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Aufforderung zur Überlassung eines Datenträgers nach GDPdU ist rechtswidrig

Prüfungsbefugnis der Finanzbehörden im Rahmen der Betriebsprüfung

NTG24 - Aufforderung zur Überlassung eines Datenträgers nach GDPdU ist rechtswidrig

 

„Die Aufforderung der Finanzverwaltung an einen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn im Wege der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, zu Beginn einer Außenprüfung einen Datenträger "nach GDPdU" zur Verfügung zu stellen, ist als unbegrenzter Zugriff auf alle elektronisch gespeicherten Unterlagen unabhängig von den gemäß § 147 Abs. 1 AO bestehenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Steuerpflichtigen zu verstehen und damit rechtswidrig (Anschluss an das BFH-Urteil vom 12.02.2020 - X R 8/18, BFH/NV 2020, 1045)“ dies entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 07.06.2021.

 

Rechtsstreit:

 

Das Finanzamt hat für den Prüfungszeitraum 2012 bis 2014 eine Prüfungsanordnung gegenüber einer Rechtsanwalts-Partnergesellschaft erlassen mit der Aufforderung zur Datenträgerüberlassung nach „GDPdU“ (Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen nach dem BMF-Schreiben v. 16.7.2001, BStBl I 2001, 415). Die dagegen gerichtete Klage der Partnergesellschaft hatte vor dem Finanzgericht Erfolg. Ein Hinweis auf die „GDPdU“ ist nicht ausreichend für die Bestimmtheit und die Verhältnismäßigkeit bezogen auf die Verwertung und Speicherung der Daten. Die Finanzverwaltung legte Revision ein. Diese wurde vom BFH zurückgewiesen.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Prüfungsbefugnis der Finanzbehörde richtet sich nach § 147 Abs.6 AO. Der daraus resultierende Umfang der Zugriffsberechtigung ergibt sich aus der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht des Steuerpflichtigen nach § 147 Abs.1 AO. Die Finanzbehörde ist demnach in ihrem Zugriff auf Unterlagen beschränkt, die für die Überprüfung der steuergesetzlichen Aufzeichnungspflichten maßgebend sind. Die im Streitfall vorliegende Aufforderung zur Datenträgerüberlassung nach „GDPdU“ ist rechtswidrig durch Überschreitung der Prüfungsbefugnis. Aus ihr ergibt sich keine hinreichende Beschränkung des Datenbestands.

Zudem sei die Aufforderung zur Datenüberlassung unverhältnismäßig. Im vorliegenden Fall beabsichtigte das Finanzamt den Zugriff und die Auswertung der überlassenen Daten außerhalb der Geschäftsräume und der Dienststelle vorzunehmen. Die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung der Daten eines Berufsgeheimnisträgers durch z.B. die Entwendung des Laptops des Betriebsprüfers ist nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu verhindern.

Anzeige:

Werbebanner ISIN-WatchlistDie Einwendungen der Rechtsanwalts- und Partnergesellschaft, dass eine Anonymisierung der Mandantendaten unzumutbar sei, ist vom BFH nicht in der Entscheidung berücksichtigt worden, da sich die Unverhältnismäßigkeit bereits aus der räumlichen Nutzung ergab. Der BFH verwies diesbezüglich nur darauf, dass ein Berufsgeheimnisträger nach der Rechtsprechung (BFH v. 26.9.2007, I B 53, 54/07, BStBl II 2008, 415, Rz 24) Datenbestände in der Form zu führen hat, dass durch eine Einsichtnahme des Finanzamts keine geschützten Bereiche berührt werden.

 

Fazit:

 

Die Aufforderung zur Überlassung von Datenträgern muss durch die Finanzbehörde hinreichend konkretisiert werden und darf die Zugriffsberechtigung nach § 147 Abs.6 AO nicht überschreiten. Die Finanzbehörde kann nur die Daten anfordern, die nach § 147 Abs.1 AO unter die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten fallen.

 

07.09.2021 - Tanja Schwedtmann

Unterschrift - Tanja Schwedtmann

 

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