Kein Differenzkindergeld bei rein passiven Einkünften im Auslandsfall
Mieteinnahmen zählen nicht als Erwerbstätigkeit
Wer als EU-Bürger ins Ausland zieht, seine Kinder mitnimmt und in Deutschland nur noch Einnahmen aus Vermietung erzielt, hat keinen Anspruch auf deutsches Differenzkindergeld. Das hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil klargestellt. Die Entscheidung betrifft eine Konstellation, die in der Praxis häufiger vorkommt, als es auf den ersten Blick scheint – und sie hat erhebliche Konsequenzen für Familien, die innerhalb der EU ihren Lebensmittelpunkt verlagern, aber weiterhin Immobilieneigentum in Deutschland halten.
Wegzug nach Ungarn – Kindergeld gestrichen
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Familie mit zwei Kindern zunächst in Deutschland gelebt und dort regulär Kindergeld bezogen. Nach dem Umzug der gesamten Familie nach Ungarn hob die zuständige Familienkasse die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung ab dem Wegzugsmonat auf. Die Mutter erzielte in Deutschland zwar weiterhin Einkünfte – allerdings ausschließlich aus der Vermietung von Immobilien. Sie beantragte deshalb, in Deutschland weiterhin als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt zu werden. Auf dieser Grundlage machte sie einen Anspruch auf sogenanntes Differenzkindergeld geltend: Da die in Ungarn gezahlten Familienleistungen niedriger ausfielen als das deutsche Kindergeld, sollte Deutschland zumindest die Differenz ausgleichen.
Sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof wiesen diese Argumentation zurück. Das Finanzgericht hatte das Verfahren dabei bewusst nicht bis zur abschließenden steuerlichen Veranlagung der Klägerin ausgesetzt, weil die Frage der unbeschränkten Steuerpflicht für das Ergebnis letztlich keine Rolle spielte.
Mieteinnahmen begründen keine Erwerbstätigkeit im europarechtlichen Sinn
Das Kernproblem liegt im Zusammenspiel von deutschem Kindergeldrecht und europäischem Koordinierungsrecht. Innerhalb der EU regelt die Verordnung (EG) Nr. 883/2004, welcher Mitgliedstaat bei konkurrierenden Ansprüchen auf Familienleistungen vorrangig zuständig ist. Diese Vorrangregelung richtet sich maßgeblich danach, ob eine Person in einem Staat beschäftigt ist oder dort einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fallen nicht in diese Kategorie. Der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich festgestellt, dass Vermietungseinkünfte im Sinne des deutschen Einkommensteuergesetzes keine Einkünfte aus Beschäftigung oder selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne der europäischen Koordinierungsverordnung darstellen. Das bedeutet: Wer in Deutschland ausschließlich als Vermieter tätig ist, gilt koordinierungsrechtlich nicht als erwerbstätig in Deutschland. Ein Vorrang Deutschlands bei den Familienleistungen lässt sich darauf nicht stützen.
Wohnortprinzip schließt Differenzanspruch aus
Entscheidend ist in solchen Fällen ein weiterer Mechanismus der europäischen Koordinierungsverordnung. Danach muss ein Mitgliedstaat keinen Unterschiedsbetrag – also kein Differenzkindergeld – zahlen, wenn die Kinder in einem anderen EU-Staat wohnen und der Anspruch auf Familienleistungen in dem potenziell höher leistenden Staat ausschließlich auf den Wohnort gestützt wird.
Genau das ist hier der Fall. Die Klägerin hatte weder in Deutschland einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt. Ihr einziger Anknüpfungspunkt zum deutschen Kindergeldrecht war die mögliche Behandlung als fiktiv unbeschränkt einkommensteuerpflichtig – und dieser Anknüpfungspunkt beruht koordinierungsrechtlich allein auf dem Wohnortprinzip, nicht auf einer Beschäftigung. Ungarn hingegen zahlte bereits Familienleistungen, weil die Familie dort lebte. Damit galt Ungarn als vorrangig zuständiger Staat. Deutschland musste weder volle Leistungen noch einen Differenzbetrag erbringen.
Der Bundesfinanzhof stellte in diesem Zusammenhang klar, dass diese Rechtsfolge selbst dann eingetreten wäre, wenn die deutschen Finanzämter die Klägerin tatsächlich als unbeschränkt steuerpflichtig veranlagt hätten. Die Frage der steuerlichen Veranlagung war damit zwar für das Einkommensteuerrecht relevant, für den Kindergeldanspruch aber letztlich ohne Bedeutung.
Praktische Bedeutung für Wegzugsfälle
Für die Praxis ist dieses Urteil von erheblicher Relevanz. Viele EU-Bürger, die ins Ausland ziehen, behalten in Deutschland Immobilien und gehen davon aus, dass die damit verbundenen Steuerpflichten auch kindergeldrechtliche Ansprüche sichern. Diese Annahme ist nach der aktuellen Entscheidung unzutreffend. Vermietungseinkünfte allein – ohne Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in Deutschland – reichen nicht aus, um einen koordinierungsrechtlich anerkannten Anspruch auf Differenzkindergeld zu begründen.
Familien, die innerhalb der EU umziehen und dabei Immobilieneigentum in Deutschland zurücklassen, sollten sich daher frühzeitig über die Auswirkungen auf laufende Kindergeldbezüge informieren. Die Familienkasse ist berechtigt, Festsetzungen rückwirkend ab dem Zeitpunkt der relevanten Änderung – in der Regel dem Wegzug – aufzuheben. Wer in einem anderen EU-Staat bereits Familienleistungen erhält und in Deutschland keine Erwerbstätigkeit ausübt, wird in aller Regel keine ergänzenden deutschen Leistungen beanspruchen können.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 15.01.2026 (Az. III R 7/23).
08.06.2026 - Daniel Eilenbrock

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