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Privat veranlasste Fährkosten mindern geldwerten Vorteil nicht

BFH Urteil vom 18.06.2024 nochmals bestätigt

NTG24 - Privat veranlasste Fährkosten mindern geldwerten Vorteil nicht

 

Im Rahmen der privaten Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagens hatte der Kläger geltend gemacht, individuell getragene Zusatzkosten wie Fährentgelte, Mautgebühren oder Parkkosten bei der Steuerfestsetzung vorteilsmindernd zu berücksichtigen. Der geldwerte Vorteil aus der privaten Fahrzeugnutzung wurde vom Finanzamt nach der pauschalen 1-%-Regelung ermittelt. Der Kläger wollte durch den Abzug dieser Kosten eine Reduktion des pauschalen Nutzungswertes erreichen – doch der BFH widersprach dieser Argumentation deutlich.

In seinem Urteil vom 18. Juni 2024 (Az. VIII R 32/20) stellte der Bundesfinanzhof klar: Nur solche Kosten mindern den geldwerten Vorteil, die Bestandteil der typisierten Bewertung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG sind. Dazu gehören regelmäßig wiederkehrende, fest kalkulierbare Kosten wie Versicherungen, Kraftfahrzeugsteuer oder auch Treibstoffkosten – nicht aber Zusatzkosten, die ausschließlich durch die individuelle Reiseroute des Arbeitnehmers verursacht werden.

Fähr-, Maut- oder Parkkosten für private Urlaubsfahrten sind nicht Bestandteil des typisierten Nutzungsvorteils. Die Entscheidung des Arbeitnehmers, ein bestimmtes privates Ziel mit dem Dienstwagen anzusteuern und dafür Zusatzkosten zu tragen, liegt außerhalb des pauschal abgegoltenen Vorteils. Auch ein privat angeschaffter Fahrradträger für den Dienstwagen mindert den geldwerten Vorteil nicht, da auch hier kein Bezug zum überlassenen Grundnutzen des Fahrzeugs besteht.

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Werbebanner Audipy Der BFH bekräftigte zudem, dass die 1-%-Regelung bewusst auf Vereinfachung ausgelegt ist. Der Gesetzgeber hat mit dieser stark typisierenden Methode bewusst eine praktikable Pauschale geschaffen, um eine Vielzahl unterschiedlichster individueller Nutzungssituationen steuerlich zu erfassen. Eine Aufsplittung oder Minderung des pauschal ermittelten Vorteils durch individuell verursachte Reisekosten widerspricht daher der Grundsystematik.

Noch bedeutsamer ist: Hätte der Arbeitgeber die Fährkosten übernommen, wäre ein zusätzlicher, eigenständiger geldwerter Vorteil entstanden – der seinerseits der Besteuerung unterläge. Insofern bestätigt der BFH die klare Trennung zwischen dem pauschalen Grundnutzen und darüber hinausgehenden individuellen Vorteilen.

 

Keine Werbungskosten – rein private Veranlassung

 

Auch ein Werbungskostenabzug kommt nach Auffassung des BFH nicht in Betracht. Die genannten Ausgaben seien ausschließlich privat veranlasst, insbesondere für Urlaubsreisen, und damit gemäß § 12 Nr. 1 EStG vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen. Selbst Parkkosten, die im Rahmen eines gerichtlichen Termins anfielen, wurden nicht mehr berücksichtigt, da der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bereits ausgeschöpft war.

 

BFH setzt klare Grenzen

 

Mit diesem Urteil schafft der BFH unmissverständliche Rechtssicherheit: Die 1-%-Regelung ist nicht durch individuelle Eigenleistungen aufzuweichen. Steuerpflichtige, die auf eine Minderung des geldwerten Vorteils durch selbst getragene Kosten hoffen, müssen sich künftig auf Treibstoffkosten beschränken – sofern diese im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung übernommen werden.

Die Entscheidung ist nicht nur praxisrelevant, sondern auch ein deutliches Signal an Arbeitnehmer und Arbeitgeber: Die Vereinfachungsregelung bleibt einfach – und ist nicht durch kreative Auslegungen zu unterlaufen.

 

20.3.2026 - Veronika Graf - vg@ntg24.de

 

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