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Krypto-Lending mit Bitcoins unterliegt dem persönlichen Steuersatz

FG Köln, Urteil v. 10.9.2025 - 3 K 194/23

NTG24 - Krypto-Lending mit Bitcoins unterliegt dem persönlichen Steuersatz

 

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass Erträge aus dem sogenannten Krypto-Lending von Bitcoins nicht der pauschalen Abgeltungsteuer unterliegen. Stattdessen müssen diese Einkünfte mit dem individuellen Einkommensteuersatz versteuert werden. Grundlage ist das Urteil vom 10. September 2025 (Az. 3 K 194/23). Gegen die Entscheidung wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. VIII R 23/25), sodass eine endgültige höchstrichterliche Entscheidung noch aussteht.

 

Hintergrund

 

Im zugrunde liegenden Fall erzielte der Kläger Einkünfte aus der entgeltlichen Überlassung von Bitcoins im Rahmen des sogenannten Krypto-Lendings. Dabei stellte er seine Kryptowährungen über entsprechende Plattformen anderen Nutzern für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung und erhielt hierfür eine vorher vereinbarte Vergütung.

 

Steuerliche Einordnung der Einkünfte

 

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Werbebanner AudipyDas zuständige Finanzamt behandelte die Einnahmen als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetz und unterwarf sie dem persönlichen Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen. Der Kläger war dagegen der Ansicht, dass die Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu qualifizieren seien. In diesem Fall hätte die pauschale Abgeltungsteuer von 25 Prozent Anwendung gefunden, was für ihn steuerlich günstiger gewesen wäre.

 

Entscheidung des Finanzgerichts

 

Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Nach Auffassung des Senats stellen die Vergütungen aus der Überlassung von Kryptowerten keine Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Kapitalforderungen im steuerrechtlichen Sinne setzen voraus, dass eine Forderung auf eine Geldleistung gerichtet ist.

 

Keine Kapitalforderung bei Kryptowährungen

 

Beim Krypto-Lending wird jedoch keine Geldforderung überlassen, sondern ein digitaler Vermögenswert in Form von Bitcoin. Zwar werden Kryptowährungen zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert, sie sind jedoch kein gesetzliches Zahlungsmittel. Gläubiger sind daher grundsätzlich nicht verpflichtet, Kryptowährungen als Zahlungsmittel anzunehmen. Nach Auffassung des Gerichts reicht die bloße Ähnlichkeit zu gesetzlichen Zahlungsmitteln nicht aus, um Kryptowährungen steuerrechtlich als Kapitalforderung einzuordnen.

 

Steuerliche Konsequenzen

 

Das Finanzgericht kam daher zu dem Ergebnis, dass die Einnahmen aus dem Krypto-Lending als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG zu behandeln sind. Diese Einkünfte unterliegen nicht der Abgeltungsteuer, sondern werden mit dem individuellen Einkommensteuersatz versteuert. Da gegen das Urteil Revision eingelegt wurde, wird nun der Bundesfinanzhof über die endgültige steuerliche Einordnung von Erträgen aus Krypto-Lending entscheiden.

https://www.justiz.nrw.de/presse/2026-01-26

 

13.3.2026 - Veronika Graf - vg@ntg24.de

 

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