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Nachweiserbringung zum Corona-Bonus

Erleichterung zur Nachweispflicht

NTG24 - Nachweiserbringung zum Corona-Bonus

 

Einige Arbeitgeber haben ihren Arbeitnehmern einen Corona-Bonus ausgezahlt. Die Sonderzahlung können bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei gestellt werden gem. § 3 Nr.11a EStG, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Corona-Bonus:

 

Arbeitgeber können ihren Angestellten in einem Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2022 -Corona-Sonderzahlungen in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewähren. Sonderzahlungen bis zu einem Betrag von 1.500 € können gem. § 3 Nr.11a EStG steuerfrei gestellt werden. Die Leistungen des Arbeitgebers müssen zusätzlich zum regulären Arbeitslohn ausbezahlt werden. Die Begünstigung der Sonderzahlung ist eingeführt worden, um die zusätzlichen Belastungen von Personal in der Corona-Krise zu honorieren. Die Auszahlung muss demnach im Zusammenhang mit der Pandemie stehen. Die Steuerfreiheit kann in allen Branchen angewandt werden, sofern ein sachlicher Zusammenhang zur Corona-Krise gegeben ist und die Voraussetzungen des § 3 Nr.11a EStG erfüllt sind. Die Steuerbefreiung von 1.500 € ist unabhängig vom Umfang des Beschäftigungsverhältnisses und kann pro Dienstverhältnis gewährt werden. Die 1.500 € sind steuerrechtlich ein Freibetrag, sodass eine höhere Auszahlung seitens des Arbeitgebers erfolgen kann, jedoch unter Erfüllung der Voraussetzungen nur ein Betrag von 1.500 € steuerfrei gestellt werden kann.

 

Nachweis:

 

Im FAQ Corona nach dem Stand vom 06.07.2021 ist der folgende Absatz zum Nachweis der Voraussetzungen enthalten:

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Werbebanner ISIN-Watchlist"Für die Steuerfreiheit der Leistungen ist es erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder anderen Vereinbarungen bzw. Erklärungen erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt und die übrigen Voraussetzungen des § 3 Nummer 11a EStG eingehalten werden."

Die steuerfreien Corona-Sonderzahlungen sind im Lohnkonto so aufzuzeichnen, dass sie für ein Lohnsteueraußenprüfer als solche erkennbar sind und die Rechtsgrundlagen für die Zahlung bei Bedarf geprüft werden kann.

Nach dem Stand der FAQ vom 06.07.2021 sind neben vertraglichen Vereinbarungen nun auch andere Vereinbarungen bzw. Erklärungen als Nachweis für den Zusammenhang der Sonderzahlung mit der Corona-Krise anzuerkennen. Tarifverträge oder gesonderte Betriebsvereinbarungen fallen unter den Punkt „andere Vereinbarungen“. Eine Erklärung des Arbeitgebers kann in Form von individuellen Lohnabrechnungen oder Überweisungsbelegen vorliegen, in denen die Corona-Sonderzahlung offen ausgewiesen wird.

 

10.08.2021 - Tanja Schwedtmann - ts@ntg24.de

 

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