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Neue Grenzen für die verbilligte Überlassung von Wohnraum

Minderung der Grenze des § 21 Abs.2 S.1 EStG auf 50 %

NTG24 - Neue Grenzen für die verbilligte Überlassung von Wohnraum

 

Im Kabinettsentwurf zum Jahressteuergesetz 2020 ist § 21 Abs.2 EStG neu gefasst.

Durch diesen Paragraphen wird die verbilligte Überlassung zu Wohnzwecken geregelt.

 

Verbilligte Überlassung:

 

Bislang wird bei einer Vermietung von Wohnraum eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Anteil vorgenommen, wenn die Miete nicht 66 % der ortüblichen Warmmiete beträgt. Nur die Werbungskosten, die auf den entgeltlichen Teil des Mietverhältnisses entfallen, sind abzugsfähig.

Eine verbilligte Vermietung kann aus der Vermietung zwischen nahen Angehörigen oder bei langjährig bestehenden Mietverhältnissen, bei denen keine entsprechenden Mieterhöhungen vorgenommen wurden, resultieren.

 

 

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Neuregelung:

 

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Werbebanner Zürcher BörsenbriefeDie verbilligte Überlassung zu Wohnzwecken erhält ab 2021 einen neuen Maßstab.

Die Grenze von 66 Prozent der ortsüblichen Miete wird herabgesenkt auf 50 Prozent.

Soweit die 50 Prozent Grenze unterschritten wird, ist wieder eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Anteil vorzunehmen

Mietvereinbarungen die über 50 Prozent, jedoch weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete betragen, werden bei einer Totalüberschussprognose als entgeltlich angesehen. Soweit die 66 % Grenze durch die Mieteinnahmen erreicht ist, wird eine vollständige Entgeltlichkeit angenommen.

 

Fazit:

 

Die geänderten Grenzen für die verbilligte Überlassung von Wohnraum sind ab dem Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden.

 

29.12.2020 - Tanja Schwedtmann - ts@ntg24.de

 

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