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Unentgeltliche Zuwendungen und Vorsteuerabzug: Neuerungen im UStAE

BMF Schreiben vom 24.1.2024

NTG24 - Unentgeltliche Zuwendungen und Vorsteuerabzug: Neuerungen im UStAE

 

Die Regeln für den Vorsteuerabzug bei unentgeltlichen Zuwendungen haben sich in jüngster Zeit erheblich verändert. Diese Änderungen, die durch die neueste Rechtsprechung von EuGH und BFH sowie Anpassungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) hervorgerufen wurden, beeinflussen maßgeblich, wie Unternehmen ihre Vorsteuern geltend machen können.

 

Entwicklung der Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug:

 

Bislang legte der Bundesfinanzhof (BFH) strenge Kriterien für den Vorsteuerabzug fest. Nach dem Urteil des BFH vom 27.1.2011 (V R 38/09) musste ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen bezogener Leistung und Ausgangsleistung bestehen. Mittelbar verfolgte Zwecke waren somit für den Vorsteuerabzug irrelevant. Diese strikte Interpretation prägte lange Zeit die deutsche Steuerpraxis.

 

Neuerungen durch das EuGH-Urteil und BFH-Folgeurteil:

 

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Werbebanner Semitax 2Eine bedeutsame Wende brachte das EuGH-Urteil vom 16.9.2020 (C-528/19) und das darauf folgende BFH-Urteil vom 16.12.2020 (XI R 26/20). Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung erkannte der BFH an, dass ein Vorsteuerabzug auch aus mittelbar unternehmerisch veranlassten Leistungen möglich ist, die unentgeltlich an Dritte weitergegeben werden. Dieses Urteil stellt eine deutliche Lockerung der bisherigen strengen Anforderungen dar.

 

Anpassungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE):

 

In Reaktion auf diese Rechtsprechung hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 24.1.2024 (III C 2 - S 7109/19/10004 :001) den UStAE angepasst. Diese Anpassungen präzisieren, unter welchen Bedingungen der Vorsteuerabzug bei mittelbarer Veranlassung nun möglich ist. Dabei gilt es zu beachten, dass diese neuen Regelungen unter bestimmten strengen Voraussetzungen anwendbar sind, während in anderen Fällen weiterhin die alte Rechtsprechung greift.

 

Auswirkungen für die Praxis:

 

Diese Neuerungen haben weitreichende Implikationen für die Unternehmenspraxis. Es eröffnet sich die Möglichkeit, in mehr Fällen einen Vorsteuerabzug geltend zu machen, was insbesondere für Unternehmen mit komplexen Strukturen und Transaktionen relevant sein kann. Steuerberater und Unternehmer sollten sich mit diesen Änderungen vertraut machen und ihre Steuerstrategien entsprechend anpassen.

 

11.03.2024 - Daniel Eilenbrock

Unterschrift - Daniel Eilenbrock

 

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