als .pdf Datei herunterladen

Kostenloser Zugang zum E-Paper war 2009–2012 kein eigener Entgeltbestandteil

BFH-Urteil vom 09.07.2025 (XI R 29/23)

NTG24 - Kostenloser Zugang zum E-Paper war 2009–2012 kein eigener Entgeltbestandteil

 

Digitaler Zusatz ohne Mehrpreis – wie ist das umsatzsteuerlich zu behandeln?

 

Viele Zeitungsverlage ergänzten ab Ende der 2000er Jahre ihre klassischen Print-Abos um digitale Ausgaben, ohne hierfür zunächst einen separaten Preis zu erheben. Die Frage, wie dieser kostenlose E-Paper-Zugang umsatzsteuerlich zu behandeln ist, führte zu erheblichen Unsicherheiten. Der Bundesfinanzhof hat nun in einem vielbeachteten Urteil entschieden, dass der kostenlose E-Paper-Zugang in den Jahren 2009–2012 keinen eigenständigen Entgeltanteil darstellte – trotz eigenständiger Leistung. Damit erteilt das Gericht einer pauschalen Aufteilung des Preises auf Print und E-Paper für diese Zeit eine klare Absage.

 

Der Streitfall: Print-Abo mit optionalem, aber kostenlosem E-Paper

 

Die klagende Zeitungsverlegerin bot ihren Abonnenten von 2009 bis 2012 zunächst ausschließlich Printausgaben an. Mit der Einführung des E-Paper-Formats erhielten Print-Abonnenten zusätzlich die Option, nach Registrierung kostenfrei auf das PDF der Tageszeitung zuzugreifen. Diese digitale Ausgabe war inhaltlich identisch mit der Printversion, verfügte aber lediglich über eine Suchfunktion – also ein frühes, technisch einfaches E-Paper.

Wichtig:

Der Abonnementpreis blieb über den gesamten Zeitraum unverändert. Erst ab März 2012 wurde für das E-Paper der A-Zeitung ein Zusatzentgelt von 0,99 Euro erhoben. Bei der B-Zeitung blieb der digitale Zugang hingegen weiterhin kostenfrei.

Obwohl die digitale Ausgabe kostenlos verfügbar war, nutzte sie nur ein kleiner Teil der Abonnenten. Die Quote der registrierten Nutzer lag bei lediglich 10–15 %. Als ein separater Preis eingeführt wurde, brachen die Registrierungen sogar stark ein: Über 95 % der Nutzer beendeten das E-Abo, um beim bisherigen Printpreis zu bleiben.

 

Finanzamt sah zwei Leistungen und verteilte den Preis

 

Anzeige:

Werbebanner AudipyDas Finanzamt ging davon aus, dass Printausgabe und E-Paper zwei selbständige Leistungen seien. Folglich müsse der einheitliche Abo-Preis auf beide Leistungen aufgeteilt werden. Da für das E-Paper ab 2012 ein Marktpreis existierte, schätzte das Amt rückwirkend für alle Streitjahre einen Entgeltanteil von 1,99 Euro pro Monat – unabhängig davon, ob der Abonnent den digitalen Zugang tatsächlich nutzen wollte oder nicht.

Die Folge: Ein erheblich größerer Umsatzanteil unterlag dem Regelsteuersatz von 19 % statt dem ermäßigten Steuersatz für Zeitungen. Das Finanzgericht bestätigte diese Sichtweise.

 

BFH: Zwei Leistungen, aber damals kein Entgelt

 

Der XI. Senat stellt zunächst klar, dass Print-Abo und E-Abo umsatzsteuerlich zwei selbständige Hauptleistungen darstellen. Denn beide Medienformen erfüllen jeweils einen eigenen Zweck. Das E-Paper sei nicht dazu da, das Printprodukt „unter optimalen Bedingungen“ zu lesen, sondern stelle eigenständigen Lesestoff dar.

Doch trotz der Selbständigkeit der Leistung folgt der BFH nicht der Auffassung des Finanzamts:

Kein Entgelt ohne wirtschaftlichen Gegenwert

Für die Streitjahre sei kein Entgeltanteil für das E-Paper anzusetzen, weil:

- der Gesamtpreis des Abonnements unverändert blieb,

- die weit überwiegende Mehrheit der Abonnenten das E-Paper gar nicht nutzte,

- erst ab 2012 ein Marktpreis von 0,99 Euro eingeführt wurde und

- nach Einführung dieses Preises fast alle Nutzer das E-Paper abbestellten.

Damit habe sich in den Jahren 2009–2012 aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers kein wirtschaftlicher Wert des E-Papers ergeben. Es sei also realitätsfern, rückwirkend einen fiktiven Preisbestandteil anzunehmen, der erkennbar nicht existierte.

Die wirtschaftliche Realität sei nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie zwingend zu berücksichtigen. Der BFH folgt hier ausdrücklich dem österreichischen Verwaltungsgerichtshof, der eine identische Situation 2018 genauso beurteilte.

 

Warum die Finanzamts-Schätzung scheiterte

 

Die Prüfer hatten das Entgelt anhand eines späteren Marktpreises (2012–2014) rückwärts geschätzt. Der BFH hält dies für methodisch verfehlt:

- Es widerspricht der wirtschaftlichen Realität, dass ein digitaler Zugang vor der Einführung eines Zusatzpreises teurer gewesen sein soll als danach.

- Wenn ab 2012 nur 0,99 Euro verlangt wurden, kann der Wert zuvor nicht höher gelegen haben.

- Eine Entgeltaufteilung müsse sich an realen Marktverhältnissen orientieren – nicht an fiktiven, später entstandenen Preisen.

Im Ergebnis erklärt der BFH die Schätzung der Finanzverwaltung für unsachgerecht und die Festsetzungen für rechtswidrig.

 

Konsequenz: Keine Entgeltaufteilung, voller ermäßigter Steuersatz

 

Die Bereitstellung des E-Papers war in den Streitjahren unentgeltlich. Das vollständige Aboentgelt ist daher als Entgelt für die Printausgabe zu behandeln – und somit insgesamt dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen.

Eine unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 9a UStG) lehnt der BFH ebenfalls ab, da der Verlag das E-Paper aus unternehmerischen Gründen bereitstellte.

Bedeutung der Entscheidung

Das Urteil hat Signalwirkung:

1. Historische Fälle 2009–2012

Verlage, die in dieser Zeit E-Paper kostenlos anbaten, können sich auf das BFH-Urteil berufen. Etwaige Umsatzsteuerkorrekturen der Finanzverwaltung sind unzulässig.

2. Grundsatz: Wirtschaftliche Realität entscheidet

Umsatzsteuerrechtliche Entgeltaufteilungen müssen sich an tatsächlichen Marktverhältnissen orientieren – nicht an theoretischen Annahmen.

3. Zwei Leistungen bleiben zwei Leistungen

Auch wenn kein Entgelt fließt, bleibt das E-Paper eine eigenständige Hauptleistung. Das hat Bedeutung für spätere Jahre mit differenzierten Preisen.

4. Ausblick

Bei heutigen Kombi-Abos mit Print und Digital ist grundsätzlich eine Entgeltaufteilung erforderlich – aber zu realen, marktbezogenen Werten.

 

Urteil in der Gesamtlänge:

Entscheidung Detail | Bundesfinanzhof

 

08.12.2025 - Daniel Eilenbrock

Unterschrift - Daniel Eilenbrock

 

Auf Twitter teilen     Auf Facebook teilen




Ihre Bewertung, Kommentar oder Frage an den Redakteur


Bitte geben Sie die Anzahl der unten gezeigten Eurozeichen in das Feld ein.
>

 



 

 

Haftungsausschluss - Die EMH News AG übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Empfehlungen sowie für Produktbeschreibungen, Preisangaben, Druckfehler und technische Änderungen. (Ausführlicher Disclaimer)