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Grundrechte in der Coronakrise

Die Verhältnismäßigkeit von Grundrechtseingriffen

NTG24 - Grundrechte in der Coronakrise

 

Die Grundrechte, die in den ersten 19 Artikeln im Grundgesetz verankert sind, sind in Deutschland die höchsten freiheitlichen Rechtsgüter. Durch die derzeitige Coronapandemie wurden jedoch verschiedenste Beschränkungen und Verbote von Bund und Ländern beschlossen, um der Ausbreitung des Coronavirus entgegenzuwirken. Jedoch sind dadurch die Grundrechte wie nie zuvor belastet worden, wobei die unterschiedlichen Grundrechte nicht gleich intensiv betroffen sind. Insbesondere die allgemeine Handlungsfreiheit und die Versammlungsfreiheit sind eingeschränkt, aber auch die Glaubensfreiheit, die Freizügigkeit, die Berufsfreiheit und die Eigentumsgarantie bleiben von der Corona-Krise nicht verschont.

Grundrechte gelten zunächst einmal nicht absolut und es besteht grundsätzlich die Möglichkeit Eingriffe vorzunehmen. Diese Einschränkungen unterliegen jedoch ihrerseits Schranken, den sogenannten „Schranken-Schranken“. Jeder Einzelfall muss geprüft werden und sich in Bezug auf Intensität und Dauer des Eingriffs als „verhältnismäßig“ erweisen. Zudem ist eine Gesetzesgrundlage für den Eingriff notwendig.

Die Grundlage für die derzeitigen Eingriffe stellt das Infektionsschutzgesetz dar. Es wird herangezogen, um diverse Ausgangsbeschränkungen und Allgemeinverfügungen zu erlassen. Das Infektionsschutzgesetz ist ein Gesetz für den Notstand. Es ist dafür da, schnellstmöglich wieder aus der Krise herauszukommen. Problematisch ist jedoch, wenn die Einschränkungen auf einen längeren Zeitraum ausgedehnt werden müssen.

Die Dauer der Einschränkungen schlägt sich auch in der Verhältnismäßigkeit nieder, da diese sich unter anderem an dem Zeitraum bemisst. Um die Verhältnismäßigkeit zu prüfen, müssen Güter abgewogen werden. Die Rechte des Einzelnen gegenüber dem allgemeinen Wohl. Im Falle von Corona stellt dies die Gesundheit der Bevölkerung dar. Dabei muss immer geprüft werden, ob die Maßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen sind. Und dort zeigt sich wieder das Problem mit der Dauer der Einschränkungen. Denn wenn sich die Einschränkungen über eine längere Zeit hinziehen, wird die rechtsstaatliche Grenze irgendwann überschritten.

Daher hat das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach deutlich gemacht, dass die Einschränkungen in dieser Form nur für einen begrenzten Zeitraum sein können. Jedoch ist gerade dieser Aspekt noch ungewiss, da es nicht klar ist, wann die Einschränkungen zurückgenommen werden können und dieser Zeitraum momentan nicht definiert werden kann. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte, insbesondere zu Eingriffen in die Versammlungsfreiheit, weiter entscheiden.

 

28.04.2020 - Ann-Kathrin Wellen - akw@ntg24.de

 

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