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Versagung des Vorsteuerabzugs bei privatem Interesse des Geschäftsführers

Ausschluss des Vorsteuerabzugs für Leistungen aus privatem Interesse des Geschäftsführers

NTG24 - Versagung des Vorsteuerabzugs bei privatem Interesse des Geschäftsführers

 

Bezogene Leistungen, die auf dem privaten Interesse des Geschäftsführers basieren, führen zur Versagung des Vorsteuerabzugs bei der Kapitalgesellschaft.

 

Hintergrund:

 

Der Gesellschafter-Geschäftsführer und seine bei der Gesellschaft geringfügig angestellte Ehefrau sind Eigentümer eines bebauten Grundstücks. Die Eheleute vermieten ein Teil des Objektes umsatzsteuerfrei an die GmbH. Die Gesellschaft beauftragte und bezahlte in 2015 Sanierungsarbeiten an dem Gebäude, insbesondere umfangreiche Installationen für eine Haustechnik. Eine Weiterberechnung der Aufwendungen an den Geschäftsführer oder seine Ehefrau unterblieb. Seit 2016 wird das Haus zu eigenen Wohnzwecken durch die Eigentümer genutzt.

 

Kein Vorsteuerabzug:

 

Anzeige:

Werbebanner SemitaxDas Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Die GmbH führte als Begründung an, dass eine private Nutzung des Hauses vorliegen würde, jedoch es sich um ein Prototyphaus zu Demonstrationszwecken handelt. Das Finanzgericht entschied, dass die Kapitalgesellschaft kein Vorsteuerabzug für die Eingangsleistungen in Anspruch nehmen kann, sofern die Leistungen dem privaten Interesse des Geschäftsführers und der Ehefrau dienen. Die bezogenen Eingangsleistungen dienen der privaten Interessen und es ist unerheblich, ob das Gebäude als Anschauungsobjekt mittelbar zur Stärkung der Gesamttätigkeit der GmbH führt. Bezieht ein Unternehmer eine Leistung, um diese an einen Dritten unentgeltlich weiter zu liefern und zeitgleich die eigenen unternehmerischen Tätigkeiten zu ermöglichen, steht einem nach BFH-Rechtsprechung der Vorsteuerabzug nur unter bestimmten Voraussetzungen zu.

Die bezogene Eingangsleistung muss in dem Maße erforderlich sein, um den Zweck zu erfüllen. Die Kosten der Eingangsleistung müssen im Preis der Ausgangsumsätze enthalten sein. Zudem darf der Vorteil des Dritten nur nebensächlich sein. Insoweit kann eine mittelbare Veranlassung zum Vorsteuerabzug führen. Im Streitfall ist das Interesse des Geschäftsführers und der Ehefrau nicht als nebensächlich zu bewerten, da es sich um erheblich wirtschaftliche Vorteile handelt. Zudem hat die Gesellschaft nicht dargelegt, dass die bezogenen Leistungen nicht über das erforderliche hinausgehen, um die Tätigkeit im Bereich des „Smart Home“ zu genügen.

 

Fazit:

 

Einer Kapitalgesellschaft steht kein Vorsteuerabzug aus Leistungen zu, die dem unmittelbaren Interesse des Geschäftsführers und dessen Ehefrau dienen und mit denen ihnen ein erheblicher wirtschaftlicher Vorteil zugewandt wird.

 

06.09.2022 - Tanja Schwedtmann

Unterschrift - Tanja Schwedtmann

 

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