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Zeitpunkt der Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

Abtretungsanzeige erst nach Entstehung des abzutretenden Anspruchs wirksam

NTG24 - Zeitpunkt der Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

 

Der BFH hat in seinem Beschluss vom 21.12.2021 - VII R 5/19 entschieden, dass eine Abtretungsanzeige unwirksam ist, die eingeht, bevor der abzutretende Anspruch auf Erstattung von Grunderwerbsteuer aufgrund des Rücktritts von einem Kaufvertrag gem. § 16 Abs. 1 GrEStG rechtlich entstanden ist.

 

Rechtlicher Hintergrund:

 

Nach § 16 Abs. 1 GrEStG wird eine Steuerfestsetzung auf Antrag aufgehoben, wenn ein Erwerbsvorgang unter den in Nr. 1 oder Nr. 2 aufgestellten Voraussetzungen rückgängig gemacht wird, bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist. "Rückgängig gemacht" i.S. des § 16 Abs. 1 GrEStG ist ein Erwerbsvorgang nach ständiger BFH Rechtsprechung, wenn die vertraglichen Vereinbarungen derart rückabgewickelt wurden, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt. Die tatsächliche und vollständige Rückgängigmachung i.S. des § 16 Abs. 1 GrEStG setzt demnach voraus, dass die Vertragsparteien sämtliche Wirkungen aus dem Erwerbsvorgang aufheben und sich gegenseitig so stellen, als wäre dieser nicht zustande gekommen.

 

Sachverhalt:

 

Anzeige:

Werbebanner SemitaxDer Rechtsstreit befasst sich mit dem Zeitpunkt der Entstehung eines Anspruchs auf Erstattung der Grunderwerbsteuer. Im Streitfall hat das Finanzamt Revision eingelegt. Das Finanzamt rügt die Verletzung materiellen Rechts. Es trägt vor, entgegen der Ansicht des Finanzgerichts könne es für die Frage nach dem Entstehungszeitpunkt des Anspruchs auf Erstattung der gezahlten Grunderwerbsteuer nicht auf formelle Abwicklungshandlungen des Notars wie die Absendung der Löschungsbewilligung ankommen. Denn die Erwerberin habe bereits mit Abschluss des Kaufvertrags die Bewilligung zur Löschung im Falle des (wirksamen) Rücktritts der Klägerin vom Vertrag erteilt. Sie hätte die Löschung nur durch eine gerichtliche Entscheidung oder Anweisung an den Notar verhindern können. Damit sei die Bewilligung zur Löschung der Vormerkung spätestens am 21.04.2015 erteilt gewesen. Der Bundesfinanzhof hält die Revision für unbegründet.

Eine Auflassungsvormerkung steht der Rückgängigmachung eines Kaufvertrags i. S. des § 16 Abs. 1 GrEStG dann entgegen, wenn der Erwerber dem Notar im notariellen Kaufvertrag lediglich die – unwiderrufliche – Vollmacht erteilt hat, die Löschung einer Auflassungsvormerkung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen selbst zu bewilligen, denn vor Erstellung der entsprechenden Urkunde durch den Notar liegt noch keine Löschungsbewilligung in grundbuchrechtlich gebotener Form vor.

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Werbebanner EMH PM TradeDie Abtretung eines Anspruchs auf Erstattung von Steuern ist nach § 46 Abs.1 AO möglich. Voraussetzung für eine wirksame Abtretung ist es, dass der Gläubiger nach Entstehen dieses Anspruchs dies gegenüber der zuständigen Finanzbehörde anzeigt. Damit ist für eine wirksame Abtretung eines Anspruchs auf Erstattung von Grunderwerbsteuer nach § 16 Abs. 1 GrEStG maßgeblich, ob dieser Anspruch vor oder nach Anzeige der Abtretung entstanden ist. Im vorliegenden Rechtsstreit ist die Abtretungsanzeige vor Entstehung des Anspruchs aus § 16 Abs. 1 GrEStG beim FA eingegangen, so dass die Abtretung nicht nach § 46 Abs. 2 AO wirksam geworden ist.

 

Fazit:

 

Eine Abtretungsanzeige ist erst dann wirksam, wenn der abzutretende Anspruch auf Erstattung von Grunderwerbsteuer nach Rücktritt vom Kaufvertrag gem. § 16 Abs. 1 GrEStG rechtlich entstanden ist.

 

05.05.2022 - Tanja Schwedtmann

Unterschrift - Tanja Schwedtmann

 

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