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Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung und Bedeutung der Nachweise nach aktueller EuGH-Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 13. November 2025 – C-639/24

NTG24 - Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung und Bedeutung der Nachweise nach aktueller EuGH-Rechtsprechung

 

Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen zählt zu den praxisrelevantesten, zugleich aber auch streitanfälligsten Regelungen im Umsatzsteuerrecht. Immer wieder versagen Finanzverwaltungen die Steuerfreiheit mit dem Argument unzureichender Nachweise. Eine aktuelle Entscheidung des Europäischer Gerichtshof stärkt nun die Position der Unternehmer deutlich.

 

Ausgangssachverhalt

 

Im Streitfall handelte eine Unternehmerin mit Eichenstämmen, die sie unter anderem an einen Abnehmer in Slowenien lieferte. Die Lieferungen behandelte sie als innergemeinschaftlich steuerfrei. Zum Nachweis legte sie schriftliche Erklärungen des Erwerbers gemäß Art. 45a Abs. 1 Buchst. b Ziff. i MwStVO sowie Rechnungen, Versandscheine und CMR-Frachtbriefe vor.

Die zuständige Finanzverwaltung versagte dennoch die Steuerbefreiung. Begründet wurde dies damit, dass die vorgelegten Unterlagen nicht ausreichten, um die widerlegbare Vermutung des Art. 45a MwStVO für eine innergemeinschaftliche Lieferung auszulösen.

 

Rechtlicher Rahmen der Steuerbefreiung

 

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Werbebanner AudipyNach Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL sind Lieferungen steuerfrei, wenn der Gegenstand der Lieferung durch den Verkäufer, den Erwerber oder auf deren Rechnung in einen anderen Mitgliedstaat gelangt und der Erwerber dort der Erwerbsbesteuerung unterliegt. Art. 45a MwStVO regelt hierzu eine Beweiserleichterung: Liegen bestimmte, dort benannte Nachweise vor, wird widerlegbar vermutet, dass eine innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt wurde.

Entscheidend ist jedoch, dass diese Vorschrift keinen abschließenden Katalog an Beweismitteln enthält.

 

Kernaussagen der EuGH-Entscheidung

 

Der EuGH stellt klar, dass Art. 45a MwStVO lediglich eine Vermutungsregelung, nicht aber eine zwingende Nachweisvorschrift darstellt. Die dort genannten Unterlagen sind nicht abschließend. Steuerbehörden sind verpflichtet, sämtliche vom Unternehmer vorgelegten Belege zu würdigen und im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob sie den grenzüberschreitenden Warenverkehr belegen.

Besonders bedeutsam ist die erneute Bestätigung der gefestigten Rechtsprechung, wonach rein formelle Mängel nicht zur Versagung der Steuerbefreiung führen dürfen, wenn die materiellen Voraussetzungen objektiv erfüllt sind. Maßgeblich ist allein, ob die Ware tatsächlich in einen anderen Mitgliedstaat gelangt ist und dort einem steuerbaren innergemeinschaftlichen Erwerb unterliegt.

 

Bedeutung für die Praxis

 

Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit für Unternehmer erheblich. Sie verdeutlicht, dass die Steuerbefreiung nicht von der Erfüllung formalisierter Nachweislisten abhängt. Auch wenn die Voraussetzungen des Art. 45a MwStVO nicht vollständig erfüllt sind, kann die Steuerfreiheit dennoch zu gewähren sein, sofern die Gesamtheit der Belege den innergemeinschaftlichen Charakter der Lieferung belegt.

Für die Praxis bedeutet dies zugleich, dass eine sorgfältige Dokumentation weiterhin unerlässlich bleibt, Finanzverwaltungen aber nicht berechtigt sind, die Steuerfreiheit allein wegen formaler Zweifel zu versagen.

 

28.01.2026 - Daniel Eilenbrock

Unterschrift - Daniel Eilenbrock

 

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