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Innenleistungen in der Organschaft: BMF schafft endlich Klarheit

Neue Regelung gilt für alle offenen Fälle

NTG24 - Innenleistungen in der Organschaft: BMF schafft endlich Klarheit

 

Die umsatzsteuerliche Organschaft gehört zu den komplexesten Konstruktionen im deutschen Steuerrecht. Nun hat das Bundesfinanzministerium eine lang erwartete Verwaltungsanweisung veröffentlicht, die eine zentrale Streitfrage verbindlich klärt: Leistungen, die innerhalb eines Organkreises erbracht werden, unterliegen grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer – und zwar selbst dann nicht, wenn sie für sogenannte nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne verwendet werden.

 

Was steckt hinter der Regelung?

 

Im Kern geht es darum, wie Leistungsbeziehungen innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft steuerlich zu behandeln sind. Bei einer Organschaft werden mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen für Zwecke der Umsatzsteuer als ein einziges Steuersubjekt behandelt. Leistungen, die zwischen dem Organträger und den Organgesellschaften oder unter den Organgesellschaften selbst ausgetauscht werden, gelten als sogenannte Innenleistungen. Diese sind umsatzsteuerlich nicht relevant, weil sie sich gewissermaßen innerhalb eines einzigen Unternehmens abspielen.

Strittig war bislang, ob diese Nichtsteuerbarkeit auch dann gilt, wenn die empfangenen Innenleistungen nicht für steuerpflichtige oder steuerfreie Außenumsätze genutzt werden, sondern für Tätigkeiten, die außerhalb des wirtschaftlichen Bereichs liegen – also etwa hoheitliche Aufgaben von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bestimmte ideelle Vereinszwecke. Genau in diesem Punkt herrschte über Jahre erhebliche Rechtsunsicherheit.

 

Europäische und nationale Gerichte haben den Weg gewiesen

 

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Werbebanner Audipy Die Klärung dieser Frage war kein rein nationaler Prozess. Der Europäische Gerichtshof hatte in mehreren Entscheidungen grundlegende Aussagen zur Funktionsweise der Mehrwertsteuergruppe getroffen und dabei klargestellt, dass Innenleistungen innerhalb eines Organkreises prinzipiell aus dem Anwendungsbereich der Umsatzsteuer herausfallen. Der Bundesfinanzhof hat diese Linie aufgegriffen und in seiner eigenen Rechtsprechung bestätigt, dass die Nichtsteuerbarkeit nicht davon abhängt, für welchen Zweck die Innenleistung letztlich eingesetzt wird.

Das Bundesfinanzministerium setzt diese Rechtsprechung nun in einer koordinierten Verwaltungsanweisung aller Bundesländer um. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wird entsprechend angepasst, konkret im maßgeblichen Abschnitt zur Organschaft. Damit wird die bisherige Verwaltungsauffassung, die in bestimmten Konstellationen eine Steuerbarkeit von Innenleistungen angenommen hatte, aufgegeben.

 

Übergangsregelung gibt Unternehmen Spielraum

 

Für die Praxis besonders relevant ist die Frage, ab wann die neuen Grundsätze anzuwenden sind. Das Ministerium ordnet an, dass die geänderten Regelungen in allen noch offenen Fällen gelten. Das bedeutet, dass nicht nur zukünftige Sachverhalte erfasst werden, sondern auch vergangene Steuerperioden, die noch nicht bestandskräftig veranlagt sind, nach der neuen Sichtweise beurteilt werden können.

Gleichzeitig enthält das Schreiben eine Übergangsregelung: Bis zum Jahresende 2026 wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn Unternehmen noch die alte Verwaltungsauffassung anwenden. Diese Kulanzfrist gibt Organschaften, die ihre internen Prozesse und Abrechnungssysteme noch anpassen müssen, ausreichend Zeit zur Umstellung. Gerade größere Konzerne oder Unternehmensverbände mit komplexen Strukturen dürften diese Frist nutzen, um ihre umsatzsteuerliche Behandlung von Innenleistungen systematisch zu überprüfen.

 

Praktische Bedeutung für betroffene Organkreise

 

Die Auswirkungen dieser Klarstellung sind vor allem für jene Organschaften relevant, in denen Mitglieder neben ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit auch nichtwirtschaftliche Bereiche unterhalten. Typische Beispiele sind gemeinnützige Organisationen, Verbände oder öffentlich-rechtliche Einrichtungen, die in eine umsatzsteuerliche Organschaft eingebunden sind und Leistungen von anderen Organmitgliedern empfangen, die zumindest teilweise ihrem nichtwirtschaftlichen Bereich zugutekommen.

Bisher bestand das Risiko, dass solche Innenleistungen als steuerbar eingestuft wurden – mit der Folge, dass Umsatzsteuer abgeführt werden musste, die aufgrund fehlender Vorsteuerabzugsberechtigung zu einem echten Kostenfaktor wurde. Dieses Risiko entfällt künftig. Zugleich eröffnet die rückwirkende Anwendung auf offene Fälle die Möglichkeit, bereits ergangene Steuerbescheide zu überprüfen und gegebenenfalls Erstattungsansprüche geltend zu machen.

Steuerberater und Unternehmen mit entsprechenden Strukturen sollten die betroffenen Zeiträume daher zeitnah analysieren, um keine Fristen zu versäumen. Die Verwaltung hat mit diesem Schreiben die Rechtslage zwar vereinfacht, der individuelle Prüfungsbedarf in bestehenden Organkreisen bleibt jedoch erheblich.

 

06.05.2026 - Daniel Eilenbrock

Unterschrift - Daniel Eilenbrock

 

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