als .pdf Datei herunterladen

Anwaltskosten bei Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeit abziehbar

BFH stärkt Abzugsrechte von Erben

NTG24 - Anwaltskosten bei Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeit abziehbar

KI-generiertes Symbolbild. Marken dienen der redaktionellen Einordnung.

 

Wenn Miterben über die Aufteilung eines Nachlasses streiten und dabei Rechtsanwälte einschalten müssen, entstehen erhebliche Kosten. Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, unter welchen Voraussetzungen solche Aufwendungen bei der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden können.

 

Streit zwischen Brüdern führt zu langer Auseinandersetzung

 

Im konkreten Fall hatten zwei Brüder gemeinsam ihren Vater beerbt. Zum Nachlass gehörten unter anderem Mietwohngrundstücke sowie in- und ausländische Wertpapierbestände. Da die Brüder sich nicht einigen konnten, zog sich die Erbauseinandersetzung über mehrere Jahre hin. In diesem Zeitraum kam es zu mehreren gerichtlichen Verfahren, darunter Teilungsversteigerungen zur Auflösung der Grundstücksgemeinschaft sowie Streitigkeiten über Mietkonten. Für anwaltliche Beratung und Vertretung entstanden dem Kläger Kosten in sechsstelliger Höhe, die er bei der Erbschaftsteuer als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten geltend machte. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab.

 

BFH bestätigt Abzugsfähigkeit bei Teilungsversteigerung

 

Der Bundesfinanzhof gab dem Kläger im Wesentlichen recht. Entscheidend ist dabei die gesetzliche Systematik des Erbschaftsteuergesetzes. Danach sind Kosten abziehbar, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen. Der BFH betonte, dass eine Erbengemeinschaft ihrem Wesen nach auf Auflösung ausgerichtet ist. Sie entsteht nicht durch freiwilligen Zusammenschluss, sondern zwangsläufig mit dem Erbfall, und jeder Miterbe kann deren Auseinandersetzung verlangen. Kosten, die dabei entstehen, sind deshalb als Nachlassverteilungskosten anzusehen.

Für die Abzugsfähigkeit kommt es laut BFH nicht darauf an, ob die Erbengemeinschaft zunächst eine Phase der gemeinsamen Verwaltung durchlaufen hat, bevor ein Miterbe die Auseinandersetzung betrieben hat. Selbst wenn die Miterben den Nachlass vorübergehend gemeinsam verwalteten, bleibt das Ziel der Auflösung der Gemeinschaft erhalten. Anwaltskosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung stehen, sind daher abziehbar.

Anzeige:

Werbebanner Semitax 2Wichtig ist jedoch die Unterscheidung zu nicht abzugsfähigen Nachlassverwaltungskosten. Aufwendungen, die der Erhaltung, Nutzung oder Verwertung des Nachlassvermögens dienen, können nicht als Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden. Der BFH bestätigte insoweit, dass Kosten, die im Zusammenhang mit der Aufteilung von Mietkonten entstanden waren, dieser Kategorie zuzuordnen und damit nicht abzugsfähig sind. Die Grenze verläuft also dort, wo es nicht mehr um die eigentliche Verteilung des Nachlasses geht, sondern um dessen laufende Bewirtschaftung.

 

Abgrenzung zu nicht abzugsfähigen Verwaltungskosten bleibt maßgeblich

 

Für die Praxis bedeutet das Urteil, dass Erben, die sich in streitigen Erbauseinandersetzungen anwaltlich begleiten lassen müssen, die dabei anfallenden Honorare genau dokumentieren und nach dem jeweiligen Verfahrensgegenstand aufschlüsseln sollten. Denn nur Kosten mit einem klaren Bezug zur Nachlassverteilung können steuerlich geltend gemacht werden.

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 11.03.2026 (Az. II R 10/23).

Quelle aufrufen

 

27.05.2026 - Daniel Eilenbrock

Unterschrift - Daniel Eilenbrock

 

Auf Twitter teilen     Auf Facebook teilen




Ihre Bewertung, Kommentar oder Frage an den Redakteur


Bitte geben Sie die Anzahl der unten gezeigten Eurozeichen in das Feld ein.
>

 



 

 

Haftungsausschluss - Die EMH News AG übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Empfehlungen sowie für Produktbeschreibungen, Preisangaben, Druckfehler und technische Änderungen. (Ausführlicher Disclaimer)