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Antiterrordatei wieder im Blick von Karlsruhe

Die Entwicklung der Antiterrordatei

NTG24 - Antiterrordatei wieder im Blick von Karlsruhe

 

Am heutigen Freitag entschied das Bundesverfassungsgericht erneut über einen Teil der Antiterrordatei (ATD). Diese ist eine gemeinsame Datei des Bundes und der Länder, die zur Aufklärung und Bekämpfung des internationalen Terrorismus mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland dient. Die Datei wird beim Bundeskriminalamt geführt und steht den Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder zur Verfügung. Neben dem BKA sind auch andere Behörden, wie etwa der Bundesnachrichtendienst, beteiligt. Der Sinn dahinter ist es, den Informationsaustausch zwischen den beteiligten Behörden zu verbessern, um die Terrorismusbekämpfung zu unterstützen.

Mit dem Antiterrordateigesetz wurde 2006 die rechtliche Grundlage für die ATD geschaffen. Gespeichert werden bestimmte Informationen zu Ziel- und Randpersonen aus dem Bereich des internationalen Terrorismus und des ihn unterstützenden Extremismus mit Bezug zum Inland. Die beteiligten Sicherheitsbehörden sollen damit die Möglichkeit haben, durch eine Suche in der Datei direkt festzustellen zu können, ob hilfreiche Informationen bezüglich der fraglichen Person vorliegen.

 

Erstes Urteil des Bundesverfassungsgerichts

 

Bereits 2013 urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass die Datei teilweise gegen die Verfassung verstoße, woraufhin das Gesetz geändert wurde. Unter anderem wurde § 6a zugefügt. Dieser regelt die erweiterte Nutzung einiger in der Datei gespeicherten Daten. Beteiligte Bundesbehörden dürfen in bestimmten „einzelfallbezogenen Projekten“ Datenbestände miteinander verknüpfen und mithilfe von Software statistisch auswerten. Zudem dürfen sie phonetische und auch unvollständige Daten zur Suche einsetzen sowie mehrere Datenfelder nutzen, um neue Erkenntnisse und Verknüpfungen zu erzeugen.

Voraussetzung für diese erweiterte Nutzung ist, dass es um die Sammlung und Auswertung von Informationen zur Gefahrenabwehr, um die Verfolgung oder um die Aufklärung von internationalen terroristischen Straftaten geht. Dies ist stets einzelfallabhängig.

 

Weiteres Urteil

 

Nun mussten sich die Richter in Karlsruhe erneut mit Teilen der ATD auseinandersetzen. Die Verfassungsbeschwerde, über die die Richter jetzt entschieden, richtete sich gegen eben diesen neu eingefügten § 6a.

Anzeige:

Werbebanner Zürcher BörsenbriefeDas Bundesverfassungsgericht urteilte, dass die neuen Befugnisse teilweise verfassungswidrig sind. Im Bereich der Strafverfolgung sei die sogenannte erweiterte Datennutzung unverhältnismäßig ausgestaltet und die Regelung sei in diesem Punkt nichtig. Damit diese Nutzung zulässig ist, sei bei der Strafverfolgung ein „verdichteter Tatverdacht“ erforderlich und gerade dies sei durch die beanstandete Regelung nicht sichergestellt. Die Verfassungsrichter sahen den Kläger damit in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.

 

11.12.2020 - Ann-Kathrin Wellen - akw@ntg24.de

 

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