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Meldung zur Energie- und Stromsteuer-Transparenzverordnung zum 30.06.2021

Besonderheiten für Anzeigen und Erklärungen für das Kalenderjahr 2020

NTG24 - Meldung zur Energie- und Stromsteuer-Transparenzverordnung zum 30.06.2021

 

Bis zum 30.06.2021 sind die Meldungen zur Energie- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) für das Kalenderjahr 2020 über das elektronische Erfassungsportal einzureichen. Meldepflichtig sind Wirtschaftsbeteiligte, die als staatliche Beihilfen qualifizierte Begünstigungen zur Energie- und Stromteuer in Anspruch genommen haben und die Bagatellgrenze überschritten wird. Das Portal kann über https://enstransv.zoll.de aufgerufen werden.

 

Bagatellgrenze für Steuerbegünstigungen bis zu 200.000 EUR

 

Analog zum Vorjahr gilt für die EnSTransV-Meldung auch in diesem Jahr die Mindestgrenze in Höhe von 200.000 EUR je Begünstigungstatbestand. Soweit dieser Betrag nicht überschritten wird, muss eine in Anspruch genommene Begünstigung nicht gemeldet werden. Jedoch ist auch in diesem Fall die Berechnung der erhaltenen Begünstigung als Nachweis, dass keine Meldepflicht besteht, für eine etwaige Prüfung vorzuhalten. 

Bei der Meldung für das Kalenderjahr 2020 ist zu berücksichtigen, dass sich aufgrund der COVID-19-Pandemie wesentliche Änderungen der Energieverbräuche und Begünstigungsbeträge im Vergleich zum Vorjahr ergeben können.

 

Anzeigen und Erklärungen nach der EnSTransV

 

Die EnSTransV unterscheidet zwischen einer Anzeigepflicht für Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen sowie einer Erklärungspflicht für Steuerentlastungen. Bei der Anzeige für Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen sollen die Meldepflichtigen der Zollverwaltung die Mengen an Strom- und Energieerzeugnissen, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr entnommen oder verwendet haben, sowie die Höhe der entsprechenden Steuerbegünstigungen offenlegen (Verwendungsjahr).

Anzeige:

Werbebanner ISIN-WatchlistDagegen müssen die Begünstigten mit der Erklärung für Steuerentlastungen die Höhe der jeweiligen Entlastungen, die ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr tatsächlich ausgezahlt worden sind, sowie die entsprechenden Mengen an Strom und Energieerzeugnissen melden. Durch die Abstellung auf das Auszahlungsjahr sollen aufwändige Korrekturen der Erklärungen bei Änderungen der Steuerentlastungsbeträge bspw. im Rahmen von Betriebsprüfungen oder Rechtsbehelfsverfahren vermieden werden. Die Meldungen sind jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres abzugeben.

 

Meldung im Online-Portal

 

Die Anzeige für Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen erfolgt im Online-Portal über die Ordnungsnummer 1461, die Erklärung für Steuerentlastungen über die Ordnungsnummer 1462. Nach der erfolgreichen Übermittlung der Meldungen im Portal erhält der Meldepflichtige eine Empfangsbestätigung mit einer Meldungs-ID zur eindeutigen Identifikation seiner Meldung bei Rückfragen durch das Hauptzollamt. Der Meldepflichtige kann dieses PDF-Dokument ausdrucken und archivieren. Es ist nicht an das Hauptzollamt zu versenden. Das Erfassungsportal überträgt die eingegebenen Daten automatisch an das jeweils zuständige Hauptzollamt.

 

Besonderheiten für PV- und Windkraftanlagen

 

Betroffen sind auch Betreiber von Photovoltaik- und Windkraftanlagen. Die Steuerbefreiung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG und die Steuerbefreiung für die dezentrale Stromerzeugung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG fallen unter die Meldepflichten nach der EnSTransV. Dies gilt unabhängig von einer Registrierung beim Hauptzollamt.

Vor allem bei PV-Anlagen müssen förmliche Erlaubnissen regelmäßig nicht beantragt werden. Bis zu einer elektrischen Nennleistung von 1 MW sind diese allgemein erlaubt. Dennoch sind auch diese Anlagen bei den EnSTransV-Meldungen zu berücksichtigen, soweit die 200.000 EUR-Bagatellreglung überschritten wird.

Die maßgeblichen Begünstigungsbeträge für die Steuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG errechnen sich durch Multiplikation der in 2020 in den begünstigten Anlagen erzeugten Strommengen mit dem Steuertarif nach § 3 StromStG in Höhe von 20,50.

 

24.06.2021 - Bertil Kapff - kapff@climate-score.org

 

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