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Ertragsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen

Einzelfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token

NTG24 - Ertragsteuerliche Behandlung von virtuellen Währungen

 

Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht das BMF-Schreiben zu „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“.

 

Virtuelle Währung:

 

Virtuelle Währungen sind nach dem BMF-Schreiben digital dargestellte Werteinheiten, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert werden. Virtuelle Währung stellen keine gesetzliche Währung oder Geld dar, werden von natürlichen oder juristischen Personen jedoch als Tauschmittel akzeptiert und auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt. Die bekanntesten virtuellen Währungen sind z.B. Bitcoin, Ether, Litecoin und Ripple. Das BMF-Schreiben ist ein rechtssicherer und praktikabler Leitfaden zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token für die Praxis.

 

Ertragsteuerliche Einordnung:

 

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Werbebanner SemitaxTätigkeiten im Zusammenhang mit Einheiten einer virtuellen Währung und mit sonstigen Token können zu Einkünften aus allen Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz führen. Die einzelnen Einheiten virtueller Währungen und sonstigen Token sind als Wirtschaftsgüter anzusehen. Sie vermitteln die Möglichkeit, die dem eigenen öffentlichen Schlüssel zugewiesenen vermögenswerten Vorteile einem anderen öffentlichen Schlüssel zuzuweisen. Die Wirtschaftsgüter sind dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzurechnen.

 

Einzelfragen:

 

Im BMF-Schreiben werden die verschiedenen virtuellen Währungen und Token ertragsteuerlich eingeordnet. Die steuerliche Behandlung des An- und Verkaufs von virtueller Währung und von sonstigen Token im Betriebs- und Privatvermögen werden dargestellt und zudem geht es um die steuerliche Beurteilung von Blockerstellung, die bei Bitcoin Mining genannt wird. Die Grundsätze des Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

 

Fazit:

 

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Werbebanner ClaudemusDas BMF-Schreiben vom 10.05.2022 soll Rechtssicherheit im Bezug auf die „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“ schaffen. Die steuerliche Beurteilung von An- und Verkäufen im Betriebs- bzw. Privatvermögen für die unterschiedlichen virtuellen Währungen und Token werden detailliert im BMF-Schreiben dargelegt.

 

17.05.2022 - Tanja Schwedtmann

Unterschrift - Tanja Schwedtmann

 

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