Umsatzsteuer auf Tiersehnen und Tiermägen: BFH schafft Klarheit
Genießbarkeit entscheidet über Steuersatz
Wer hätte gedacht, dass Straußenmägen und Pferdesehnen einmal Gegenstand eines höchstrichterlichen Steuerstreits werden? Der Bundesfinanzhof hat sich in einem aktuellen Urteil mit der umsatzsteuerlichen Einordnung tierischer Nebenerzeugnisse befasst – und dabei Grundsätze entwickelt, die für Unternehmen aus der Fleischverarbeitungs- und Tiernahrungsbranche erhebliche praktische Konsequenzen haben.
**Wenn der Strauß kein Hausgeflügel ist**
Im Mittelpunkt des Verfahrens standen unter anderem getrocknete und zerteilte Straußenmägen. Das Gericht ordnete diese Erzeugnisse in eine bestimmte Position der Kombinierten Nomenklatur ein, die für tierische Eingeweide und ähnliche Erzeugnisse vorgesehen ist – und zwar unabhängig davon, ob die Mägen für den menschlichen Verzehr geeignet sind oder nicht.
Entscheidend für die umsatzsteuerliche Behandlung war jedoch eine andere Frage: Darf für Straußenmägen der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent gelten? Der BFH verneinte dies. Der Grund liegt im deutschen Umsatzsteuerrecht: Der ermäßigte Steuersatz für Lebensmittel tierischen Ursprungs gilt nur dann, wenn das betreffende Tier in der entsprechenden Anlage zum Umsatzsteuergesetz ausdrücklich aufgeführt ist. Strauße werden dort jedoch nicht als Hausgeflügel gelistet. Damit gelten für Straußenmägen grundsätzlich die regulären 19 Prozent Umsatzsteuer – ein für betroffene Händler und Verarbeiter nicht unerheblicher Unterschied.
**Genießbarkeit als steuerliches Kriterium**
Differenzierter fiel die Beurteilung bei Sehnen aus. Der BFH behandelte dabei Sehnen verschiedener Tierarten – darunter Pferde-, Hirsch- und Straußensehnen. Hier kommt es nach Auffassung des Gerichts maßgeblich darauf an, ob die jeweiligen Erzeugnisse als genießbare Schlachtnebenerzeugnisse eingestuft werden können.
Genießbar im steuerrechtlichen Sinne ist ein Erzeugnis dann, wenn es aufgrund seiner objektiven Merkmale und Eigenschaften grundsätzlich für die menschliche Ernährung geeignet ist. Ob das Produkt tatsächlich regelmäßig verzehrt wird oder ob es eher als Tiersnack vermarktet wird, ist dabei nicht ausschlaggebend. Es kommt auf die objektive Eignung an, nicht auf die tatsächliche Verwendung.
Sehnen, die diese Voraussetzung erfüllen, können demnach in den Genuss des ermäßigten Steuersatzes kommen – sofern das Tier, von dem sie stammen, in der umsatzsteuerrechtlichen Anlage als begünstigt gelistet ist. Wichtig ist zudem die Klarstellung des Gerichts, dass allein aus der zolltariflichen Nennung von Sehnen in einer bestimmten Unterposition der Kombinierten Nomenklatur nicht geschlossen werden darf, Sehnen seien generell als nicht für den menschlichen Verzehr geeignet anzusehen. Diese rein zolltechnische Einordnung hat also keine automatische Aussagekraft für die umsatzsteuerliche Bewertung.
**Praktische Relevanz für Branchenunternehmen**
Das Urteil hat durchaus praktische Sprengkraft. Unternehmen, die tierische Nebenerzeugnisse wie Sehnen, Mägen oder ähnliche Erzeugnisse handeln, verarbeiten oder importieren, müssen für jedes Produkt sorgfältig prüfen, welcher Steuersatz anzuwenden ist. Dabei spielen gleich mehrere Faktoren zusammen: die Tierart, die zolltarifliche Einreihung und die objektive Eignung des Erzeugnisses für den menschlichen Verzehr.
Gerade in Branchen, die tierische Nebenprodukte sowohl als Lebensmittel als auch als Tier- oder Heimtiersnacks vermarkten, kann die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein. Wer hier falsch einordnet, riskiert Umsatzsteuernachzahlungen zuzüglich Zinsen – oder umgekehrt zahlt unnötig den vollen Steuersatz, obwohl der ermäßigte Satz berechtigt wäre.
Steuerberater, die Mandanten aus der Lebensmittel-, Fleisch- oder Tierbedarfsbranche betreuen, sollten die Grundsätze des Urteils kennen. Denn die Frage, was ein „genießbares Schlachtnebenerzeugnis" ist, lässt sich nicht immer auf den ersten Blick beantworten. Im Zweifel empfiehlt sich eine genaue Dokumentation der Produkteigenschaften, um im Fall einer Betriebsprüfung die steuerliche Einordnung belastbar begründen zu können.
24.04.2026 - Daniel Eilenbrock

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