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Kosten für ein Hausnotrufsystem im steuerlichen Fokus

BFH, Urteil vom 15. Februar 2023 – VI R 7/21

NTG24 - Kosten für ein Hausnotrufsystem im steuerlichen Fokus

 

Die Klägerin, eine Rentnerin, hat im Jahr 2018 ein Hausnotrufsystem in Anspruch genommen und Zahlungen dafür geleistet. Sie beantragte eine Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG, aber der Einspruch blieb erfolglos. Die erfolgte Klage beim Finanzgericht hatte zwar erst Erfolg, doch das Finanzamt legte Revision ein und gewann.

 

Entscheidungsgründe:

 

I. Revision des Finanzamts begründet:

Die Revision des Finanzamts führt zur Aufhebung des Urteils und zur Abweisung der Klage. Eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG kommt in diesem Fall nicht in Betracht.

 

Haushaltsnahe Dienstleistungen:

 

Die Definition von "haushaltsnahen Dienstleistungen" ist gesetzlich nicht genau festgelegt. Es umfasst hauswirtschaftliche Verrichtungen, die normalerweise von Familienmitgliedern erledigt werden und regelmäßig im Zusammenhang mit der Haushaltsführung stehen.

 

Anwendung auf den Fall:

 

Anzeige:

Werbebanner SemitaxDas Hausnotrufsystem kann als haushaltsnahe Dienstleistung angesehen werden. Jedoch wird die Dienstleistung nicht im Haushalt der Klägerin erbracht. Die wesentliche Dienstleistung besteht in der Bearbeitung von Alarmen und der Kontaktaufnahme mit Bezugspersonen, nicht im Rufen des Notdienstes durch die Klägerin selbst.

 

Keine Steuerermäßigung:

 

Da die maßgebende Dienstleistung nicht im Haushalt erbracht wird, kommt keine Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG für die Aufwendungen der Klägerin für das Hausnotrufsystem in Betracht.

 

Abschluss:

 

Das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben, und die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin erhält keine Steuerermäßigung für das Hausnotrufsystem.

 

15.08.2023 - Daniel Eilenbrock

Unterschrift - Daniel Eilenbrock

 

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