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Landesregierung NRW - zusätzlichen Öffnungszeiten als Infektionsschutzmaßnahme?

OVG Münster zu verkaufsoffenem Sonntag in NRW - Kein Advents-Shop­ping am Sonntag

NTG24 - Landesregierung NRW - zusätzlichen Öffnungszeiten als Infektionsschutzmaßnahme?

 

Landesweites Weihnachts-Shopping an den Adventssonntagen - darauf haben viele Einzelhändler in Nordrhein-Westfalen vergeblich gesetzt. Die Richter des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) kippten am Dienstag dieser Woche per Eilbeschluss eine Regelung zur landesweiten Öffnung der Läden an den Vorweihnachtssonntagen sowie am Sonntag nach Neujahr. Dies berichtet das juristische Informationsportal ,,Legal Tribune Online‘‘.

Mit ihrem Versuch, die zusätzlichen Öffnungszeiten als Infektionsschutzmaßnahme zu begründen, erlitt die Landesregierung abermals eine Niederlage in der juristischen Auseinandersetzung um Sonntagsöffnungen (Beschluss vom 24.11.2020, Az. 13 B 1712/20 NE).

Fünf landesweite verkaufsoffene Sonntage rund um Weihnachten waren in der jüngsten Fassung der Corona-Schutzverordnung damit begründet worden, man wolle ,,unregulierbaren Kundenandrang" vermeiden und stattdessen das Einkaufsgeschehen

entzerren. Der für Infektionsschutzrecht zuständige Senat beim OVG Münster jedoch hielt diese Begründung für fragwürdig: Bei allem Verständnis für wirtschaftliche Interessen der Händler, gebe es ,,erhebliche Zweifel an der Eignung der Sonntagsöffnung,

das Infektionsrisiko einzudämmen", teilte das OVG mit.

Das Ziel, das Einkaufsgeschehen zu entzerren, sei zwar legitim, ebenso verständlich seien wirtschaftliche Interessen. Es könne aber nicht angenommen werden, dass sich das Kundenaufkommen des Samstags auch auf den Sonntag verteile. Es erscheine

sogar naheliegend, dass mangels Möglichkeiten der Freizeitgestaltung zusätzliche Kunden animiert würden, in die Innenstädte zu kommen. Volle Städte, volle Busse und Bahnen - das stehe im Widerspruch zu den Kontaktbeschränkungen zum

Infektionsschutz. Außerdem sei eine landesweite Regelung nicht rechtens, da davon auszugehen sei, dass gerade in ländlichen Regionen der Andrang überschaubar bleibe.

 

Erneuter juristischer Erfolg von Verdi vor dem OVG Münster

 

Unberührt von dem Beschluss seien möglicherweise von Kommunen anberaumte zusätzliche Sonntagsöffnungen in der nächsten Zeit, die auf einer anderen Rechtsgrundlage fußen, sagte eine Sprecherin des Gerichts. Grundsätzlich werden kommunale verkaufsoffene Sonntage meist im Zusammenhang mit örtlichen Festen oder Märkten genehmigt, die allerdings Corona-bedingt ausfallen müssen.

Nach der Schließung vieler Läden im Frühjahr zur Pandemieeindämmung hatte das Wirtschaftsministerium mit einem Erlass einen neuen Anlauf für zusätzliche verkaufsoffene Sonntage gestartet - damit sollte der Einzelhandel die ausgefallenen Umsätze aufholen können. Wie schon zuvor in vielen ähnlich gelagerten Fällen klagte Verdi auch dieses Mal gegen die Kommunen, die auf dieser Grundlage Sonntagsöffnungen geplant hatten, und bekam mehrfach Recht.

Für den Handel ist die neuerliche Niederlage von Dienstag eine bittere Enttäuschung. Im Weihnachtsgeschäft entscheide sich für viele Händler, wie sie das Jahr überstehen, teilte die Industrie- und Handelskammer Nordrhein-Westfalen mit. Michael Radau, Präsident des nordrhein-westfälischen Handelsverbandes, warnte ebenfalls vor gravierenden Folgen: ,,Was möchte Verdi aus ideologischen Gründen noch alles unternehmen, um die Existenzgrundlage ihrer Mitglieder zu zerstören", teilte er mit.

Verdi dagegen sieht sich abermals höchstrichterlich in ihrer Argumentation bestätigt: Verkaufsoffene Sonntage sorgten nur für eine Verdichtung der Besucherströme und entsprechend nicht für einen Schutz der Bevölkerung. Auch falle für die Beschäftigten im Einzelhandel zusätzlicher Stress weg. Viele seien ohnehin in tagtäglicher Sorge, sich anzustecken. Dass sie nun an den Adventssonntagen bei ihren Familien sein könnten, sei wichtig für den Erhalt ihrer Gesundheit.

 

Fazit

 

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Werbebanner Zürcher BörsenbriefeDas Land Nordrhein-Westfalen wollte das Konzept verkaufsoffener Sonntage in der Weihnachtszeit als Infektionsschutzmaßnahme begründen. Das überzeugte die Richter am OVG nicht, bei ihnen blieben ,,erhebliche Zweifel".

Die Konfliktlinien laufen im Streit über Ladenöffnungszeiten quer durch die Gesellschaft. Der Kampf der Läden und Unternehmen um ihre Geschäftsgrundlage steht dabei im Konflikt mit dem Infektionsschutz, welcher nach wie vor auf unsicherem empirischem Boden steht.

Dass die Kommunen nun unberührt von dem Beschluss sind, möglicherweise zusätzliche Sonntagsöffnungen auf einer anderen Rechtsgrundlage zu erlassen, und das mehr oder weniger gleiche Infektionsrisiko schaffen, erhöht nicht unbedingt die Plausibilität der Gefahrenabwehr. Die ,,Entzerrung des Einkaufsgeschehens‘‘ als Weg zur Rettung der wirtschaftlichen Basis der Läden bleibt damit weiter mehr als fraglich!

 

27.11.2020 - Arndt Kümpel - ak@ntg24.de

 

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