Steuer 2026: Was sich für Rentner ändert – und was weiterhin absetzbar ist
Was Rentner/Innen jetzt wissen müssen
Viele Ruheständler unterschätzen ihre steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Spätestens wenn die jährlichen Alterseinkünfte den Grundfreibetrag überschreiten, wird die Einkommensteuer relevant. Für 2026 steigt der steuerliche Grundfreibetrag auf 12.348 Euro für Alleinstehende und 24.696 Euro für Verheiratete. Wer darüber liegt, sollte genau prüfen, welche Ausgaben sich steuerlich geltend machen lassen.
Sonderausgaben: Vorsorge bleibt der größte Hebel
Ein zentraler Block in der Steuererklärung sind die sogenannten Sonderausgaben. Dazu zählen insbesondere Vorsorgeaufwendungen.
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Form der Basisabsicherung – sowohl gesetzlich als auch privat – sind weiterhin vollständig absetzbar. Gerade bei privat Versicherten kann dies zu erheblichen steuerlichen Entlastungen führen.
Darüber hinaus können Beiträge zu Haftpflicht-, Unfall- oder Risikolebensversicherungen geltend gemacht werden. Auch Spenden, Mitgliedsbeiträge und Kirchensteuer wirken steuermindernd. Das Finanzamt berücksichtigt automatisch einen Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro, sofern keine höheren Beträge nachgewiesen werden.
Für freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zur sogenannten Rürup-Rente gilt 2026 ein Höchstbetrag von 30.826 Euro, der steuerlich berücksichtigt werden kann.
Außergewöhnliche Belastungen: Gesundheit als steuerlicher Faktor
Gerade im Ruhestand steigen häufig die Gesundheitsausgaben. Solche Kosten können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, sofern sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Diese liegt – abhängig von Einkommen und Familienstand – zwischen einem und sieben Prozent der Gesamteinkünfte.
Typische abzugsfähige Posten sind Arzt- und Zahnarztrechnungen, Medikamente, Zahnersatz, Brillen oder Hörgeräte. Auch Fahrtkosten zu Behandlungen können mit 30 Cent pro Kilometer angesetzt werden. Eigenanteile bei stationären Aufenthalten, Rehabilitationsmaßnahmen oder Pflegekosten zählen ebenfalls dazu.
Wer einen anerkannten Grad der Behinderung hat, kann den Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch nehmen, der – je nach Grad der Beeinträchtigung – bis zu 7.400 Euro betragen kann.
Werbungskosten bei Renteneinkünften
Auch bei Renten berücksichtigt das Finanzamt automatisch eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro pro Jahr. Höhere tatsächliche Kosten können geltend gemacht werden, etwa für Rentenberatung, Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Rente oder Kontoführungsgebühren (pauschal 16 Euro).
Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerker
Ein oft unterschätzter Vorteil betrifft haushaltsnahe Dienstleistungen. Für Aufwendungen etwa für Reinigung, Gartenpflege, Winterdienst oder eine Haushaltshilfe können 20 Prozent der Lohnkosten direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Die maximale Steuerermäßigung beträgt hier 4.000 Euro pro Jahr.
Für Handwerkerleistungen – beispielsweise Reparaturen oder Modernisierungsarbeiten – können ebenfalls 20 Prozent der Arbeitskosten abgezogen werden, allerdings höchstens 1.200 Euro jährlich. Wichtig ist stets eine ordnungsgemäße Rechnung und unbare Zahlung.
Neurentner 2026: Höherer steuerpflichtiger Anteil
Wer 2026 erstmals Rente bezieht, muss einen größeren Teil seiner Bezüge versteuern. Der steuerpflichtige Anteil steigt auf 84 Prozent. Lediglich 16 Prozent der ersten vollen Jahresbruttorente bleiben dauerhaft steuerfrei. Dieser Freibetrag wird lebenslang festgeschrieben.
Künftige Rentenerhöhungen unterliegen hingegen vollständig der Besteuerung.
Neue Aktivrente: Steuerfreier Hinzuverdienst
Neu eingeführt wird 2026 die sogenannte Aktivrente. Rentnerinnen und Rentner, die über die Regelaltersgrenze hinaus sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, können künftig bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen – insgesamt also 24.000 Euro jährlich.
Zusammen mit dem Grundfreibetrag ergibt sich damit die Möglichkeit, 2026 bis zu 36.348 Euro steuerfrei zu vereinnahmen, sofern keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen.
16.2.2026 - Veronika Graf - vg@ntg24.de
Auf Twitter teilen Auf Facebook teilen
Ihre Bewertung, Kommentar oder Frage an den Redakteur
Haftungsausschluss - Die EMH News AG übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Empfehlungen sowie für Produktbeschreibungen, Preisangaben, Druckfehler und technische Änderungen. (Ausführlicher Disclaimer)




