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Neuregelung des Zinssatzes nach § 233a AO

Neuregelung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO

NTG24 - Neuregelung des Zinssatzes nach § 233a AO

 

Der Bundesrat hat dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung zugestimmt.

 

Hintergrund:

 

Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen ab dem 01.01.2014 ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird. Durch das niedrig Zinsniveau ist die Verzinsung mit 6 Prozent durch die Finanzverwaltung nicht mehr angemessen. Das bisherige Recht ist für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiterhin anwendbar. Für Verzinsungszeiträume ab 2019 ist der Gesetzgeber verpflichtet eine Neuregelung bis zum 31.07.2022 zu schaffen. Mit der Zustimmung des Bundesrats zur Gesetzesänderung scheint die Frist gewahrt worden zu sein.

 

Neuregelung:

 

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Werbebanner SemitaxDer Zinssatz für Zinsen nach § 233a AO wird für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 rückwirkend auf 0,15 Prozent pro Monat (das heißt 1,8 Prozent pro Jahr) gesenkt und damit an die verfassungsrechtlichen Vorgaben angepasst. Die Reglung wird durch Einführung des § 238 Abs.1a AO in das Gesetz gebracht. Im neu eingeführten § 238 Abs. 1b AO ist geregelt, dass wenn für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich sind, der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen ist, für die die Zinsen jeweils tageweise zu berechnen sind. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.

Die Angemessenheit dieses Zinssatzes ist mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume zu evaluieren.

 

Angemessenheit des Zinssatzes:

 

Die Angemessenheit des Zinssatzes ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB alle 2 Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume zu evaluieren, erstmals zum 1.1.2026, § 238 Abs 1c (neu) AO.

Wenn der zum 1. Januar des Jahres der Evaluation geltende Basiszinssatz um mehr als einen Prozentpunkt von dem bei der letzten Festlegung oder Anpassung des Zinssatzes geltenden Basiszinssatz abweicht, soll eine Anpassung des Zinssatzes erfolgen.

 

Festsetzungsfrist für Zinsen:

 

Die Festsetzungsfrist für Zinsen wird um ein Jahr auf zwei Jahre verlängert (§ 239 Abs.1 S.1 AO). Die Verlängerung erfolgt in Anlehnung an die Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist von Steuern nach § 171 Abs.10,10a AO. Die Neuregelungen sollen in allen Fällen gelten, in denen nach dem Tag der Verkündung des Änderungsgesetzes Zinsen festgesetzt werden.

 

Fazit:

 

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Werbebanner EMH PM TradeDie neue Regelung zu der Verzinsung von Steuernachforderungen- und erstattungen nach § 233a AO ist durch den Gesetzgeber beschlossen worden. Die Verzinsung wird in Anlehnung zur Niedrigzinsphase gesenkt, der Zinssatz von 6 Prozent wird auf 1,8 Prozent pro Jahr herabgesetzt. Der Gesetzgeber hat die Änderung fristgerecht eingeführt. Die Senkung des Zinssatzes für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO und die im Gesetz verankerte Evaluierung des Zinssatzes sollte von nun an für eine verfassungsrechtliche Verzinsung sorgen.

 

12.07.2022 - Tanja Schwedtmann

Unterschrift - Tanja Schwedtmann

 

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