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EuGH erklärt pauschale Vorratsdatenspeicherung für nicht zulässig

EuGH: Vorratsdatenspeicherung nur in Ausnahmefällen zulässig

NTG24 - EuGH erklärt pauschale Vorratsdatenspeicherung für nicht zulässig

 

Um die Speicherung von Kommunikationsdaten zur späteren Abfrage durch Sicherheitsbehörden gibt es seit langem Streit. Ein Urteil des höchsten europäischen Gerichts bestärkt nun Datenschützer, erklärt die Speicherung aber unter bestimmten Umständen für zulässig.

Dem neuen Urteil der Luxemburger Richter zufolge ist eine flächendeckende und pauschale Speicherung von Internet- und Telefon-Verbindungsdaten ist laut dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) nicht zulässig. Ausnahmen seien allerdings zum Beispiel in Situationen möglich, in denen der Mitgliedstaat einer „ernsthaften Bedrohung der nationalen Sicherheit“ ausgesetzt sei, so die Richter weiter. Auch die Bekämpfung schwerer Kriminalität sowie schwerwiegende Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit können demnach Ausnahmegründe sein. Ein solcher Eingriff in die Grundrechte müsse allerdings mit „wirksamen Schutzmaßnahmen“ einhergehen und von einem Gericht oder einer unabhängigen Verwaltungsbehörde überprüft werden, hieß es. Zudem sei in einem solchen Fall die zeitliche Begrenzung ,,absolut notwendig‘‘. Der EuGH stärkte damit die Bürgerrechte.

Seit Jahren gibt es in mehreren EU-Ländern Streit um das Thema zwischen Sicherheitsbehörden und -politikern auf der einen sowie Bürgerrechtlern und Verbraucherschützern auf der anderen Seite. Die Befürworter argumentieren, zum Schutz der nationalen Sicherheit und im Kampf gegen schwere Verbrechen müssten Ermittler die Möglichkeit haben, auf gespeicherte Telekommunikationsdaten zuzugreifen. Dagegen fürchten die Kritiker starke Eingriffe in die Grundrechte, wenn die Unternehmen massenhaft Verbindungsdaten ihrer Kunden sichern müssen, ohne dass es bereits einen konkreten Tatverdacht gibt.

Das höchste europäische Gericht bezog sich mit seiner Entscheidung zwar im Kern auf Fälle aus Frankreich, Belgien und Großbritannien, in denen die nationalen Gerichte den EuGH anriefen. Doch die aktuelle Entscheidung des Gerichts könnte wegen ihrer grundsätzlichen Art auch die Diskussion in Deutschland über das sensible Thema beeinflussen. Es geht um die Frage, ob einzelne EU-Staaten den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste allgemeine Pflichten zur Datenspeicherung auferlegen dürfen.

 

Fazit

 

Schon mehrfach hatten oberste Gerichte in Deutschland und der EU Einwände und kippten die Vorgaben. Der EuGH hatte etwa 2016 entschieden, dass eine ,,unterschiedslose‘‘ Speicherung von Telefon- und Internetverbindungsdaten mit EU-Recht nicht vereinbar sei.

Im Juni 2017 hatte die deutsche Bundesnetzagentur nur wenige Tage vor dem Inkrafttreten der geplanten Vorschriften den Speicherzwang für Internet-Provider und Telefonanbieter vorläufig ausgesetzt. Anlass war damals ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts in Nordrhein-Westfalen, wonach eine verdachtsunabhängige Speicherung von Standort- und Verkehrsdaten nicht mit europäischem Recht vereinbar ist.

Das aktuelle Urteil ist auch deshalb von Relevanz, da es bestätigt, dass geltendes EU-Recht auch in Bereichen der nationalen Sicherheit Anwendung findet, in denen sich manche Einzelstaaten gerne Freiraum erhalten würden. Dabei geht es insbesondere um die Terrorbekämpfung.

 

06.10.2020 - Arndt Kümpel - ak@ntg24.de

 

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