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EU-rechtswidrig einbehaltene Steuern sind mit 6 % zu verzinsen

Anspruch auf Verzinsung der unionsrechtswidrig einbehaltenen Kapitalertragsteuer

NTG24 - EU-rechtswidrig einbehaltene Steuern sind mit 6 % zu verzinsen

 

Ein zu Unrecht unter Berufung auf EU-Rechtswidrige Vorschriften versagter Steuererstattungsanspruch ist nach der Entscheidung des Finanzgericht Köln zu verzinsen.

 

Verfahren:

 

Die in Österreich ansässige Gesellschaft stellte in den Jahren 2009 bis 2012 verschiedene Anträge auf Freistellung und Erstattung von deutscher Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. Die Anträge wurden mit Verweis auf § 50d Abs.3 Einkommensteuergesetz vom Bundeszentralamt für Steuern abgelehnt. Der EuGH hatte inzwischen die Unvereinbarkeit des § 50d Abs.3 EStG mit Unionsrecht festgestellt und die darauf basierenden Einsprüche der Gesellschaft waren erfolgreich.

Der Erfolg der Einsprüche führte zu einer Steuererstattung. Die Klägerin beantragt daraufhin zusätzlich die Festsetzung von Erstattungszinsen. Das Bundeszentralamt für Steuern lehnte den Antrag ab. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde unter Verweis auf Erörterungen der Finanzverwaltung auf Bund-/Länderebene nicht entschieden. Die Klägerin reagierte mit einer Untätigkeitsklage beim Finanzgericht Köln.

 

Entscheidung:

 

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass der Klägerin ein unmittelbar aus dem EU-Recht begründeter Anspruch auf Verzinsung der unionsrechtswidrig einbehaltenen Kapitalertragsteuer in Höhe von 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr) zusteht. Mangels eigener Regelungsnorm ist auf die allgemeinen Verzinsungsgrundsätze der Abgabenordnung abzustellen.

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Werbebanner SemitaxDer Zinslauf beginnt in der Regel an dem Tag der zu Unrecht geleisteten Abgabenzahlung. Sofern kein Antrag für die Freistellung der Kapitalertragsteuer in Anspruch genommen wurde, sei dem Bundeszentralamt für Steuern vor dem Beginn der Verzinsung allerdings in entsprechender Anwendung der vom Bundesfinanzhof für den Bereich der Energiesteuerentlastung herausgearbeiteten Grundsätze (vgl. BFH-Urteil vom 22. Oktober 2019, VII R 24/18, BFHE 267, 90) ein angemessener Zeitraum von vier Monaten und zehn Arbeitstagen für die Bearbeitung des Erstattungsantrages zuzubilligen.

 

Rechtskraft:

 

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig durch die eingelegte Revision des Bundeszentralamt für Steuern. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen I R 50/21 beim Bundesfinanzhof geführt.

 

03.02.2022 - Tanja Schwedtmann

Unterschrift - Tanja Schwedtmann

 

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