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Anlage V – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 2023

Anlage V Infos und Änderungen für 2023

NTG24 - Anlage V – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 2023

 

Wer Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung von Immobilien erzielt, ist verpflichtet, diese in der Anlage V seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. Dies umfasst nicht nur vollständig vermietete Immobilien, sondern auch Teilvermietungen innerhalb eines Gebäudes. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Immobilie zu privaten oder geschäftlichen Zwecken genutzt wird.

 

Wichtige Punkte der Anlage V:

 

- **Anlage V 2023**: Für die Steuererklärung 2023 steht die Anlage V in ausfüllbarer Form zur Verfügung, ebenso wie die Anlage V-Fewo für Einkünfte aus Ferienwohnungen und die Anlage V-Sonstige für sonstige Vermietungseinkünfte.

- **Anlage V-Fewo**: Seit 2023 gibt es für Einkünfte aus Ferienwohnungen und kurzfristigen Vermietungen ein separates Formular.

https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=3EA843CF92522D1739FB

- **Anlage V-Sonstige**: Andere Vermietungseinkünfte (Einkünfte aus gesonderten und einheitlichen Feststellungen) werden in einem eigenen Formular angegeben.

https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=3AF6D1828BDD2D148339

 

Wer muss die Anlage V ausfüllen?

 

Jeder, der Miet- oder Pachteinnahmen hat, muss die Anlage V ausfüllen. Es genügt eine Anlage pro Immobilie, nicht pro Wohneinheit.

 

Wichtige Angaben in der Anlage V:

 

- **Besitzverhältnisse und Lage**: Grundsätzliche Informationen zur Immobilie und zur Nutzung (z.B. durchgängige Vermietung oder zeitweise als Ferienwohnung).

- **Mieteinnahmen**: Detaillierte Angaben zu den Mieteinnahmen, inklusive Nach- und Vorauszahlungen.

- **Pachtgegenstände**: Angaben zu anderen Pachtgegenständen wie Garagen oder Werbeflächen.

- **Bauherrengemeinschaften und Fonds**: Einkünfte aus der Beteiligung an Bauherrengemeinschaften, Grundstücksgemeinschaften oder Immobilienfonds müssen ebenfalls angegeben werden.

 

Werbungskosten:

 

Anzeige:

Werbebanner Semitax 2Werbungskosten sind Ausgaben, die getätigt wurden, um Mieteinnahmen zu erzielen. Dazu gehören z.B. Maklerkosten, Renovierungsmaßnahmen und Kreditzinsen. Selbst wenn noch keine Vermietung stattgefunden hat, können Werbungskosten geltend gemacht werden, sofern die Vermietungsabsicht nachgewiesen wird.

 

Abschreibung für Abnutzung (AfA):

 

Die AfA erlaubt es, einen prozentualen Wert von abnutzbaren Elementen der Immobilie steuerlich geltend zu machen.

Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen:

1. bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist, jährlich 3 Prozent,

2. bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllen und die

a)nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt worden sind, jährlich 3 Prozent,

b)vor dem 1. Januar 2023 und nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 Prozent,

c)vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 Prozent

 

Geldbeschaffungskosten und anschaffungsnaher Aufwand:

 

Notarkosten, Grundbuchkosten und Damnum zählen hierzu. Erhaltungsaufwendungen, die in den ersten drei Jahren nach dem Immobilienkauf 15 Prozent des Anschaffungspreises übersteigen, gelten als anschaffungsnaher Aufwand und müssen über die AfA abgeschrieben werden.

 

19.03.2024 - Daniel Eilenbrock

Unterschrift - Daniel Eilenbrock

 

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