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Keine Klage gegen Arbeitgeber auf Auszahlung der Energiepreispauschale

FG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 18.10.2023, 1 K 163/23

NTG24 - Keine Klage gegen Arbeitgeber auf Auszahlung der Energiepreispauschale

 

Vor dem Finanzgericht Hamburg wurde ein interessanter Fall verhandelt: Eine Verkäuferin hatte ihren insolventen Arbeitgeber verklagt, weil sie weder ihr Arbeitsentgelt noch die Energiepreispauschale erhalten hatte. Dieser Fall wirft ein Licht auf die rechtlichen Komplexitäten, die entstehen, wenn ein Arbeitgeber insolvent wird und verpflichtende Zahlungen ausbleiben.

 

Rechtliche Überlegungen des FG Hamburg:

 

Anzeige:

Werbebanner Semitax 2Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass der Arbeitgeber nicht für die Auszahlung der Energiepreispauschale haftbar gemacht werden kann. Der Kern dieser Entscheidung liegt darin, dass Arbeitgeber lediglich als Zahlstellen fungieren und nicht als Schuldner der Pauschale. Dies bedeutet, dass die Verpflichtung zur Auszahlung der Pauschale nicht Teil der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist. Das Gericht stellte klar, dass Ansprüche auf die Energiepreispauschale direkt beim Finanzamt geltend gemacht werden müssen, insbesondere, wenn der Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgibt.

 

Konsequenzen für Arbeitnehmer:

 

Für Arbeitnehmer bedeutet diese Entscheidung, dass sie sich im Falle der Nichtauszahlung der Energiepreispauschale durch ihren Arbeitgeber direkt an das Finanzamt wenden müssen. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen der Arbeitgeber insolvent ist oder aus anderen Gründen keine Lohnsteuer-Anmeldungen vornimmt. Die Energiepreispauschale wird dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das entsprechende Jahr festgesetzt.

 

Schlussfolgerungen:

 

Das Urteil des FG Hamburg unterstreicht die Wichtigkeit für Arbeitnehmer, ihre Ansprüche im Kontext von Insolvenzen und finanziellen Schwierigkeiten des Arbeitgebers richtig zu adressieren. Die Erkenntnis, dass der Arbeitgeber nicht der Schuldner der Energiepreispauschale ist, stellt eine wichtige rechtliche Klarstellung dar. Arbeitnehmer müssen sich daher in solchen Fällen direkt an das Finanzamt wenden, um ihre Ansprüche geltend zu machen.

FG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 18.10.2023, 1 K 163/23

 

16.02.2024 - Daniel Eilenbrock

Unterschrift - Daniel Eilenbrock

 

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