Kein passiver Rechnungsabgrenzungsposten bei Bergschadensverzicht
Einmalzahlung sofort als Ertrag zu erfassen
Wer eine Einmalzahlung im Rahmen eines Vergleichs erhält, möchte den daraus resultierenden steuerlichen Ertrag mitunter auf mehrere Jahre verteilen. Doch das gelingt nicht immer. Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass die Auszahlung eines sogenannten Bergschadensverzichts nicht zur Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens berechtigt – mit erheblichen steuerlichen Folgen für den betroffenen Landwirt.
**Was hinter dem Fall steckt**
Der Kläger bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen in einer Region, in der über Jahrzehnte intensiv Steinkohle abgebaut worden war. Die Folgen des Bergbaus machten sich an seinen Grundstücken und Gebäuden in Form von Bergschäden bemerkbar. Ein Bergbauunternehmen hatte diese Schäden zunächst fortlaufend durch jährliche Schadensersatzzahlungen ausgeglichen. Im Jahr 2020 einigten sich der Landwirt und das Unternehmen auf eine abschließende Vergleichszahlung, die Schäden am Grundbesitz, Einnahmeausfälle und sonstige betriebliche Erschwerungen „für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft endgültig" abgelten sollte.
Der Kläger behandelte rund die Hälfte dieser Vergleichszahlung in seiner Bilanz als passiven Rechnungsabgrenzungsposten und wollte diesen über einen Zeitraum von 25 Jahren gewinnwirksam auflösen. Die Idee dahinter: Er argumentierte, zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses seien keine akuten Schäden vorhanden gewesen, auf die er hätte verzichten können. Stattdessen habe er sich verpflichtet, künftige Bergschäden zu dulden und entsprechende Entschädigungsansprüche nicht mehr geltend zu machen. Dieser zukunftsbezogene Teil der Vereinbarung rechtfertige aus seiner Sicht die zeitliche Streckung des Ertrags über die Nutzungsdauer von 25 Jahren.
**Wann ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zulässig ist**
Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab und erläuterte dabei die Voraussetzungen für die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens nach Einkommensteuergesetz und Handelsgesetzbuch. Danach ist eine solche Abgrenzung nur dann zulässig, wenn eine bereits vereinnahmte Einnahme wirtschaftlich einer Leistung zuzurechnen ist, die der Empfänger erst nach dem Bilanzstichtag erbringt. Typischerweise geht es dabei um Vorleistungen in gegenseitigen Vertragsbeziehungen, bei denen der eine Vertragspartner Geld erhält und dafür künftig noch eine Gegenleistung schuldet – etwa in Form von Lieferungen, Dienstleistungen oder auch einer Duldungs- oder Unterlassungspflicht.
Entscheidend ist dabei stets der wirtschaftliche Gehalt der zugrunde liegenden Vereinbarung. Wird durch einen Vertrag hingegen auf bestehende Ansprüche verzichtet – also auf bereits entstandene Forderungen oder erwartete Einnahmen aus einem bestehenden Schuldverhältnis –, scheidet die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens aus. Denn in diesem Fall stellt die Zahlung nicht das Entgelt für eine künftige Leistung dar, sondern ist Gegenleistung für einen einmaligen, abgeschlossenen Rechtsakt.
**Warum das Gericht die Rechnungsabgrenzung ablehnte**
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Zusammenhang zwischen der erhaltenen Vergleichszahlung und einer künftig noch zu erbringenden Leistung des Klägers fehlt. Im Mittelpunkt stand dabei die rechtliche Einordnung des Bergschadensverzichts: Mit seiner Verzichtserklärung hatte der Kläger ein bestehendes Schuldverhältnis beendet, das ihm nach dem Bundesberggesetz in Verbindung mit den schadensersatzrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ansprüche auf Schadensersatz gegenüber dem Bergbauunternehmen gegeben hatte. Mit der Abgabe der Verzichtserklärung waren diese Ansprüche endgültig erloschen – sowohl bestehende als auch künftig entstehende.
Die Zahlung war damit das Entgelt für diesen einmaligen Rechtsakt, der bereits vor dem Bilanzstichtag vollzogen worden war. Eine fortlaufende Duldungspflicht, die den Charakter einer noch zu erbringenden Dauerleistung gehabt hätte, erkannte das Gericht nicht an. Denn der Kläger war aufgrund der bereits erteilten bergrechtlichen Bewilligung ohnehin gesetzlich zur Duldung bergbaulicher Einwirkungen auf sein Grundeigentum verpflichtet – unabhängig von der Vergleichsvereinbarung. Diese Duldungspflicht war also keine neue, durch den Vergleich erst begründete Verpflichtung, sondern bestand bereits kraft Gesetzes.
Auch der Umstand, dass bei der Berechnung des Vergleichsbetrags zukünftige Einnahmeausfälle berücksichtigt worden waren, änderte daran nichts. Maßgeblich für die steuerliche Einordnung ist nicht, wie sich der Betrag zusammensetzt, sondern wofür er rechtlich geschuldet wird. Und das war hier eindeutig: der Abschluss des Verzichts als solcher.
**Bedeutung für die Praxis**
Das Urteil hat über den Einzelfall hinaus praktische Relevanz für alle Unternehmen und Betriebe, die im Zusammenhang mit Bergbaugebieten oder ähnlichen Konstellationen Vergleichszahlungen erhalten. Wer glaubt, eine einmalige Abfindung oder Vergleichssumme lasse sich durch bilanztechnische Gestaltung auf mehrere Jahre verteilen, muss die vertragliche Grundlage sorgfältig prüfen. Entscheidend ist stets, ob der Zahlungsempfänger nach Vertragsschluss noch eine eigene Leistung zu erbringen hat, die zeitlich über den Bilanzstichtag hinausgeht.
Die Entscheidung verdeutlicht zudem, dass der bloße Verweis auf zukünftige Belastungen oder Einnahmeausfälle nicht ausreicht, um eine zeitliche Streckung des Ertrags zu rechtfertigen. Auch die Nutzung des Arguments einer „Duldungspflicht" trägt nur dann, wenn diese Pflicht tatsächlich durch den Vertrag neu begründet wurde und nicht bereits anderweitig – etwa gesetzlich – besteht. Für Steuerberater und Mandanten in vergleichbaren Situationen empfiehlt sich eine frühzeitige Analyse der
09.07.2026 - Daniel Eilenbrock

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