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Polizeizugriff auf Gästedaten

Alles im Rahmen der Verhältnismäßigkeit?

NTG24 - Polizeizugriff auf Gästedaten

 

Um eine schnelle Nachverfolgung der Kontakte von Infizierten zu ermöglichen, sind Gaststätten im Rahmen der Corona-Pandemie verpflichtet, persönliche Daten ihrer Gäste zu sammeln. Damit sollen die Gesundheitsämter im Falle einer Erkrankung mit dem Coronavirus weitere, potenziell infizierte Personen identifizieren können. Dies wird in der Regel in Form von Gästelisten gemacht, die von den Gästen vor Ort ausgefüllt werden. Doch in einigen Fällen – unter anderem in Hamburg und München – wurden diese Daten nun von der Polizei zur Strafverfolgung benutzt. Dabei stellt sich jedoch die Frage: Darf die Polizei die Corona-Gästelisten von Restaurants für ihre Ermittlungen überhaupt nutzen?

 

Kritik von Gaststätten 

 

Datenschutz ist ein sensibles Thema und deswegen geriet die Polizei auch schnell für die Nutzung der Listen in die Kritik. Insbesondere der Gaststättenverband Dehoga kritisierte dieses Vorgehen. Er fordert eine eindeutige Regelung, ob und wie die Polizei die Corona-Gästelisten auswerten kann. Der Kunde muss sich schließlich auf den Datenschutz verlassen können. Von den Gastronomen selber wird angemerkt, dass so in den Gaststätten große Verunsicherung aufkommt und dies den Gast von weiteren Besuchen abhalten könnte.

 

Rechtliche Grundlage

 

Diese Kritik wurde nun von den Polizeigewerkschaften zurückgewiesen. Es wird argumentiert, dass es zum Kernbereich der Polizei gehört Gefahren abzuwehren und Straftaten zu verfolgen. Um diese Aufgaben zu erfüllen, können auch Dokumente eingesehen werden – wie etwa besagte Gästelisten. Grundlage dafür ist die bundesweit geltende Strafprozessordnung (StPO). Demnach kann ein Richter anordnen, Gegenstände zu beschlagnahmen. Und bei Gefahr im Verzug kann dies auch von einem Staatsanwalt verordnet werden. Auch wenn die Daten grundsätzlich nur für den ursprünglichen Zweck genutzt werden dürften, sei für die Aufklärung von Straftaten eine sogenannte „Zweckänderung“ möglich, wie es etwa bei der bayerischen Polizei heißt.

 

Die Behörden wiesen jedoch darauf hin, dass stets eine strenge Prüfung der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist, wenn es um eine derartige Verwendung geht.

 

03.08.2020 - Ann-Kathrin Wellen - akw@ntg24.de

 

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