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Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Stromspeichers

Anschaffung eines Stromspeichers in Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage

NTG24 - Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Stromspeichers

 

Ausschluss des Vorsteuerabzugs aus der Anschaffung eines Stromspeichers für eine Photovoltaikanlage.

 

Sachverhalt:

 

Eine Ehegatten-GbR klagte vor dem Finanzgericht, weil der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Speichersystems für die Photovoltaikanlage untersagt wurde. Die Ehegatten A und B haben seit 2013 eine Aufdach Solaranlage. Hierzu sollte in 2016 eine Photovoltaikanlage mit Speichersystem auf das Dach installiert werden. Der Erwerb des Speichersystems wurde auf 2017 verschoben, während die Photovoltaikanlage wie geplant angeschafft wurde. Die Gesellschaft unternahm den Versuch Fördermittel zu erhalten. Das Speichersystem dient ab 2017 der Speicherung des erzeugten Stroms, der ausschließlich für private Zwecke genutzt wird.

 

Entscheidung:

 

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Werbebanner SemitaxDas Finanzgericht untersagt den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs.1 Nr.1 UStG. Das Finanzamt lehnte vorab den Vorsteuerabzug mit der Begründung ab, dass der Stromspeicher nachträglich angeschafft worden sei. Eine nachträgliche Zuordnung zum Unternehmen bei reinem Privatgebrauch sei nicht möglich. Das Finanzgericht schloss sich der Entscheidung des Finanzamts an. Der Stromspeicher wird ausschließlich für den privaten Verbrauch der Gesellschafter genutzt und die Gesellschaft bezieht kein Entgelt für die Leistung. Demnach liegt keine Erzielung von Einnahmen vor. Der Stromspeicher ist für die umsatzsteuerliche Würdigung eigenständig zu beurteilen, unabhängig ob diese zeitgleich oder nachträglich mit der Photovoltaikanlage angeschafft wurde. Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug sind im vorliegenden Sachverhalt für den Stromspeicher nicht gegeben.

 

Fazit:

 

Nach der Entscheidung des Finanzgericht Baden-Württemberg vom 19.02.2020, 12 K 418/18 sind die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug für ein Speichersystem einer Photovoltaikanlage eigenständig zu beurteilen. Der Vorsteuerabzug für ein Stromspeicher ist bei ausschließlich privater Nutzung ausgeschlossen.

 

08.09.2022 - Tanja Schwedtmann

Unterschrift - Tanja Schwedtmann

 

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