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BFH billigt rückwirkende Anwendung der Erbschaftsteuerreform 2016

Vertrauensschutz entfällt mit Bundestagsbeschluss

NTG24 - BFH billigt rückwirkende Anwendung der Erbschaftsteuerreform 2016

 

Die Erbschaftsteuerreform des Jahres 2016 wirft bis heute rechtliche Fragen auf. Der Bundesfinanzhof hat nun in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass die rückwirkende Anwendung der damaligen Neuregelungen auf Schenkungen ab dem 1. Juli 2016 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist – selbst dann, wenn die Schenkung vor der offiziellen Verkündung des Gesetzes im November 2016 erfolgte. Das höchste deutsche Steuergericht wies die Klage einer GmbH ab, die sich gegen die Anwendung des neuen Rechts auf eine im Juli 2016 vollzogene Anteilsübertragung gewehrt hatte.

 

**Hintergrund: Reform nach BVerfG-Vorgaben**

 

Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz musste nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2014 grundlegend überarbeitet werden. Das Gericht hatte wesentliche Teile der Begünstigungsregelungen für Betriebsvermögen für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung gesetzt. Das daraufhin verabschiedete Anpassungsgesetz wurde am 4. November 2016 beschlossen und am 9. November 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es trat jedoch rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft – also zu dem Zeitpunkt, ab dem das alte Recht nicht mehr angewendet werden durfte.

Genau in diesem Übergangszeitraum liegt der Kern des Streitfalls: Ein Kommanditist hatte am 24. Juli 2016 einen 49-prozentigen Kommanditanteil an einer GmbH & Co. KG schenkweise auf seinen Sohn übertragen. Die betroffene GmbH als Tochtergesellschaft war verpflichtet, für Zwecke der Schenkungsteuer eine Feststellungserklärung abzugeben. Sie beantragte dabei die Anwendung des bis zum 30. Juni 2016 geltenden alten Rechts – und berief sich dabei auf Vertrauensschutz.

 

**Streitpunkt: Echte Rückwirkung und Vertrauensschutz**

 

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Werbebanner AudipyDie GmbH argumentierte, dass das neue Gesetz zum Zeitpunkt der Schenkung noch keineswegs sicher war. Zwar hatte der Bundestag am 24. Juni 2016 einen Gesetzentwurf beschlossen, doch der Bundesrat verweigerte in seiner Sitzung am 8. Juli 2016 die Zustimmung und rief den Vermittlungsausschuss an. Dieser einigte sich erst am 22. September 2016 auf einen Kompromiss, bevor der Bundestag am 29. September 2016 erneut abstimmte. Die Klägerin sah darin ein offenes Gesetzgebungsverfahren zum Schenkungszeitpunkt und leitete daraus ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Fortgeltung des alten Rechts ab.

Der Bundesfinanzhof folgte dieser Argumentation nicht. Das Gericht bestätigte zwar, dass es sich bei der rückwirkenden Inkraftsetzung des Gesetzes auf den 1. Juli 2016 um eine echte Rückwirkung handelt – also um einen Fall, in dem eine neue Regelung nachträglich in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt eingreift. Jedoch sei diese echte Rückwirkung im vorliegenden Fall verfassungsrechtlich zulässig.

 

**Warum der Vertrauensschutz hier nicht greift**

 

Entscheidend für das Gericht war die Frage, ab wann ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des alten Rechts nicht mehr bestehen konnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entfällt dieser Schutz spätestens dann, wenn der Deutsche Bundestag einen Gesetzesbeschluss gefasst hat. Maßgeblich ist dabei der Beschluss im Sinne des Grundgesetzes, also der formelle Parlamentsbeschluss – unabhängig davon, ob das Gesetz anschließend noch den Bundesrat passieren muss oder ob ein Vermittlungsverfahren eingeleitet wird.

Dass der Bundesrat den Vermittlungsausschuss anrief, ändert nach Auffassung des Bundesfinanzhofs an dieser Beurteilung nichts. Der Gesetzgebungsprozess war durch den Bundestagsbeschluss vom 24. Juni 2016 so weit fortgeschritten, dass die beabsichtigte Neuregelung für die Steuerpflichtigen erkennbar war. Wer nach diesem Zeitpunkt eine Schenkung vornahm, konnte sich nicht mehr darauf verlassen, dass das bisherige Recht unverändert weiter gelten würde. Die Unsicherheit über den genauen Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens schützte dabei nicht vor der rückwirkenden Anwendung der späteren Neuregelung.

 

**Praktische Bedeutung für Unternehmensübertragungen**

 

Das Urteil hat vor allem für Familien und Unternehmer Bedeutung, die in der zweiten Jahreshälfte 2016 Vermögensübertragungen vorgenommen haben. Wer in dem Glauben handelte, von den alten, teilweise großzügigeren Verschonungsregeln zu profitieren, sieht sich nun endgültig mit der neuen Rechtslage konfrontiert. Die Entscheidung bestätigt zugleich die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung, die die Neufassung konsequent rückwirkend ab dem 1. Juli 2016 angewendet hatte.

Für die steuerliche Praxis unterstreicht das Urteil, dass Steuerpflichtige bei laufenden Gesetzgebungsverfahren besondere Vorsicht walten lassen müssen. Sobald ein Bundestagsbeschluss vorliegt, ist der Vertrauensschutz in das bestehende Recht grundsätzlich erschüttert – selbst wenn das Gesetzgebungsverfahren noch nicht endgültig abgeschlossen ist. Wer in dieser Phase gestaltend tätig wird, trägt das Risiko, dass eine rückwirkende Neuregelung auf seinen Fall Anwendung findet.

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 20.11.2025 (Az. II R 7/23).

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23.04.2026 - Daniel Eilenbrock

Unterschrift - Daniel Eilenbrock

 

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