfen, ob es mildere Mittel als ein Verbot gibt, etwa Auflagen zu Mindestabständen, eine Beschränkung der Teilnehmerzahl oder eine Maskenpflicht. Das hat Karlsruhe noch einmal sehr deutlich festgestellt, als im Sommer Gegner der Corona-Politik ein Protestcamp in Berlin planten.

 

Wider­stand gegen Sperr­stunde und Beher­ber­gungs­verbot wächst

 

Und da wären noch die Einschränkungen für Restaurants, Hotels, Bars, Gasthöfe. Sie alle leiden unter den neuen Corona-Regeln, insbesondere unter dem Beherbergungsverbot und der Sperrstunde. Dies berichtet das juristische Informationsportal ,,Legal Tribune Online‘‘.

Die umstrittenen Beherbergungsverbote werden danach nun erneut zum Fall für das Bundesverfassungsgericht. Kläger aus Tübingen hätten einen Eilantrag gegen die in Schleswig-Holstein geltenden Vorschriften eingereicht, sagte ein Gerichtssprecher am Montag dieser Woche in Karlsruhe. Wie schnell die Bundesverfassungsrichter darüber entscheiden werden, war zunächst nicht absehbar.

Im Landkreis Tübingen treten im Moment viele neue Corona-Infektionsfälle auf. Der Grenzwert ist überschritten, damit zählt Tübingen zu den deutschen Risikogebieten. In Schleswig-Holstein dürfen Feriengäste aus solchen Regionen nur aufgenommen werden, wenn sie einen frischen negativen Corona-Test vorweisen können.      

Auch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht beschäftigt das Beherbergungs-Verbot: Am Montag dieser Woche wurden weitere Anträge eingereicht, vergangenen Donnerstag hatte das Gericht das Verbot in einem Eilverfahren bestätigt. Im Fall dort ging es um eine Familie aus Nordrhein-Westfalen, die auf Sylt Urlaub machen wollte. Nach Auskunft des Bundesverfassungsgerichts berufen sich die Tübinger Kläger auf diese Entscheidung. Auch die Urlauberfamilie aus Nordrhein-Westfalen hatte am Freitagabend in Karlsruhe Eilantrag eingereicht, diesen aber zwischenzeitlich wieder zurückgezogen, wie der Gerichtssprecher sagte.

Beherbergungsverbote gab und gibt es nicht mehr bundesweit. Die Verwaltungsgerichte haben dazu unterschiedlich geurteilt. In Baden-Württemberg und Niedersachsen zum Beispiel wurden die Verbote inzwischen in Eilverfahren gekippt. In anderen Bundesländern halten die Landesregierungen von sich aus nicht mehr daran fest.

 

Antrag gegen Sperrstunde in Nordrhein-Westfalen

 

Auch gegen die Sperrstunde wehren sich die Betroffenen. Ein Düsseldorfer Gastronom will mithilfe des Branchenverbands Dehoga vor dem Oberverwaltungsgericht Münster die NRW-weite Sperrstunde in besonders von Corona betroffenen Regionen kippen. Ein entsprechender Eilantrag und eine Klage sollen kurzfristig eingereicht werden, sagte der Geschäftsführer der Dehoga Nordrhein-Westfalen, Thomas Kolaric, der Deutschen Presse-Agentur.

Laut Kolaric wird der gleiche Bar-Betreiber als Kläger auftreten, der vergangene Woche bereits einen Eilantrag gegen die Düsseldorfer Sperrstunde vor dem dortigen Verwaltungsgericht eingereicht hatte. Dort werde man zu ,,99,9 %‘‘ gar nicht mehr über diesen Antrag entscheiden, so ein Gerichtssprecher am Montag dieser Woche. Schließlich gebe es jetzt die NRW-weite Regelung, die die Düsseldorfer Sperrstunde – die noch bei 1:00 Uhr lag - obsolet gemacht habe.

Seit Samstag gilt in Nordrhein-Westfalen in allen Kommunen mit hohen Corona-Neuinfektionszahlen eine verpflichtende Sperrstunde für die Gastronomie. Alle Kneipen und andere gastronomische Betriebe müssen zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr morgens schließen. Laut der aktualisierten Coronaschutz-Verordnung gilt die Sperrstunde in Kommunen, die innerhalb von sieben Tagen 50 oder mehr Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner aufweisen. Davon sind bereits Millionen Menschen betroffen.

In Berlin wurde die Sperrstunde am vergangenen Freitag bereits für einige Bars aufgehoben. Elf Lokale hatten sich an das Verwaltungsgericht gewandt und waren dort vorerst erfolgreich. Dort ging der Streit um die Sperrstunde nun in die nächste Instanz und die Sache liegt daher jetzt wie in NRW beim Oberverwaltungsgericht.

Das Bundes-Gesundheitsministerium will derweil die Befugnisse über eine Neufassung des Infektionsschutzgesetzes über den 31. März 2021 hinaus verlängern. Bundesgesundheitsminister Spahn sagte, die Neuordnung solle auch eine Klärung von Zuständigkeiten rund um die Einreise aus dem Ausland und die Einreisebeschränkungen mit sich bringen.

Bundestagsvizepräsidentin Roth sagte dagegen dem Deutschlandfunk, es könne nicht sein, dass Spahn unbefristete Generalermächtigungen einfordere und damit den Bundestag als Herzkammer der Demokratie außen vorlassen wolle. Es sei eine gefährliche Schieflage für die Demokratie dadurch entstanden, dass die Regierung seit Monaten wesentliche Entscheidungen am Parlament vorbei treffe. Seit Beginn der Corona-Pandemie in Deutschland erlasse die Regierung in Bund, Ländern und Kommunen Verordnungen, ohne dass auch nur einmal ein gewähltes Parlament darüber abgestimmt habe.

Zudem würden öffentliche Debatten im Parlament auch die Akzeptanz der Bürger für Corona-Maßnahmen stärken. In den vergangenen Wochen habe sich die Politik durch Verordnungen wie das Beherbergungsverbot oftmals gerächt, so Roth.

 

Fazit

 

Der Föderalismus der deutschen Verfassung führt aktuell zu einer gewissen Bandbreite bei der Rechtsanwendung, welcher auch eine Risikoeinschätzung zugrunde liegt. Die nicht ländereinheitliche Rechtsprechung der Gerichte verstärkt diese interpretativen Fliehkräfte. Aus dieser Sicht ist eine Richtungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts dringend geboten.

Der Bundes-Gesetzgeber hat seine Verantwortung für die Sicherung der Rechtsanwendung im Falle von Corona noch nicht voll erfüllt. Die Forderung nach einer Befristung von Gesetzen bzw. den Ermächtigungsgrundlagen von Rechtsverordnungen müsste stärker beachtet werden. Wie bereits in anderen Fällen, in denen das Bundesverfassungsgericht den Bundestag zur Wahrnehmung seiner Verantwortung zwang, könnte dies auch im Fall des Infektionsschutzgesetzes der Fall sein.

Es zeigt sich derzeit erneut, welch hohe Bedeutung unabhängige Gerichte in einem kooperativen Rechtsstaat haben und wie praktisch und normprägend eine Güterabwägung von Verfassungsgütern, insbesondere Individualgrundrechten wie der Berufsausübungsfreiheit und der allgemeinen Handlungsfreiheit, für den Rechtsfrieden ist.

Zudem wird klar, dass der Bundestag eine hohe prozessuale Verantwortung in Krisen hat, insbesondere bei Gesetzen mit Verweis auf Rechtsverordnungen, deren willkürfreien rechtskonformen Anwendung eine dynamische Verhältnismäßigkeitsprüfung kollidierender Rechtsgüter mit Verfassungsrang zugrunde liegt!

Das Denken in Alternativen ist dabei besonders in ,,alternativlos‘‘ erscheinenden Situationen essenziell. Denn sonst könnte ein ,,Organversagen‘‘ bald nicht mehr nur auf Krankenhäuser beschränkt sein. Die Folgen würden alle treffen.

 

20.10.2020 - Arndt Kümpel - ak@ntg24.de

 

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