Unentgeltliche Lieferungen ins EU-Ausland bleiben steuerpflichtig
BMF schließt Steuerbefreiung ausdrücklich aus
Unternehmen, die Waren unentgeltlich in andere EU-Mitgliedstaaten verbringen, können künftig keine Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen mehr geltend machen. Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem koordinierten Ländererlass klargestellt, dass die umsatzsteuerliche Befreiungsvorschrift für grenzüberschreitende Lieferungen innerhalb der Europäischen Union bei unentgeltlichen Vorgängen grundsätzlich nicht anwendbar ist. Die Regelung gilt für alle noch offenen Fälle und entfaltet damit erhebliche Rückwirkung.
Was bisher strittig war
Im umsatzsteuerlichen Alltag entstehen regelmäßig Situationen, in denen Unternehmen Gegenstände ohne Gegenleistung in einen anderen EU-Staat verbringen. Typische Beispiele sind Werbegeschenke an ausländische Geschäftspartner, Warenmuster, die an Kunden im EU-Ausland übersandt werden, oder Sachspenden an gemeinnützige Organisationen in anderen Mitgliedstaaten. In diesen Fällen liegt zwar eine physische Warenbewegung über die Grenze vor, es wird jedoch kein Kaufpreis oder sonstiges Entgelt vereinbart.
Das Umsatzsteuergesetz sieht in solchen Konstellationen eine Gleichstellung vor: Wer Gegenstände aus seinem Unternehmen unentgeltlich entnimmt oder an Dritte zuwendet, wird steuerrechtlich so behandelt, als würde er diese Waren entgeltlich liefern. Diese Fiktion dient vor allem dazu, den Vorsteuerabzug, den der Unternehmer bei der Anschaffung der Waren vorgenommen hat, nicht unbesteuert zu lassen. Bislang war in der Praxis jedoch nicht eindeutig geregelt, ob diese Gleichstellungsfiktion auch dazu führen kann, dass die unentgeltliche Lieferung in den Genuss der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen kommt – also jener Befreiung, die normalerweise für Verkäufe zwischen Unternehmen in verschiedenen EU-Staaten gilt.
Die Kernaussage des BMF
Das BMF beantwortet diese Frage nun eindeutig mit Nein. Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen setzt voraus, dass auf der Empfängerseite im anderen Mitgliedstaat ein innergemeinschaftlicher Erwerb besteuert wird. Nur wenn also der Empfänger im Zielland die erhaltene Ware der sogenannten Erwerbsbesteuerung unterwirft, kann der liefernde Unternehmer im Inland von der Steuer befreit werden. Dieses System stellt sicher, dass die Umsatzsteuer nicht vollständig verloren geht, sondern lediglich vom Herkunftsland ins Bestimmungsland verlagert wird.
Genau hier liegt der entscheidende Punkt: Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im umsatzsteuerlichen Sinne setzt voraus, dass die Lieferung gegen Entgelt erfolgt. Bei einer unentgeltlichen Zuwendung fehlt dieses Entgelt per Definition. Damit kann im Empfängerland keine Erwerbsbesteuerung ausgelöst werden – und ohne Erwerbsbesteuerung im Zielland greift auch die Steuerbefreiung im Inland nicht. Die Gleichstellungsfiktion des deutschen Umsatzsteuergesetzes, wonach unentgeltliche Wertabgaben wie entgeltliche Lieferungen behandelt werden, ändert daran nach Auffassung des BMF nichts. Sie bewirkt lediglich, dass eine steuerbare Lieferung im Inland vorliegt, schafft aber keinen fiktiven Erwerbsvorgang im anderen Mitgliedstaat.
Das BMF hat die Verwaltungsauffassung unmittelbar in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass übernommen. Zwei Stellen wurden angepasst: Zum einen wird nun ausdrücklich klargestellt, dass für unentgeltliche Wertabgaben sowohl die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen als auch die für innergemeinschaftliche Lieferungen ausgeschlossen ist. Zum anderen wird in dem Abschnitt, der die innergemeinschaftliche Lieferung im Detail behandelt, ein neuer Satz eingefügt, der die Begründung liefert: Bei unentgeltlichen Lieferungen fehlt es an der Entgeltlichkeit, die für eine Erwerbsbesteuerung im anderen Mitgliedstaat erforderlich wäre, weshalb die Befreiungsvorschrift bereits dem Grunde nach nicht anwendbar ist.
Konsequenzen für den Umsatzsteuer-Anwendungserlass
Diese redaktionellen Änderungen im Erlass haben erhebliche praktische Tragweite. Sie schaffen Rechtssicherheit in eine bislang ungeklärte Frage, gehen dabei aber zulasten der betroffenen Unternehmen. Wer bislang darauf vertraut hatte, unentgeltliche grenzüberschreitende Lieferungen steuerfrei behandeln zu können, muss seine bisherige Praxis überprüfen.
Praktische Auswirkungen für Unternehmen
Die Folge ist klar: Unentgeltliche Lieferungen in andere EU-Mitgliedstaaten unterliegen der deutschen Umsatzsteuer. Der liefernde Unternehmer muss Umsatzsteuer abführen, ohne dass er vom Empfänger eine entsprechende Gegenleistung erhält, die diese Steuerlast kompensiert. Gerade bei höherwertigen Sachzuwendungen – etwa Demonstrationsgeräten, die dauerhaft beim Kunden verbleiben, oder aufwendigen Geschenken an Geschäftspartner im EU-Ausland – kann dies zu einer spürbaren finanziellen Belastung führen.
Besonders relevant ist die Regelung für Unternehmen, die regelmäßig Warenmuster oder Produktproben ins EU-Ausland versenden, für Konzerne, die konzernintern Gegenstände ohne Verrechnung verschieben, sowie für Unternehmen, die im Rahmen von Sponsoring oder Spenden Sachleistungen in andere Mitgliedstaaten erbringen. In all diesen Fällen ist künftig zu prüfen, ob eine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe vorliegt und wie diese korrekt deklariert wird.
Gleichzeitig sollten betroffene Unternehmen prüfen, ob für solche Vorgänge eine vertragliche Grundlage – etwa eine nominale Entgeltsvereinbarung – geschaffen werden kann, um die Transaktion als entgeltliche Lieferung zu strukturieren. Denn nur dann käme die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen überhaupt in Betracht, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Da das BMF-Schreiben ausdrücklich auf alle noch offenen Fälle anzuwenden ist, besteht auch für vergangene Zeiträume Handlungsbedarf. Unternehmen,
05.06.2026 - Daniel Eilenbrock

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