BFH: Verspätungszuschlag bei Gewinnfeststellungserklärung ist zwingend festzusetzen
Vorauszahlungen schließen Zuschlag nicht aus
Wer eine Gewinnfeststellungserklärung nicht rechtzeitig einreicht, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen – und zwar unabhängig davon, ob die Steuerlast der beteiligten Mitunternehmer durch Vorauszahlungen bereits vollständig abgedeckt ist. Das hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil klargestellt und damit eine in der Praxis durchaus relevante Frage abschließend beantwortet.
Was war der Streitpunkt?
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob die obligatorische Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach der Abgabenordnung auch dann greift, wenn bei sämtlichen an einer Mitunternehmerschaft beteiligten Personen die festgesetzte Einkommensteuer die Summe der bereits geleisteten Vorauszahlungen nicht übersteigt. In einem solchen Szenario entsteht für keinen der Beteiligten eine Steuernachzahlung – und es könnte argumentiert werden, dass dem Fiskus durch die verspätete Abgabe kein finanzieller Nachteil entstanden ist.
Genau dieses Argument ließ der BFH jedoch nicht gelten. Das Gericht stellte klar, dass der Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung zwingend festzusetzen ist, sobald eine Gewinnfeststellungserklärung nicht fristgemäß abgegeben wird. Eine Ausnahme für Fälle, in denen die geleisteten Vorauszahlungen die spätere Steuerschuld abdecken, sieht das Gesetz in dieser Konstellation nicht vor.
Warum greifen die Vorauszahlungs-Ausnahmen nicht?
Der entscheidende rechtliche Knackpunkt liegt im Zusammenspiel verschiedener Absätze des § 152 AO in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens aus dem Jahr 2016. Das Gesetz ordnet in § 152 Abs. 6 Satz 1 AO für Gewinnfeststellungserklärungen zwar eine entsprechende Anwendung des § 152 Abs. 3 AO an – jedoch nicht für dessen Nummer 3. Genau in dieser Nummer 3 wäre die Ausnahme geregelt, auf die sich die betroffenen Steuerpflichtigen berufen hatten, nämlich dass kein Verspätungszuschlag anfällt, wenn die festgesetzte Steuer die Vorauszahlungen nicht übersteigt.
Da der Gesetzgeber diese spezifische Ausnahme bei der Verweisungsregelung für Gewinnfeststellungserklärungen ausdrücklich nicht einbezogen hat, bleibt sie nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes außer Anwendung. Der BFH folgte dieser Auslegung und betonte, dass der Verweis in § 152 Abs. 6 Satz 1 AO bewusst nur partiell auf § 152 Abs. 3 AO verweist und damit eine abschließende Sonderregelung für Feststellungserklärungen darstellt.
Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
Neben der einfachrechtlichen Auslegungsfrage stand auch eine verfassungsrechtliche Dimension im Raum. Die Kläger argumentierten, dass die unterschiedliche Behandlung von Feststellungserklärungen im Vergleich zu Steuererklärungen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstoße. Denn bei regulären Steuererklärungen kann die Vorauszahlungsregelung unter Umständen dazu führen, dass ein Verspätungszuschlag entfällt – bei Gewinnfeststellungserklärungen ist dies nach der Neuregelung nicht möglich.
Der BFH wies auch diese Rüge zurück. Weder § 152 Abs. 6 Satz 1 AO in der Fassung des Modernisierungsgesetzes noch § 152 Abs. 7 AO verstoßen nach Auffassung des Gerichts gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Die unterschiedliche Behandlung von Gewinnfeststellungserklärungen ist dem Gericht zufolge sachlich gerechtfertigt. Gewinnfeststellungserklärungen haben eine besondere Funktion im Besteuerungsverfahren: Sie bilden die verbindliche Grundlage für die Einkommensbesteuerung aller beteiligten Mitunternehmer und sind damit für eine Vielzahl nachgelagerter Steuerfestsetzungen von unmittelbarer Bedeutung. Ihre pünktliche Einreichung liegt daher im besonderen öffentlichen Interesse an einem funktionierenden und effizienten Besteuerungsverfahren.
Praktische Bedeutung für Personengesellschaften und ihre Berater
Das Urteil hat erhebliche praktische Relevanz für alle Mitunternehmerschaften – also vor allem für Personengesellschaften wie OHG, KG oder GbR –, bei denen Gewinne und Verluste gesondert und einheitlich festgestellt werden müssen. Gerade in der steuerberatenden Praxis kommt es immer wieder vor, dass die Abgabe von Gewinnfeststellungserklärungen aus verschiedenen Gründen verzögert wird, etwa weil Buchführungsunterlagen nicht rechtzeitig vorliegen, Gesellschafter schwer erreichbar sind oder komplexe Sachverhalte die Erstellung der Erklärung verzögern.
Bisher konnten Steuerberater und Mandanten in solchen Fällen möglicherweise darauf hoffen, dass ein Verspätungszuschlag entfällt, wenn keine Nachzahlungspflicht entsteht. Diese Hoffnung ist nach der aktuellen Entscheidung unbegründet. Die Finanzbehörden sind gesetzlich verpflichtet, den Zuschlag festzusetzen, sobald die Erklärung nicht rechtzeitig eingereicht wurde – unabhängig von den wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Beteiligten.
Dabei kann der Verspätungszuschlag nach § 152 AO je nach Dauer der Fristüberschreitung und Höhe der festgesetzten Steuer spürbare Beträge erreichen. Pro angefangenem Monat der Verspätung können bis zu 25 Euro angesetzt werden, mindestens jedoch 25 Euro insgesamt – wobei die Berechnung bei Gewinnfeststellungserklärungen eigenen Regeln folgt. Die Festsetzung ist dabei nicht im Ermessen der Behörde, sondern zwingend vorgeschrieben, was den Handlungsspielraum auf Seiten der Finanzverwaltung erheblich einschränkt.
Für Gesellschafter und ihre steuerliche Begleitung bedeutet das Urteil vor allem eines: Fristen für die Abgabe von Gewinnfest
15.05.2026 - Daniel Eilenbrock

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