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Gesetzesentwurf zur effektiven Verfolgung von Geldwäsche beschlossen

Grundlage für effektive und konsequente strafrechtliche Verfolgung gestärkt

NTG24 - Gesetzesentwurf zur effektiven Verfolgung von Geldwäsche beschlossen

 

Der Gesetzesentwurf der Bundesministerin für Justiz und Verbraucherschutz, der in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Finanzen erarbeitet wurde, ist durch die Bundesregierung am 14.10.2020 beschlossen worden. Der bisher komplexe Straftatbestand soll durch eine klare neue Vorschrift ersetzt werden. In diesem Gesetzesentwurf wird zugleich die Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments vom 02.12.2018 und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche vom 23.10.2018 umgesetzt.

 

Vor allem die folgenden Kernpunkte sind enthalten:

 

Verzicht auf selektiven Vortatenkatalog

 

Im Gegensatz zu früher kann künftig jede Straftat eine Vortat zur Geldwäsche sein. Der Paradigmenwechsel, der hier im deutschen Geldwäschestrafrecht erfolgt, beruht auf der Ende letzten Jahres verabschiedeten Strategie zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mangels Vortatenkatalog wird die Kriminalitätsbekämpfung im Bereich der Geldwäsche, vor allem für den Bereich der organisierten Kriminalität, deutliche effektiver. War es doch hier aufgrund der arbeitsteiligen Vorgehensweise der Täter teilweise schwer feststellbar, ob ein Bezug zu bestimmten Vortaten u.a. bei der Rückverfolgung verdächtiger Finanztransfers gegeben war.

Durch Verzicht des Vortatenkatalogs wird der Geldwäschetatbestand damit zukünftig häufiger greifen als bisher. Bislang kamen Delikte wie Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Untreue und Erpressung als Vortaten zur Geldwäsche nur in Betracht, wenn es gewerbsmäßig oder durch Banden begangen wurde. Ein Nachweis war in der Praxis oft schwierig.

 

Strafrahmen

 

Wie bisher sollen Geldstrafen oder die Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren möglich sein. Wird leichtfertig nicht erkannt, dass es sich um einen durch eine Straftat erlangten Vermögensgegenstand handelt, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe belegt werden.

Daneben bleibt bestehen, dass in besonders schweren Fällen, vor allem wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, der Strafrahmen sechs Monate bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe beträgt.

 

Ermittlungsbefugnisse

 

Weiterhin bestehen besonders grundrechtsrelevante Ermittlungsbefugnisse wie Telekommunikationsüberwachung und Onlinedurchsuchung nur bei schwerwiegenden Fällen der Geldwäsche. Eine Verhältnismäßigkeit wird bei der Einbeziehung leichter Kriminalität in diese Befugnisse nicht gesehen.

 

Zuständigkeit

 

Künftig sollen die Wirtschaftsstrafkammern für die in die Zuständigkeit der Landgerichte fallende Geldwäscheverfahren zuständig sein, soweit zur Beurteilung besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind.

 

 

Fazit:

 

Nach Aussage des Bundesfinanzministers Olaf Scholz soll die Geldwäschebekämpfung mehr Biss bekommen und es einfacher werden Geldwäsche nachzuweisen. Schmutzige Geldströme sollen schneller aufgedeckt und effizienter lahmgelegt werden.

 

20.10.2020 - Veronika Graf - vg@ntg24.de

 

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