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Neues EEG 2021 in Kraft getreten

Nach massiver Kritik am ersten Gesetzesentwurf der Bundesregierung kommt das EEG 2021 mit zahlreichen Änderungen des Wirtschaftsausschusses

NTG24 - Neues EEG 2021 in Kraft getreten

 

Das neue EEG 2021 ist pünktlich zum 01.01.2021 in Kraft getreten und bringt zahlreiche sowie teilweise auch recht kurzfristige Änderungen mit sich. Neben der Verlängerung der Übergangsfrist zum „Messen und Schätzen“ bei der EEG-Umlagenabrechnung, u. a. vor dem Hintergrund der Covid-19-Pandemie und der späten Veröffentlichung des BNetzA-Leitfadens (wir berichteten), möchten wir Ihnen im Folgenden einen ersten Überblick über die zentralen Änderungen und Neuregelungen im Bereich der Erneuerbaren Energien verschaffen.

 

Klimaschutzprogramm 2030

 

Die magische Zielmarke von 65 Prozent der gesamtdeutschen Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien bis zum Jahr 2030 wird im neuen EEG 2021 auf Basis eines prognostizierten Bruttostromverbrauchs von 580 TWh (Terawattstunden) erstmals in konkreten Ausbaupfaden verankert. Dies dient der fortlaufenden Überprüfung der angestrebten Zielerreichung.

 

Anschlussförderung für ausgeförderte Anlagen

 

Das Schicksal derjenigen Anlagen, deren 20-jährige Vergütungsperiode letzten Jahr auslief (das EEG feierte nämlich seinen 20. Geburtstag) oder deren Vergütung demnächst auslaufen wird, war bis zur Verabschiedung des neuen EEG 2021 prinzipiell ungewiss. Dementsprechend kritisch wie hoffnungsvoll wurde auf die zukünftige rechtliche Behandlung bzw. Fördermöglichkeit dieser Anlagen geblickt. Um die drohende Förderlücke zu schließen, wurde nun der Begriff der „ausgeförderten Anlagen“ im EEG 2021 eingeführt. Für diese ist nun übergangsweise eine neue Einspeisevergütung vorgesehen. Hier unterscheidet der Gesetzgeber im Grundsatz zwischen kleineren Anlagen bis einschließlich 100 Kilowatt und Windenergieanlagen an Land, unabhängig von deren installierter Leistung.

 

Neue Förderregelungen für Wasserstoff

 

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Werbebanner Zürcher BörsenbriefeMit dem neuen EEG wurden nun erstmalig auch umfassende Privilegierungsvorschriften für die Erzeugung von Wasserstoff geschaffen. Allerdings gelten diese insbesondere für die Erzeugung von Grünem Wasserstoff (Wasserspaltung aus erneuerbaren Energien) sowie alternativ im Rahmen den Besonderen Ausgleichsregelung. Überdies muss noch der Erlass einer Verordnung nach § 93 EEG abgewartet werden. Der eigentliche Start kann sich also durchaus noch etwas verzögern.

 

Fazit

 

Die Gesetzesnovelle zum EEG 2021 hält einige, zum Teil auch überraschende, Änderungen bereit, welche die betroffenen Unternehmen auch im Jahr 2021 erneut kurzfristig vor große Herausforderungen stellt. Fortsetzung folgt.

 

09.01.2021 - Stefan Ulrich - su@ntg24.de

 

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