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Keine Geschäftsveräußerung bei Betriebsfortführung durch Pächter

Fortführung durch Letzterwerber erforderlich

NTG24 - Keine Geschäftsveräußerung bei Betriebsfortführung durch Pächter

KI-generiertes Symbolbild. Marken dienen der redaktionellen Einordnung.

 

Die steuerliche Behandlung von Geschäftsveräußerungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) stellt Unternehmen immer wieder vor Herausforderungen. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) konkretisiert, unter welchen Umständen eine Betriebsfortführung vorliegt, und hebt dabei besonders hervor: Wird ein Betrieb von den Erwerbern nur verpachtet und nicht selbst weitergeführt, liegt keine umsatzsteuerfreie Geschäftsveräußerung im Ganzen vor.

 

Fortführungsabsicht bei der Geschäftsveräußerung

 

Grundsätzlich ist eine Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG nur dann gegeben, wenn der Erwerber den Betrieb oder einen Teilbetrieb fortführt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob jeder Zwischenerwerber die Fortführung sicherstellt, sondern ob die Absicht, den Betrieb weiterzuführen, am Ende der Übertragungskette, also beim Letzterwerber, vorhanden ist. Das Finanzgericht München hatte zuvor angenommen, dass auch die Fortführung durch einen Pächter dieser Vermögensgegenstände ausreiche, um eine Geschäftsveräußerung anzunehmen. Hiergegen setzte sich der BFH durch und erklärte diese Sichtweise für rechtsfehlerhaft.

 

Keine Fortführung durch den Pächter

 

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Werbebanner Audipy Im konkreten Fall hatten zwei Erwerber Anteile an einer Fischzuchtanlage erworben und diese Vermögensgegenstände anschließend an eine neu gegründete GmbH verpachtet, die den operativen Betrieb übernahm. Das Finanzgericht wertete diese Konstellation zunächst als Fortführung des Unternehmens im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen. Der BFH stellte jedoch klar, dass eine Fortführung der Unternehmenstätigkeit nicht auf den Pächter übertragen werden kann, wenn der Erwerber selbst den Betrieb nicht weiterführt. Die Fortführungsabsicht muss vielmehr bei demjenigen bestehen, der den Betrieb tatsächlich übernimmt und leitet. Das bloße Verpachten an Dritte reicht hierfür nicht aus.

 

Bedeutung für die Umsatzsteuer

 

Diese Entscheidung hat erhebliche umsatzsteuerliche Auswirkungen, denn liegt keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, können einzelne Lieferungen des Betriebsvermögens umsatzsteuerpflichtig sein. Gleichzeitig entfällt die Möglichkeit, die Übertragung als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung zu behandeln, was zu einer höheren Steuerbelastung für die Erwerber führen kann. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass beim Vorliegen mehrstufiger Übertragungen die Fortführungsabsicht nur beim Letztbegünstigten relevant ist und nicht bei Zwischenhändlern oder Personen, die den Betrieb nur weiterverpachten.

Mit dieser klaren Abgrenzung stärkt der BFH die Rechtssicherheit bei komplexen Übertragungen von Betriebsvermögen und unterstreicht die Bedeutung der tatsächlichen Nutzung des Unternehmensgegenstandes durch den Erwerber selbst. Unternehmen sollten daher bei Betriebsübernahmen in Gestalt von Verpachtungen die umsatzsteuerlichen Folgen genau prüfen und entsprechende Vertragsgestaltungen in Erwägung ziehen.

Kostenentscheidung und weitere Verfahrensschritte verbleiben beim Finanzgericht München, das die folgerichtige erneute Prüfung vornehmen muss.

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 13.11.2025 (Az. V R 3/23).

Quelle aufrufen

 

13.05.2026 - Daniel Eilenbrock

Unterschrift - Daniel Eilenbrock

 

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