FG Köln: Pflege-Subunternehmer aus EU-Ausland keine steuerbefreite Einrichtung mit sozialem Charakter
Finanzgericht Köln, Urteil vom 25.09.2024 – 9 K 728/18
Das Finanzgericht Köln hatte über die Frage zu entscheiden, ob Pflege- und Betreuungsleistungen eines in Polen ansässigen Subunternehmers, der im Auftrag eines deutschen ambulanten Pflegedienstes tätig war, umsatzsteuerfrei sind oder der Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG unterliegen.
Die Klägerin – ein deutscher ambulanter Pflegedienst – berief sich auf die Steuerbefreiung für Pflegeeinrichtungen nach § 4 Nr. 16 UStG sowie auf das Unionsrecht (Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL).
Das FG Köln lehnte eine Steuerbefreiung ab: Die polnische Firma sei keine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter nach deutschem Recht und die Klägerin schulde die Umsatzsteuer als Leistungsempfängerin.
Der Sachverhalt
Die Klägerin, ein deutscher Pflegedienst in der Rechtsform einer KG, erbrachte umsatzsteuerfreie Pflegeleistungen (§ 4 Nr. 16 UStG).
Um ihren Personaleinsatz zu sichern, beauftragte sie ab 2012 eine in Polen ansässige Unternehmerin (Firma Q) mit der Erbringung von Betreuungs- und Pflegeleistungen.
Die Firma Q war in Polen als ambulanter Sozialdienst für Senioren registriert und verfügte über qualifiziertes Pflegepersonal. Zwischen beiden Parteien bestand ein Kooperationsvertrag, der ausdrücklich die Erbringung von Pflegeleistungen durch die Firma Q im Auftrag der Klägerin regelte.
Die Firma Q stellte monatlich Rechnungen an die Klägerin über Betreuungsleistungen, zumeist mit dem Vermerk „soziale Leistung ohne Unterkunft“, jedoch ohne Umsatzsteuerausweis.
Die Klägerin rechnete ihrerseits gegenüber den Pflegekassen und Patienten ab, ohne auf den Einsatz der polnischen Firma hinzuweisen.
Das Finanzamt ging nach einer Außenprüfung davon aus, dass die Leistungen der Firma Q steuerpflichtig seien und die Klägerin als Leistungsempfängerin die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 5 UStG schulde. Einen Vorsteuerabzug lehnte die Behörde wegen der ausschließlichen steuerfreien Ausgangsumsätze der Klägerin ab.
Streitfrage: Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 16 UStG oder Reverse-Charge nach § 13b UStG?
Kernpunkt des Rechtsstreits war die Frage, ob die Leistungen der Firma Q als Pflegeleistungen im Sinne des § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei sind und ob eine solche Steuerbefreiung auch auf Subunternehmer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat übertragen werden kann.
Argumentation der Klägerin
Die Klägerin machte geltend, dass die Firma Q keine Arbeitnehmerüberlassung betrieben habe, sondern eigenständig Pflege- und Betreuungsleistungen erbracht habe. Diese Leistungen seien eng mit der Sozialfürsorge verbunden und nach polnischem Recht steuerfrei. Daraus folge, dass auch ohne direkte Verträge mit deutschen Sozialversicherungsträgern ein sozialer Charakter im Sinne des Art. 132 MwStSystRL vorliege. Zudem habe die Klägerin als Einkaufskommissionärin im eigenen Namen, aber auf Rechnung der Patienten gehandelt (§ 3 Abs. 11 UStG).
Nach ihrer Auffassung müsse die Steuerbefreiung unionsrechtlich auch für Subunternehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten gelten.
Auffassung des Finanzamts
Das Finanzamt vertrat dagegen die Ansicht, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht erfüllt seien. Die polnische Firma verfüge in Deutschland über keine Anerkennung als Pflegeeinrichtung und habe keine Verträge mit Sozialversicherungsträgern geschlossen. Auch die bloße mittelbare Kostentragung durch Leistungen der Pflegeversicherung genüge nicht. Nach der Rechtsprechung des BFH und des EuGH sei eine Steuerbefreiung nur möglich, wenn die Einrichtung sozialrechtlich anerkannt sei.
Entscheidung des Finanzgerichts Köln
Das Finanzgericht Köln wies die Klage vollständig ab. Die Klägerin schulde die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 5 UStG, da die polnische Firma als im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmerin sonstige Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG erbracht habe. Diese Leistungen seien jedoch nicht steuerbefreit, weil die Firma Q keine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter sei.
Eine Berufung auf das Unionsrecht komme nicht in Betracht, da die nationale Anerkennungsregelung unionsrechtskonform ausgestaltet sei. Das Gericht stellte zwar fest, dass es sich nicht um Arbeitnehmerüberlassung, sondern um eigene Betreuungsleistungen handelte, die persönlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 UStG seien jedoch nicht erfüllt.
Keine Steuerfreiheit nach nationalem Recht
Die Tätigkeit der 24-Stunden-Betreuung hilfsbedürftiger Personen sei ihrer Art nach grundsätzlich eine begünstigte Pflegeleistung, sodass der sachliche Tatbestand des § 4 Nr. 16 UStG erfüllt sein könne. Die Steuerbefreiung scheitere jedoch an den persönlichen Voraussetzungen.
Diese verlangen, dass die Leistung von einer anerkannten Einrichtung erbracht wird. Eine solche Anerkennung setzt entweder einen Vertrag mit einem Sozialversicherungsträger oder das Erreichen der sogenannten Sozialgrenze voraus, bei der ein bestimmter Anteil der Kosten durch Sozialträger getragen wird. Beides lag im vorliegenden Fall nicht vor. Die deutschen Sozialversicherungsträger hatten weder Verträge mit der Firma Q abgeschlossen noch wussten sie von deren Einsatz.
Nach der Rechtsprechung des BFH reicht eine bloß mittelbare Kostentragung nicht aus; erforderlich ist eine ausdrückliche Entscheidung eines Sozialversicherungsträgers über die Kostenübernahme.
Keine Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter
Auch eine Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL führte nicht zur Steuerbefreiung. Das Gericht stellte klar, dass der Status als Einrichtung mit sozialem Charakter im jeweiligen Besteuerungsstaat zu prüfen ist. Eine Anerkennung im Herkunftsstaat – hier in Polen – entfaltet in Deutschland keine automatische Wirkung.
Deutschland habe sein unionsrechtliches Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, indem es die Steuerbefreiung an sozialrechtliche Anerkennungsvoraussetzungen knüpft. Die bloße Tätigkeit im Gemeinwohlinteresse genügt daher nicht, da sonst die gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen der Steuerbefreiung leer laufen würden.
Keine Berufung auf Neutralitätsgrundsatz oder EU-Freiheiten
Die Klägerin berief sich zudem auf den Grundsatz der steuerlichen Neutralität und die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV.
Auch dies überzeugte das Gericht nicht:
Das Neutralitätsgebot erfordere nur Gleichbehandlung gleicher Sachverhalte.
Da die Firma Q aber die persönlichen Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfülle, sei ihre Situation nicht vergleichbar mit der eines in Deutschland anerkannten Pflegedienstes.
Eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit liege ebenfalls nicht vor, da die Anerkennungsvoraussetzungen für alle Unternehmer – in- und ausländische – gleich gelten.
Keine unmittelbare Berufung auf EU-Richtlinie
Das FG lehnte auch eine direkte Berufung auf die MwStSystRL ab.
Nach der Rechtsprechung von EuGH und BFH sei es Sache der Mitgliedstaaten, die Regeln für die Anerkennung sozialer Einrichtungen festzulegen.
Da Deutschland klare Kriterien aufgestellt habe (z. B. Verträge nach § 72 ff. SGB XI), sei kein Spielraum für eine unmittelbare Anwendung der Richtliniennorm gegeben.
Keine Vorlage an den EuGH
Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof lehnte das FG ab:
Die maßgeblichen unionsrechtlichen Fragen seien bereits geklärt, insbesondere durch die Urteile EuGH, 8.10.2020 – C-657/19 („Finanzamt D“) und BFH, 21.4.2021 – XI R 12/19.
Eine erneute Vorabentscheidung sei nicht erforderlich.
16.3.2026 - Veronika Graf - vg@ntg24.de
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