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Anhebung der Verpflegungspauschalen ab 2020

Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen sind ab dem 01.01.2020 angehoben worden

NTG24 - Anhebung der Verpflegungspauschalen ab 2020

 

Steuerpflichtige können bei einer Auswärtstätigkeit Kosten für entstandene Verpflegungsmehraufwendungen steuerlich geltend machen.

Die sogenannten Verpflegungspauschalen gem. § 9 Abs.4a EStG wurden durch das Jahressteuergesetz 2019 angehoben, sodass Steuerpflichtige ab dem 01.01.2020 durch die Erhöhung der Pauschalen steuerlich begünstigt sind.

 

Erhöhung der Pauschalen:

 

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Werbebanner Zürcher BörsenbriefeBei einer eintägigen Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte, wurde bis zum Veranlagungszeitraum 2019 eine Verpflegungspauschale von 12 € gewährt. Ab dem Veranlagungszeitraum 2020 beträgt die Pauschale 14 €.

Bei An- und Abreisetagen bei einer mehrtägigen Veranstaltung mit Übernachtung wird die Verpflegungspauschale um 2 € auf insgesamt 14 € erhöht.

Soweit eine Abwesenheit des Arbeitnehmers von 24 Stunden vorliegt, ist nunmehr eine Verpflegungspauschale von 28 € anstatt 24 € zu berücksichtigen.

 

 

Fazit:

 

Die Erhöhung der Verpflegungspauschalen gem. § 9 Abs.4a EStG führt zu einer steuerlichen Entlastung, all derjenigen, die berufsbedingt vermehrt auswärtigen Tätigkeiten nachgehen.

 

16.03.2021 - Tanja Schwedtmann - ts@ntg24.de

 

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