als .pdf Datei herunterladen

FG Düsseldorf klärt Umsatzsteuer beim Factoring und Vorsteuerabzug

Einziehungsleistung als Voraussetzung für Vorsteuerabzug

NTG24 - FG Düsseldorf klärt Umsatzsteuer beim Factoring und Vorsteuerabzug

 

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom Juni 2025 wichtige Klarheit zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Factoringleistungen geschaffen. In dem Fall stritt eine Klägerin mit dem Finanzamt darüber, ob Factoringleistungen vorliegen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Das Gericht stellte fest, dass für den Vorsteuerabzug eine tatsächliche Einziehung der Forderungen durch den Factor, also den Zessionar, erforderlich ist. Nur wenn der Factor den Forderungseinzug übernimmt und den Unternehmer von der Einziehung entlastet, liegt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung vor.

 

Hintergrund und Bedeutung des Urteils

 

Beim Factoring verkauft ein Unternehmen seine Forderungen an einen Factor, der im Regelfall den Forderungseinzug übernimmt und dafür eine Gebühr verlangt – die sogenannte Factoringleistung. Die umsatzsteuerliche Einordnung dieser Leistungen ist für Unternehmen im Rechnungswesen und für Steuerberater von zentraler Bedeutung. Durch den Vorsteuerabzug auf die Factoringleistungen können Unternehmen Kosten senken. Das Finanzamt hatte jedoch argumentiert, dass kein Factoringleistung vorlag, weil der Factor keine tatsächliche Einziehung der Forderungen vornahm. Stattdessen wurde der Vorgang als steuerfreier Forderungsverkauf gemäß § 4 Nr. 8c UStG bewertet, was zu einer anteiligen Kürzung des Vorsteuerabzugs führte.

 

Voraussetzung: reale Forderungseinziehung beim Factoring

 

Das Gericht stellte heraus, dass eine Factoringleistung nur dann vorliegt, wenn der Factor den Forderungseinzug übernimmt und den Unternehmer damit von der Einziehung entlastet. Wenn der Factor lediglich die Forderungen erwirbt und das Ausfallrisiko trägt, ohne selbst aktiv einzuziehen, handelt es sich nicht um eine steuerpflichtige Dienstleistung, sondern um ein steuerfreies Geschäft mit Forderungen. Somit sind die Vorleistungen des Factors nicht mit Vorsteuerabzug abzugsfähig. Diese Abgrenzung ist für die Praxis entscheidend, da sie Auswirkungen auf die Umsatzsteuerlast und die Gestaltung von Factoringverträgen hat.

 

Keine Anwendung der Vereinfachungsregelung bei fehlendem Umsatzbezug

 

Anzeige:

Werbebanner AudipyDas Gericht wies auch die Anwendung der Vereinfachungsregelung nach § 43 Nr. 1 UStDV zurück. Diese Regelung ermöglicht eine Pauschalierung, wenn den Forderungen eigene Umsätze zugrunde liegen. In dem Fall waren die abgetretenen Forderungen jedoch nicht mit eigenen Leistungen der Klägerin verbunden, sodass die Vereinfachungsregelung nicht greift. Dies verdeutlicht, dass Unternehmen bei der steuerlichen Einordnung genau prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für eine Pauschalierung vorliegen oder ob eine detaillierte Einzelfallbetrachtung erforderlich ist.

 

Praxiswirkungen für Unternehmen und Steuerberater

 

Für Factoringunternehmen und ihre Kunden hat die Entscheidung weitreichende Folgen. Wenn keine Einziehungsleistung erbracht wird, scheidet der Vorsteuerabzug aus. Das kann die Wirtschaftlichkeit von Factoringverträgen beeinflussen und erfordert eine präzise Vertragsgestaltung, um die umsatzsteuerliche Behandlung zu optimieren. Unternehmen sollten überprüfen, ob ihre Verträge tatsächlich die Einziehung der Forderungen durch den Factor vorsehen und dokumentiert ist, dass der Unternehmer von der Einziehung entlastet wird. Steuerberater sind gefordert, hier in der Beratung sensibel auf die umsatzsteuerlichen Risiken hinzuweisen und gegebenenfalls Anpassungen vorzuschlagen.

 

Ausblick: Fortsetzung durch den Bundesfinanzhof

 

Das Urteil des Finanzgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen, da der Begriff des Factoring und dessen umsatzsteuerliche Einordnung grundsätzliche Bedeutung haben. Der Bundesfinanzhof wird in einem späteren Verfahren endgültig entscheiden, wie die Rechtsprechung ausgestaltet wird. Unternehmen und Beratende sollten die Entscheidung aufmerksam verfolgen, um frühzeitig auf mögliche Veränderungen in der Rechtsprechung reagieren zu können.

Die aktuelle Entscheidung verdeutlicht, dass die umsatzsteuerliche Behandlung von Factoring differenziert geprüft werden muss. Insbesondere die tatsächliche Übernahme der Einziehungsleistung durch den Factor ist eine wichtige Voraussetzung für die Vorsteuerabzugsberechtigung. Ohne diese Leistung fällt die umsatzsteuerliche Einordnung anders aus, was steuerliche Konsequenzen für die beteiligten Unternehmer hat. Die Klärung durch den Bundesfinanzhof wird daher mit Spannung erwartet.

 

23.03.2026 - Veronika Graf - vg@ntg24.de

 

 

Auf Twitter teilen     Auf Facebook teilen




Ihre Bewertung, Kommentar oder Frage an den Redakteur


Bitte geben Sie die Anzahl der unten gezeigten Eurozeichen in das Feld ein.
>

 



 

 

Haftungsausschluss - Die EMH News AG übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Empfehlungen sowie für Produktbeschreibungen, Preisangaben, Druckfehler und technische Änderungen. (Ausführlicher Disclaimer)