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Grundsatzentscheidung zur Doppelbesteuerung von Alterseinkünften

Festlegung einer Berechnungsmethode durch den BFH

NTG24 - Grundsatzentscheidung zur Doppelbesteuerung von Alterseinkünften

 

Mit dem am 31.05.2021 veröffentlichten BFH Urteil vom 19.5.2021, X R 33/19 ist die Grundsatzentscheidung zur Doppelbesteuerung von Alterseinkünften erfolgt. Der Bundesfinanzhof entschied, dass keine Doppelbesteuerung vorliegt, soweit die Summe der steuerfrei Renteneinkünfte mindestens genau so hoch ist, wie die aus dem versteuernden Einkommen geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen.

 

Streitfall:

 

Im vorliegenden Einzelfall hatte ein Steuerberater geklagt. Dieser hatte zunächst als Angestellter seinen Pflichtbeitrag in die Rentenversicherung eingezahlt. Zu einem späteren Zeitpunkt hat dieser als Selbständiger sich weiterhin freiwillig versichert. Die Rentenbeiträge zahlte er nunmehr größtenteils aus seinem eigenen Einkommen, wobei er nur einen beschränkten Teil als Sonderausgaben zum Abzug bringen konnte. Der Besteuerungsanteil der Rente des Klägers liegt bei 54 Prozent. Der Kläger rügte die Doppelbesteuerung der Rente, da durch die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs die gezahlten Rentenbeiträge bei einem Besteuerungsanteil von 54 Prozent erneut besteuert würden.

 

Entscheidung des BFH:

 

Anzeige:

Werbebanner ISIN-WatchlistDer Bundesfinanzhof bestätigte das Finanzgerichtsurteil. Das Finanzgericht hatte die Klage bereits abgewiesen, weil die voraussichtlichen steuerfreien Rentenbeiträge die aus versteuertem Einkommen gezahlten Beiträge überstiegen. Eine Berechnungsmethode für die Vergleichsberechnung war bisher nicht eindeutig festgelegt. Der BFH hat in seiner Entscheidung nun erstmal die Berechnungsmethode für die Ermittlung einer Doppelbesteuerung von Renten vorgegeben.

 

Berechnungsmethode:

 

Zur Überprüfung einer Doppelbesteuerung müssen zwei Werte miteinander verglichen werden. Zum einen werden die Beiträge in die Rentenkasse, die aus dem bereits versteuerten Einkommen resultieren, herangezogen. Dem entgegen wird der steuerfreie Anteil der Rente als Vergleichsposition gestellt. Der Rentenfreibetrag wird einmal festgesetzt und bleibt unverändert bestehen. Der jährliche steuerfreie Teil der Rente wird mit der statistischen Lebenserwartung zum Zeitpunkt des Renteneintritts multipliziert. Soweit der Rentenfreibetrag höher ist, als die aus dem versteuerten Einkommen gezahlten Rentenbeiträge, liegt keine Doppelbesteuerung vor.

Entscheidender Faktor in dieser Vergleichsberechnung ist die Höhe des Rentenfreibetrags. Die Finanzverwaltung ist bisher davon ausgegangen, dass zusätzlich zum Rentenfreibetrag der Grundfreibetrag zu berücksichtigen sei. Der BFH hat dem nun entschieden widersprochen. Der Grundfreibetrag diene lediglich der Sicherung des Existenzminimums und könne nicht zusätzlich bei der Vergleichsberechnung für die steuerliche Belastung einer einzelnen Einkunftsart herangezogen werden. Zudem seien Werbungskosten, der Werbungskostenpauschbetrag, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und der Pauschbetrag für Sonderausgaben nicht in die Vergleichsberechnung einzubeziehen.

 

Feststellungslast:

 

Die Feststellungslast für eine etwaige Doppelbesteuerung von Renten obliegt dem Steuerpflichtigen.

 

08.06.2021 - Tanja Schwedtmann - ts@ntg24.de

 

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