Verpixelung eines Grundstücks in Google Earth
Landgericht Itzehoe, Urteil vom 11. Juni 2020 - 10 O 84/20
Der Kläger in dem Verfahren vor dem Landgericht Itzehoe begehrte die Verpixelung eines Grundstücks im Kartendienst Google Earth. Er sah in dem öffentlichen Zugriff auf das Bild seines Grundstückes eine Persönlichkeitsrechtsverletzung.
Das Landgerichts kommt zwar zu dem Schluss, dass es sich vorliegend sogar um einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG (Persönlichkeitsrecht) i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG handeln müsste. Hiervon wird auch das Recht erfasst, sich in seinen privaten Bereich zurück ziehen zu können. Ob dies aber ausreicht, muss die Abwägung auch der Rechte von Google und den Nutzern ergeben.
Güterabwägung der Grundrechte (GG)
In der Güterabwägung des weiteren Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG (Informationsfreiheit) kommt das Landgericht allerdings zu der Überzeugung, dass der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers von Google für gerechtfertigt erachtet wird. Art. 5 Abs. 1 GG regelt nämlich die Informationsfreiheit und steht dem Persönlichkeitsrecht zumindest gleich. Demnach wurde die Klage abgewiesen.
Im Rahmen einer Abwägung der Grundrechte u.a. aus Art. 2 und Art. 5, die zwischen widerstreitenden grundrechtlich geschützten Rechten stattfinden müsse, bestünde ein höherwertiges Recht von Google auf Informationsfreiheit, hier also das Bereitstellen von Informationen aus Art. 5 Abs. 1 GG, sowie auch aus dem Recht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 GG (Berufsfreiheit) gegenüber dem Eingriff in die Privatsphäre des Klägers.
Bei der Güterabwägung war mitentscheidend, dass auf den Aufnahmen von Google weder Personen noch sonstige Details aus dem Privatleben und der Lebensgestaltung des Klägers und seiner Familie erkennbar waren. Zudem sei auch ein Einblick in das Haus selber oder auf die Zugänge in das Haus, was zum Beispiel für Einbrecher interessant sein könnte, nicht erkennbar.
Google habe das Grundstück auch nicht "ausgespäht", um Informationen über den Kläger oder seine Familie zu erhalten und diese zu veröffentlichen.
Wie aus dem Flugzeug oder Helikopter
Das Gericht verglich den Blick mit dem, was von jedermann auch aus einem Flugzeug oder Helikopter zu sehen sei. Google würde die Daten des Klägers auch nicht mit anderen Daten, wie Name oder Adresse verknüpfen. Es seien schlichtweg nur Aufnahmen aus der Luft, die jedermann in Augenschein nehmen könne, technische Möglichkeiten wie Flugzeug oder Helikopter vorausgesetzt.
Darüber hinaus sind die Dienste von Google Earth als Dienstleistung für jedermann anzusehen, um sich ein Bild von der Welt von oben zu machen. Hätte der Kläger tatsächlich einen Anspruch auf Verpixelung, würde der Dienst von Google Earth hierdurch unbrauchbar gemacht. Aus diesen genannten Gründen überwiegt das öffentliche Interesse, insbesondere das Recht auf Information, welches sich jeder über Google Earth verschaffen kann. Demnach überwiegt also das Recht aus Art. 5 GG vor den Rechten des Klägers auf sein Persönlichkeitsrecht.
Pressemitteilung des Gerichts:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Justiz/LGITZEHOE/Presse/PI/Presse20200612.html
Weitere Informationen:
24.06.2020 - Rechtsanwalt Jörg Küpperfahrenberg - info@kanzlei-essen.de
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