als .pdf Datei herunterladen

Gründung, Registeranmeldung und Offenlegung von Urkunden im digitalen Verfahren

Umsetzung der Digitalisierungsrichlinie (2019/1151/EU) (2019/115

NTG24 - Gründung, Registeranmeldung und Offenlegung von Urkunden im digitalen Verfahren

 

Im Gesellschaftsrecht sind viele Verfahrenshandlungen mit notariellen Beurkundungen verknüpft.

Für die Beurkundungen beim Notar ist bislang die Anwesenheit der Beteiligten bzw. eines Vertreters vor Ort notwendig.

Diese Verfahrensweise verlangsamt die Vorgänge. Die Digitalisierungsrichtlinie 2019/1151/EU soll zu einer Verbesserung des Verfahrens führen, insbesondere in der effizienten Gestaltung im europäischen Raum und zur Deckelung der Kosten. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht bisher die nachfolgend aufgeführten Änderungen vor.

 

Online Gründung:

 

Die Gründung von Kapitalgesellschaften soll zukünftig digital per Videokonferenz möglich sein. Die Bundesregierung hat dies jedoch auf die Gründung von GmbHs und UGs beschränkt. Des Weiteren ist nur die Bargründung im Onlineverfahren möglich, sodass eine Sachgründung weiterhin eine persönliche Anwesenheit beim Notar voraussetzt.

Die Identifizierung der Beteiligten soll durch das Auslesen des Chips der Lichtbilder des Personalausweises oder Passes erfolgen. Die Unterschrift gem. § 2 Abs.1 S.2 GmbHG soll im digitalisierten Verfahren durch eine elektronische Signatur ersetzt werden.

Die Umsetzung der Digitalisierungsrichlinie und Einführung eines sicheren digitalisierten Kommunikationssystems wurde der Bundesnotarkammer aufgetragen.

 

Offenlegung von Urkunden:

 

Anzeige:

Werbebanner Zürcher BörsenbriefeGesellschaften sind verpflichtet Urkunden und Rechnungslegungsunterlagen zu veröffentlichen. Bisher müssen Jahresabschlüsse im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

Durch die Umsetzung der Digitalisierungsrichtline ist es zukünftig für Gesellschaften nur noch erforderlich Ihre Daten im jeweiligen Register einzutragen und nicht noch zusätzlich in separaten Portalen offenzulegen. Diese Informationen sollen dann kostenlos zum Abruf bereitgestellt werden.

Durch den Wegfall der Pflicht zur mehrfachen, separaten Offenlegung der Daten von Gesellschaften wird das Verfahren zur Bekanntmachung erheblich vereinfacht.

 

Registeranmeldung:

 

Die notariell zu beurkundende Handmeldung zur Anmeldung im Register soll im Rahmen von Videokonferenzen ermöglicht werden. Die Einreichung der Urkunde beim Notar kann ebenfalls online erfolgen, sodass das persönliche Erscheinen beim Notar für diesen Verfahrensgang nicht mehr notwendig ist.

Bisher gilt diese Regelung nur für Kapitalgesellschaften, sodass für Personengesellschaften weiterhin die Anwesenheit der Beteiligten bzw. Vertreter beim Notar erforderlich ist.

 

Umsetzung:

 

Die Digitalisierungsrichtlinie der Europäischen Union 2019/1151/EU vom 20.06.2019 ist bis zum 31.07.2021 in nationales Recht umzusetzen.

 

18.03.2021 - Tanja Schwedtmann - ts@ntg24.de

 

Auf Twitter teilen     Auf Facebook teilen





Ihre Bewertung, Kommentar oder Frage an den Redakteur


Bitte geben Sie die Anzahl der unten gezeigten Eurozeichen in das Feld ein.
>

 



Bewertungen, Kommentare und Fragen an den Redakteur

 

 

Haftungsausschluss - Die EMH News AG übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Empfehlungen sowie für Produktbeschreibungen, Preisangaben, Druckfehler und technische Änderungen. (Ausführlicher Disclaimer)