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Vorläufiger Steuerbescheid: Verschlechterung verboten

FG Köln vom 12.07.2023 –

NTG24 - Vorläufiger Steuerbescheid: Verschlechterung verboten

 

Das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 12. Juli 2023 im Fall 3 K 1356/22 wirft ein kritisches Licht auf die Praxis der nachträglichen Änderung vorläufiger Steuerbescheide zuungunsten der Steuerpflichtigen. Der Fokus liegt auf den rechtlichen und praktischen Implikationen, die sich aus dieser Entscheidung ergeben.

 

Hintergrund des Falls

 

Der Kläger, ein Medizinstudent, hatte seine Studienkosten in den Jahren 2015 und 2016 als Werbungskosten geltend gemacht. Diese wurden zunächst vom Finanzamt anerkannt. Später entschied das Finanzamt jedoch, diese Bescheide zu ändern und die Kosten nicht mehr als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Kläger sah sich dadurch benachteiligt und brachte den Fall vor Gericht.

 

Kritische Betrachtung der Änderungspraxis

 

Das Finanzgericht Köln entschied zugunsten des Klägers und stellte fest, dass eine nachträgliche Änderung vorläufiger Steuerbescheide nur unter strengen Bedingungen zulässig ist. Besonders kritisch ist die Frage der Rechtmäßigkeit des Vorläufigkeitsvermerks.

 

Rechtslage und Argumentation

 

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Werbebanner AudipyIm Steuerrecht ist es möglich, dass ein Steuerbescheid auch dann aus Gründen der Vorläufigkeit geändert werden kann, wenn der Vorläufigkeitsvermerk ursprünglich rechtswidrig war und vom Steuerpflichtigen nicht angegriffen wurde. Grundsätzlich kann die vermeintliche Rechtswidrigkeit des Vorläufigkeitsvermerks nicht mehr im Rahmen der Anfechtung eines Änderungsbescheids nach § 165 Abs. 2 AO gerügt werden. Dies betrifft Fälle, in denen der Vorläufigkeitsvermerk z.B. wegen nicht hinreichender Bezeichnung von Umfang und Grund der Vorläufigkeit oder wegen mangelnder nur vorübergehender tatsächlicher Ungewissheit rechtswidrig war und bestandskräftig geworden ist.

Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um einen solchen rechtsfehlerhaften Vorläufigkeitsvermerk. Vielmehr bestand bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19.11.2019 eine rechtliche Ungewissheit hinsichtlich der Vereinbarkeit bestimmter steuerlicher Regelungen mit höherrangigem Recht. Diese rechtliche Ungewissheit rechtfertigte grundsätzlich auch eine Vorläufigkeitsanordnung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO.

 

Entscheidung des Gerichts

 

Das Finanzgericht Köln stellte fest, dass eine Änderung der Steuerfestsetzung zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur unter bestimmten Bedingungen zulässig ist. Insbesondere darf die Rechtsfolge des § 165 Abs. 2 AO – die Änderungsbefugnis – nicht eingreifen, wenn eine belastende steuerliche Regelung zuvor zu Gunsten des Steuerpflichtigen gar nicht angewandt worden ist.

 

Rechtliche Implikationen und zukünftige Auswirkungen

 

Dieses Urteil könnte weitreichende Konsequenzen für die Praxis der Finanzämter haben. Es stellt klar, dass vorläufige Steuerbescheide nicht leichtfertig zuungunsten der Steuerpflichtigen geändert werden dürfen, und stärkt somit den Vertrauensschutz der Bürger. Steuerpflichtige können nunmehr auf eine größere Rechtssicherheit und Planungssicherheit vertrauen.

Es liegt jedoch ein Revisionsverfahren beim BFH vor (Aktenzeichen VI R 14/23).

Das vollständige Urteil hier:

 

12.01.2026 - Daniel Eilenbrock

Unterschrift - Daniel Eilenbrock

 

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