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Rückwirkung der Rechnungsberichtigung

BMF-Schreiben vom 18.09.2020 (III C 2-S 7286-a /19/1001:001)

NTG24 - Rückwirkung der Rechnungsberichtigung

 

Der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs.1 Nr.1 UStG ist nur zulässig, soweit eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 14 UStG vorliegt. Formelle Fehler sorgen für eine Versagung des Vorsteuerabzugsrechtes.

Eine Rechnungsberichtigung ist nach § 31 Abs.5 UStDV möglich, jedoch war bisher der daraus resultierende Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung vorzunehmen.

Am 18.09.2020 wurde das BMF-Schreiben zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung veröffentlicht und die Grundsätze des BFH-Urteils vom 20.10.2016 V R 26/15 umgesetzt.

 

Fazit:

 

Der Vorsteuerabzug ist bei berichtigungsfähigen Rechnungen in dem Besteuerungszeitraum zu gewähren, in dem die ursprüngliche Rechnung erteilt wurde.

 

Berichtigungsfähige Rechnung:

 

Anzeige:

Werbebanner Zürcher BörsenbriefeEine berichtigungsfähige Rechnung liegt vor, wenn bisher der Rechnungsaussteller, der Leistungsempfänger, die Leistungsbeschreibung, das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer in der Rechnung enthalten waren. Die Angaben müssen in dem Maße vorliegen, dass sie nicht einer fehlenden Angabe gleichzusetzen sind.

Soweit in Rechnungen bisher keine Steuer oder ein zu niedriger Steuerbetrag offen ausgewiesen wurde, tritt keine Rückwirkung ein. Der im Rahmen der Rechnungsberichtigung zutreffende Steuerausweis wird dem Erstellen einer erstmaligen Rechnung gleichgesetzt.

Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs setzte eine vorliegende Rechnung voraus. Der materielle Anspruch des Vorsteuerabzugs entsteht jedoch Kraft Gesetze im selben Zeitpunkt wie die Steuerschuld. Eine Änderung nach § 175 Abs.1 Nr.2 AO ist ausgeschlossen, da es sich nicht um ein rückwirkendes Ereignis handelt.

 

13.11.2020 - Tanja Schwedtmann - ts@ntg24.de

 

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