Firmenwagenbesteuerung: Stellplatzkosten mindern den geldwerten Vorteil nicht
BFH, Urteil vom 09.09.2025 – VI R 7/23
Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat eine für die Praxis der Lohnabrechnung hochrelevante Entscheidung getroffen:
Arbeitnehmergetragene Stellplatz- oder Garagenkosten sind nicht geeignet, den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines Firmenwagens zu mindern.
Mit dem Urteil hebt der BFH die Entscheidung des Finanzgericht Köln (Az. 1 K 1234/22) auf und stellt klar: Der Parkplatz ist steuerlich kein Annex des Firmenwagens, sondern ein eigenständiger Vorteilstatbestand.
Ausgangslage: Parkplatzmiete am Unternehmensstandort
Die klagende Arbeitgeberin überließ ihren Arbeitnehmern Dienstwagen auch zur privaten Nutzung. Die Bewertung erfolgte nach der bekannten 1 %-Regelung sowie zusätzlich mit 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Am Unternehmensstandort waren öffentliche Parkplätze rar. Deshalb bot das Unternehmen seinen Mitarbeitern – unabhängig von der Fahrzeugart – die Möglichkeit, einen Stellplatz für monatlich 30 Euro anzumieten.
Entscheidend:
Wurde ein Firmenwagen genutzt, minderte die Arbeitgeberin die 30 Euro monatlich vom geldwerten Vorteil.
Das Finanzamt widersprach nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung und forderte Lohnsteuer nach. Die Stellplatzkosten gehörten nicht zu den Fahrzeuggesamtkosten – daher keine Vorteilsminderung.
Das FG Köln gab zunächst der Arbeitgeberin Recht. Der BFH korrigiert diese Sicht nun deutlich.
Steuerrechtlicher Rahmen: Was deckt die 1 %-Regelung wirklich ab?
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG führt die Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Die Bewertung erfolgt entweder:
- nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (1 %-Regelung)
- oder nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG (Fahrtenbuchmethode)
Beide Bewertungsmethoden erfassen nach ständiger Rechtsprechung denselben wirtschaftlichen Vorteil.
Was zählt zu den abgegoltenen Kosten?
Abgedeckt sind insbesondere:
- Anschaffungskosten
- Leasingraten
- Versicherungen
- Kfz-Steuer
- Wartung und Reparaturen
- Kraftstoff
- übliche Betriebskosten
Nicht umfasst sind hingegen Kosten, die ausschließlich von der individuellen Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, etwa:
- Mautgebühren
- Fährkosten
- Vignetten
- private Sonderkosten
Und – so der BFH nun ausdrücklich – auch Stellplatz- und Garagenkosten.
Die zentrale Begründung des BFH
Der BFH trennt dogmatisch klar:
Die Nutzung eines Stellplatzes steht nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem bestimmungsgemäßen Betrieb des Fahrzeugs.
Ein Fahrzeug kann auch ohne kostenpflichtigen Stellplatz bestimmungsgemäß genutzt werden. Die Parkplatzwahl ist eine äußere, situative Entscheidung des Arbeitnehmers.
Damit gilt:
- Die Überlassung eines Stellplatzes ist ein eigenständiger geldwerter Vorteil.
- Vom Arbeitnehmer gezahlte Stellplatzmieten können nur diesen Vorteil mindern.
- Eine Minderung des Firmenwagenvorteils ist ausgeschlossen.
Der Senat rückt ausdrücklich von früheren beiläufigen Formulierungen ab, in denen Garagenmieten noch als Teil der Gesamtkosten genannt wurden.
Abgrenzung: Wann liegt kein Vorteil vor?
Ein Sonderfall bleibt bestehen:
Wenn der Arbeitgeber aus überwiegend eigenbetrieblichem Interesse verlangt, dass das Fahrzeug in einer Garage untergestellt wird (etwa wegen wertvoller Werkzeuge oder Sicherheitsanforderungen), fehlt es bereits an einem steuerpflichtigen Vorteil.
Das war im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht gegeben. Die Anmietung war freiwillig.
20.02.2026 - Veronika Graf - vg@ntg24.de
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