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Abgrenzung von Schadenersatz und Entgelt

Beurteilung von Zahlungen nach Aufhebung eines Werkvertrags

NTG24 - Abgrenzung von Schadenersatz und Entgelt

 

Die nach Kündigung eines Architektenvertrages zu zahlende Vergütung ist nur insoweit Entgelt i. S. von § 10 Abs. 1 UStG, als sie auf schon erbrachte Leistungsteile entfällt (BFH, Urteil V R 13/19 vom 26.08.2021).

 

Ausgangsfall:

 

Ein Landschaftsarchitekt gestaltete die Außenanlagen für zwei Schulen für den X-Kreis. Das Vertragsverhältnis wurde durch den X-Kreis aus finanziellen Gründen gekündigt. Das Projekt konnte nicht mehr realisiert werden. Der Landschaftsarchitekt und der X-Kreis einigten sich darauf, dass für die tatsächlich erbrachte Leistungen ein Honorar von 22.000 EUR zu zahlen sei und für noch nicht erbrachten Leistungen ein "Ausfallhonorar von 52.000 EUR (ohne USt)" an den Landschaftsarchitekten ausgezahlt wird. Die Leistungen wurden umsatzsteuerlich entsprechend behandelt und in der Steuererklärung deklariert. Das Finanzamt behandelte das „Ausfallhonorar“ abweichend als steuerpflichtigen Umsatz. Es handle sich um ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt, die Gegenleistung bestehe in dem Verzicht des Architekten auf Erfüllung des Architektenvertrags. Die Umsatzsteuer ist aus der Gegenleistung heraus zurechnen. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

 

Abgrenzung Schadenersatz und Entgelt:

 

Um eine Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistungen vorzunehmen, bedarf es eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Leistung und Gegenleistung (BFH v. 7.7.2005, V R 34/03, BStBl II 2007, 66). Bei einer Entschädigungszahlung besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung und der Gegenleistung, der Zahlende erbringt die Leistung, um einen Schaden und dessen Folgen zu begleichen (BFH v. 20.3.2013, XI R 6/11, BStBl II 2014, 206). Es liegt kein steuerbarer Umsatz vor.

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Steuerberater TrierNach Auffassung des BFH vom 27.8.1970, V R 159/66 (BStBl II 1971, 6 ist eine vereinnahmte Vergütung nach Auflösung eines Werklieferungsvertrags ohne das teilweise vollendete Werk geliefert zu haben, kein Entgelt. Der Bundesgerichtshof nimmt einen steuerbaren Umsatz nur an, soweit die Vergütung auf schon erbrachte Leistungen entfällt (BGH v. 22.11.2007, VII ZR 83/05, BGHZ 174, 267). Durch den Verzicht eines Steuerpflichtigen auf eine ihm zustehende Rechtsposition gegen Entgelt, kann ein entgeltlicher Leistungsaustausch vorliegen (BFH v. 16.1.2014, V R 22/13, BFH/NV 2014, 736).

Für die Abgrenzung kommt es darauf an, was die Parteien tatsächlich vereinbaren wollten. Eine zahlenmäßige Konkretisierung ist nicht als Anhaltspunkt heranzuziehen, ob es sich um einen entgeltlichen Leistungsaustausch oder einen nicht steuerbaren Umsatz handelt.

 

06.01.2022 - Tanja Schwedtmann

Unterschrift - Tanja Schwedtmann

 

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