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Gutschrift mit unberechtigtem Steuerausweis

Erstellung einer Gutschrift mit unberechtigtem Steuerausweis

NTG24 - Gutschrift mit unberechtigtem Steuerausweis

 

Aus einer ausgestellten Gutschrift an einen Nichtunternehmer kann keine unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer geschuldet werden.

 

BFH-Urteil:

 

In dem Urteil vom 27.11.2019 Az. V R 23/19, V R 62/17 hat der Bundesfinanzhof über die Unternehmereigenschaft von Aufsichtsräten entschieden und über den unberechtigten Steuerausweis in Gutschriften gegenüber Nichtunternehmern Stellung genommen.

Bei einer Gutschrift nach § 14 Abs.2 S.2 UStG rechnet der Leistungsempfänger über eine ihm gegenüber ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung ab. Nach § 14c Abs.2 UStG schuldet grundsätzlich der Aussteller der Rechnung die darin offen ausgewiesene Steuer, wenn der Leistende ein Nichtunternehmer ist oder keine Leistung ausgeführt wird. Der Gesetzgeber bezeichnet dies als „unberechtigten Steuerausweis“ nach § 14c Abs.2 UStG.

Im Urteil entschied der BFH, dass eine Gutschrift für die Leistung eines Nichtunternehmers einer Rechnung nicht gleichsteht und somit die Voraussetzungen des § 14c Abs.2 UStG nicht vorliegen.

 

BMF-Schreiben:

 

Die Finanzverwaltung nimmt in dem BMF-Schreiben vom 19.08.2021 nun zur Steuerschuld für die in einer Gutschrift ausgewiesenen Steuer Stellung. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die rechtliche Würdigung nach zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden.

1. Gutschrift gegenüber einem Nichtunternehmer

Bei einer Gutschrift gegenüber einem Nichtunternehmer steht nach der Entscheidung des BFH einer Gutschrift einer Rechnung nicht gleich. Mangels Rechnung treten die steuerlichen Konsequenzen des § 14c Abs.2 UStG nicht. Eine Steuerschuld nach § 14c Abs.2 für eine unberechtigten Steuerausweis ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs.1 Nr.1 UStG sind für den Aussteller der Abrechnung nicht gegeben, da die Leistung nicht von einem Unternehmer erbracht wird.

2. Gutschrift gegenüber einem Unternehmer

Bei einer Gutschrift gegenüber einem Unternehmer kann eine Steuerschuld nach § 14c Abs.2 UStG begründet sein, soweit die Abrechnung sich auf eine nicht erbrachte Leistung bezieht. In diesem Fall steht die Abrechnung einer Rechnung gleich. Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, da keine Leistung ausgeführt worden ist.

Anzeige:

Werbebanner ISIN-WatchlistDie Finanzverwaltung nimmt auch zum Widerspruch gegen eine erhaltene Gutschrift Stellung. Durch den Widerspruch gegen eine Gutschrift gem. § 14 Abs.2 S.3 UStG verliert diese die Wirkung einer Rechnung. Der Vorsteuerabzug ist ab dem Zeitpunkt des wirksamen Widerspruchs nicht mehr zulässig mangels eines notwendigen Rechnungsdokuments gem. § 15 Abs.1 Nr.1 UStG. Jedoch führt der Widerspruch gegen die Gutschrift nicht zur Beseitigung der Steuergefährdung nach § 14c Abs.2 UStG, sodass der Gutschriftenempfänger die Steuer nach § 14c Abs.2 UStG schuldet. Die Steuergefährdung ist beseitigt, wenn die Finanzverwaltung geprüft hat, ob der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug vorgenommen hat bzw. der unberechtigte Vorsteuerabzug rückgängig gemacht wurde.

Die Grundsätze des BMF, Schreiben v. 19.8.2021, III C 2 - S 7283/19/10001 :002 sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

 

19.10.2021 - Tanja Schwedtmann

Unterschrift - Tanja Schwedtmann

 

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